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   EGMR, 16.12.2010 - 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09, 27596/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32292
EGMR, 16.12.2010 - 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09, 27596/09 (https://dejure.org/2010,32292)
EGMR, Entscheidung vom 16.12.2010 - 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09, 27596/09 (https://dejure.org/2010,32292)
EGMR, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09, 27596/09 (https://dejure.org/2010,32292)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 13.10.2009 - 4041/06

    H. M. ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Mit Blick auf die beiden vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Missbrauchsgebühren in Höhe von je 1.000 Euro sowie die Vollstreckungsgebühren in Höhe von 58, 10 Euro und eingedenk dessen, dass derartige Geldsanktionen als außerordentliche Gerichtskosten eingestuft werden können (vgl. Rechtssache M. (V) ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 4041/06, 13. Oktober 2009), stellt der Gerichtshof fest, dass die Geldsanktionen wegen Erhebung eindeutig unzulässiger Verfassungsbeschwerden verhängt worden waren.
  • EGMR, 08.07.2003 - 30943/96

    Rechtssache SAHIN gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Mai 2002; und S. v. Germany [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Randnr. 105, EGMR 2003-VIII).
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts rügte, keine wirksamen Beschwerden gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor den Sozialgerichten darstellten (vgl. Rechtssache S. ./. Deutschland [GG], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 108, EGMR 2006-VII).
  • EGMR, 28.05.2002 - 33202/96

    Entschädigung wegen konventionswidriger Ausübung des Vorkaufsrechts - Verzögerte

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (siehe z. B. Rechtssachen Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202/96, Randnr. 27, 28.
  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s. u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
  • EGMR, 10.12.2009 - 43507/07

    KHRYPKO c. UKRAINE

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Am 23. April 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts gerügt hatte, wegen eindeutig unzureichender Begründung für offensichtlich unzulässig und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (1 BvR 917/08).
  • EGMR, 19.02.2013 - 21547/06

    KINSKÝ AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC

    Auszug aus EGMR, 16.12.2010 - 39778/07
    Am 26. Juli 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen für unzulässig (1 BvR 1800/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 52719/08) sowie in zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 52719/08 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 52719/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 4 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 52719/08) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich, wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 52719/08: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 52719/08 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 52719/08) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 52719/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 4 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 29/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 15895/09) sowie in zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 15895/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 15895/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 5 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 15895/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich, wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 15895/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 15895/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 15895/09) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 15895/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 5 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 22/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 16123/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 16123/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16123/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 6 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 16123/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 16123/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 16123/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 16123/09) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16123/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 6 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 489/02 = L 3 KA 280/04 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 26/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 16129/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 16129/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16129/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 8 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 16129/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 16129/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 16129/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 16129/09) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 16129/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 8 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 35 KA 1411/02 = L 3 KA 148/06 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 21/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 27596/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 27596/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 11 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 27596/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 27596/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 27596/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 27596/09) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27596/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 11 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 371/03 = L 3 KA 85/07 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 23/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 27533/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 27533/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27533/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 10 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 27533/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 27533/09: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 27533/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 27533/09) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 27533/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 10 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 216/04 = L 3 KA 84/07 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 25/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 43336/08) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 43336/08 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 43336/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 3 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 43336/08) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 43336/08: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 43336/08 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 43336/08) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 43336/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 3 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 27/13
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 11171/08) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Er hat betont, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 11171/08 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 306/05 = L 3 KA 81/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 11171/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 2 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 11171/08) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 306/05 = L 3 KA 81/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 11171/08: Auch hier sei der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 43 KA 306/05 = L 3 KA 81/07 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert habe.

    Weshalb der Kläger also meine, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 11171/08 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

    Er meint nach wie vor, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 306/05 = L 3 KA 81/07 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 11171/08) gewesen sei.

    Denn die Dauer des Verfahrens S 43 KA 306/05 = L 3 KA 81/07 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 11171/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 2 des Urteils des EGMR), so dass dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 306/05 = L 3 KA 81/07 Art. 35 Abs. 2 Buchstabe b) EMRK entgegengestanden hat, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig sind, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof betreffen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 15895/09) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betont er, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 15895/09 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Er meint, dass die Entschädigungsklage nicht zulässig sei, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 15895/09) gewesen sei.

    Beide Alternativen treffen vorliegend jedoch nicht zu: Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 15895/09 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 5 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwendet, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 15895/09) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, ist dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibt der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 15895/09: Auch hier ist der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

    Weshalb der Kläger also meint, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 15895/09 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 10/12
    Zwischen dem 10. Juni 2007 und 26. August 2008 hat der Kläger in dieser Sache (Individualbeschwerde-Nr. 52719/08) sowie zehn weiteren Verfahren Individualbeschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und gerügt, dass die Verfahrensdauern der sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar gewesen seien.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der EGMR in den zusammengefassten Individualbeschwerdeverfahren des Klägers Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 die beklagte Bundesrepublik Deutschland verurteilt, an den Kläger einmalig 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

    Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betont er, dass sich die von ihm beim EGMR erhobene Individualbeschwerde Nr. 52719/08 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, wohingegen er nunmehr das Land Niedersachsen in Anspruch nehme.

    Er meint, dass die Entschädigungsklage nicht zulässig sei, weil die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR (Nr. 52719/08) gewesen sei.

    Beide Alternativen treffen vorliegend jedoch nicht zu: Denn die Dauer des Verfahrens S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 ist bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16. Dezember 2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr. 52719/08 vor dem EGMR gewesen (vgl. laufende Nr. 4 des Urteils des EGMR).

    Soweit der Kläger einwendet, die frühere Individualbeschwerde (Nr. 52719/08) habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, ist dies ebenso unbeachtlich wie der von dem Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16. Dezember 2010 nicht erfasst worden seien.

    Damit aber verbleibt der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr. 52719/08: Auch hier ist der Sachverhalt der objektiv feststehenden Verfahrensdauer S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 darzulegen sowie die Rüge zu erheben, dass dieses Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

    Weshalb der Kläger also meint, der EGMR habe sich in der Individualbeschwerde Nr. 52719/08 ausschließlich mit immateriellen Schadensersatz befasst, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 3/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 1/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 7/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 6/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 5/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 8/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 4/12
  • BSG, 29.12.2011 - B 13 SF 3/11 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erinnerung - Absehen von der Kostenerhebung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 9/12
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 2 SF 3694/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2015 - L 10 SF 6/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 10 SF 7/13
  • BSG, 20.10.2022 - B 10 ÜG 5/21 B

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  • BSG, 18.07.2012 - B 12 R 37/11 B
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