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   EGMR, 21.11.2017 - 59546/12   

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https://dejure.org/2017,62291
EGMR, 21.11.2017 - 59546/12 (https://dejure.org/2017,62291)
EGMR, Entscheidung vom 21.11.2017 - 59546/12 (https://dejure.org/2017,62291)
EGMR, Entscheidung vom 21. November 2017 - 59546/12 (https://dejure.org/2017,62291)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    [1] Anm. d. Übers.: Richtig ist 2 BvR 768/71.
  • EGMR, 16.10.2006 - 32817/02

    E. W. gegen Deutschland

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet war, seinen Nichtannahmebeschluss zu begründen (siehe Rdnr. 25), und weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt wird, wenn nationale übergeordnete Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, sofern die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (siehe W../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschlüsse begründet, haben diese Beschlüsse keine Bindungswirkung für andere Fälle, da sie keine Entscheidungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde enthalten (siehe BVerfG, 1 BvL 18/93 u. a., Rdnr. 63, Beschluss vom 24. Januar 1995).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Subsidiaritätsgrundsatz auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetzesbestimmungen (siehe BVerfG, 1 BvR 1509/83, Rdnr. 17, Beschluss vom 2. Dezember 1986).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 832/71
    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    In einem Fall hatte das Gericht anerkannt, dass ein uneingeschränktes Recht auf Empfang von Paketen die Vollzugsanstalten überfordern würde, da diese jeweils von einem Mitarbeiter in Anwesenheit des Gefangenen darauf überprüft werden müssten, ob der Inhalt den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt gefährde (BVerfG, 2 BvR 786/11[1] und 2 BvR 832/71, Rdnr. 32, Beschluss vom 14. März 1973).
  • EGMR, 06.12.2012 - 12323/11

    MICHAUD v. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Es steht einer Person jedoch auch dann, wenn es an einer individuellen Vollzugsmaßnahme fehlt, offen, zu behaupten, dass ein Gesetz sie in ihren Rechten verletze, wenn sie entweder ihr Verhalten ändern muss, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder einem Personenkreis angehört, der Gefahr läuft, von dem Gesetz unmittelbar betroffen zu werden (ebenda, Rdnr. 34, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Michaud./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 12323/11, Rdnrn. 51 bis 53, ECHR 2012).
  • EGMR, 01.07.2014 - 43835/11

    Gesichtsschleier-Verbot rechtens

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Die in Rede stehende Bestimmung habe es, im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer in der Rechtssache S.A.S../. Frankreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 43835/11, Rdnr. 57, ECHR 2014 [Auszüge]) nicht erforderlich gemacht, dass er sein Verhalten ändere, um einer Strafverfolgung zu entgehen.
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, muss das Gesetz ohne individuelle Vollzugsmaßnahme in das Recht der betroffenen Person eingreifen (siehe BVerfG, 1 BvR 1384/85 und 1 BvR 30/86, Rdnr. 16, Beschluss vom 25. Februar 1986).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Dies ist dann der Fall, wenn die Norm unmittelbar in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift (siehe BVerfG, 1 BvR 1249/83 u. a., Rdnr. 17, Beschluss vom 12. Dezember 1984).
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus EGMR, 21.11.2017 - 59546/12
    Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht, wenn die Anrufung der Fachgerichte schwere und unabwendbare Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, ausnahmsweise vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden (siehe BVerfG, 1 BvR 632/80 u. a., Rdnr. 44, Beschluss vom 3. November 1981).
  • BVerfG, 22.01.2008 - 2 BvR 66/08

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (Subsidiarität); Ausschluss des Empfangs

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

  • EGMR, 29.04.2008 - 13378/05

    Burden und Burden ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17

    Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem

    Die Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt, etwa aufgrund der Erkenntnisse infolge der Stellungnahme, für unzulässig oder unbegründet erklärt (vgl. Art. 54A VerfO sowie bei- spielhaft für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Zustellung: EGMR, Karabulut v. Deutschland, Entscheidung vom 21. November 2017, Nr. 59546/12, § 3, §§ 28 ff.).
  • EGMR, 13.03.2018 - 35285/16

    NIX v. GERMANY

    77144/01 and 35493/05, 11 December 2007; and Karabulut v. Germany (dec.), no. 59546/12, § 40, 21 November 2017).
  • EGMR, 20.03.2018 - 51742/15

    POPLAZ v. GERMANY

    Allerdings hat der Gerichtshof in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eindeutig aus der Akte hervorging, festgestellt, dass der betreffende Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hatte (siehe C. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 77144/01 und 35493/05, 11. Dezember 2007; K../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59546/12, Rdnr. 40, 21 November 2017).
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