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   EGMR, 18.12.2018 - 70410/16   

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https://dejure.org/2018,52785
EGMR, 18.12.2018 - 70410/16 (https://dejure.org/2018,52785)
EGMR, Entscheidung vom 18.12.2018 - 70410/16 (https://dejure.org/2018,52785)
EGMR, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 70410/16 (https://dejure.org/2018,52785)
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  • EGMR, 17.11.2015 - 35965/14

    HERMAN v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EGMR, 18.12.2018 - 70410/16
    Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI; WAZA Sp. z o.o. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Herman ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35965/14, Rdnrn. 15-18, 17. November 2015).
  • EGMR, 04.03.2008 - 18369/07

    JOSIPOVIC v. SERBIA

    Auszug aus EGMR, 18.12.2018 - 70410/16
    Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten (Josipovic ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).
  • EGMR, 28.11.2013 - 7345/12

    GLIEN v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 18.12.2018 - 70410/16
    Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Individualbeschwerden gegen Deutschland, die die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung der jeweiligen Beschwerdeführer über die zum Tatzeitpunkt geltende frühere gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus betrafen, seine Praxis in Bezug auf Rügen wegen Verletzungen des Freiheitsrechts nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und wegen Verstößen gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegt (siehe bspw. G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, 28. November 2013).
  • EGMR, 06.05.2003 - 26307/95

    Entscheidung der Großen Kammer über die an sie nach Art. 43 Europäische

    Auszug aus EGMR, 18.12.2018 - 70410/16
    Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI; WAZA Sp. z o.o. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Herman ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35965/14, Rdnrn. 15-18, 17. November 2015).
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