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   EGMR, 16.03.2017 - 48/13, 21619/13, 30286/13, 64262/13   

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https://dejure.org/2017,9599
EGMR, 16.03.2017 - 48/13, 21619/13, 30286/13, 64262/13 (https://dejure.org/2017,9599)
EGMR, Entscheidung vom 16.03.2017 - 48/13, 21619/13, 30286/13, 64262/13 (https://dejure.org/2017,9599)
EGMR, Entscheidung vom 16. März 2017 - 48/13, 21619/13, 30286/13, 64262/13 (https://dejure.org/2017,9599)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
    Der vorliegende Vertragszweck, die Erstellung von Produktfotos für die Bewerbung der von der Nebenintervenientin produzierten Bademode, erfordert nicht zwingend die Einräumung umfassender Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe der Fotografieren an Absatzmittler (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 88 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    bb) Eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 96 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Von einer eigenen Lizensierungspraxis des Klägers kann nicht ausgegangen werden (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 124 ff; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    bb) Auch die von der Klägerin herangezogenen F-Empfehlungen 2011 stellen keine geeignete Schätzgrundlage dar (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 132 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    cc) Im vorliegenden Fall ist es naheliegend und angemessen, dass sich die Entlohnung für die Lizenz der Vertriebspartner in erster Linie an den Kosten orientiert, die die Nebenintervenientin ihrerseits für die Erstellung der Produktfotos hat aufwenden müssen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 149 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der J & K GmbH, im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gegeben; die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion), München (Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15) und Hamburg (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13), die jeweils Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011 betrafen.

  • LG Köln, 01.09.2016 - 14 O 307/15

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Fotografen bei einer

    Für die Ermittlung dieser Vergütung ist zunächst auf die eigene Vertragspraxis des Verletzten abzustellen, wofür regelmäßig eine repräsentative Anzahl von Verträgen erforderlich, aber auch ausreichend ist (vergleiche OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 - 5 U 48/13 Rn. 43 nach Beck-online).

    Eine begrenzte Werbewirkung kann hier aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Fotografie auf einer Website nicht angenommen werden (vergleiche dazu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 - 5 U 48/13, Rn. 53 nach Beck online; ähnlich auch OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 29 U 2324/15, Rn. 62 nach juris).

  • OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 3 Ws 245/13

    Strafvollstreckung: Unzulässigkeit einer "Untätigkeitsbeschwerde"

    1 Die trotz entsprechenden Hinweises der StVK und von dort erfolgter Übermittlung der entsprechenden Grundsatzentscheidungen des Senats vom 05.06.2012 - 3 Ws 421/12 und vom 29.01.2013 - 3 VAs 48/13 vom Beschwerdeführer aufrecht erhaltene und mit Schreiben vom 05.04.2013 erkennbar abschließend begründete Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft.
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