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   EGMR, 23.10.2007 - 2357/05   

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EGMR, 23.10.2007 - 2357/05 (https://dejure.org/2007,21270)
EGMR, Entscheidung vom 23.10.2007 - 2357/05 (https://dejure.org/2007,21270)
EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 2357/05 (https://dejure.org/2007,21270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 175
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 21.03.2002 - 31611/96

    NIKULA c. FINLANDE

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    In Rechtsanwälte betreffenden Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die üblichen Einschränkungen bezüglich des Verhaltens von Mitgliedern der Anwaltskammern mit deren zentraler Position in der Rechtspflege als Mittler zwischen Allgemeinheit und Gerichten erklären lassen (siehe Schöpfer ./. Schweiz , Urteil vom 20. Mai 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-III, S. 1052, Rdnr. 29, unter Verweis auf das oben erwähnte Urteil in der Rechtssache Casado Coca ./. Spanien , S. 21, Rdnr. 54; und, in jüngerer Zeit, Nikula ./. Finnland , Individualbeschwerde Nr. 31611/96, Rdnr. 45, 22. März 2002).
  • EGMR, 23.06.1994 - 15088/89

    JACUBOWSKI v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    Zwar nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es innerhalb der Europäischen Union in jüngerer Zeit Bemühungen gibt, alle vollständigen Verbote hinsichtlich kommerzieller Kommunikationen zu beseitigen (Artikel 24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt), findet es aber auch wichtig, herauszustellen, dass das vorliegende Verfahren den Bereich des unlauteren Wettbewerbs betrifft, einen Bereich, den der Gerichtshof als komplex und als Schwankungen unterworfen ansieht, und in dem daher ein gewisser Ermessensspielraum unverzichtbar erscheint ( Jacubowski ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 15088/89, Urteil vom 23. Juni 1994, Serie A Band 291-A, S. 14, Rdnr. 26, markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 10573/88), Urteil vom 20. November 1989, Serie A Band 165, S. 17-19, Rdnr. 33).
  • EGMR, 20.11.1989 - 10572/83

    MARKT INTERN VERLAG GMBH ET KLAUS BEERMANN c. ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    Zwar nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es innerhalb der Europäischen Union in jüngerer Zeit Bemühungen gibt, alle vollständigen Verbote hinsichtlich kommerzieller Kommunikationen zu beseitigen (Artikel 24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt), findet es aber auch wichtig, herauszustellen, dass das vorliegende Verfahren den Bereich des unlauteren Wettbewerbs betrifft, einen Bereich, den der Gerichtshof als komplex und als Schwankungen unterworfen ansieht, und in dem daher ein gewisser Ermessensspielraum unverzichtbar erscheint ( Jacubowski ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 15088/89, Urteil vom 23. Juni 1994, Serie A Band 291-A, S. 14, Rdnr. 26, markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 10573/88), Urteil vom 20. November 1989, Serie A Band 165, S. 17-19, Rdnr. 33).
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    3. Am 28. Juli 2004 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall fest, dass die Entscheidung des niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs, einem in Niedersachen niedergelassenen Rechtsanwalt die Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" in seinem Briefkopf nicht zu erlauben, diesen Anwalt in seinem Recht auf Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG verletze (1 BvR 159/04, EuGRZ 2004, S. 529 ff).
  • EGMR, 04.10.2001 - 47636/99

    TEUSCHLER contre l'ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesverfassungsgericht habe die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde ohne eine weitere Begründung als die, sie sei unzulässig, abgelehnt, erinnert der Gerichtshof daran, dass es nach Artikel 6 Abs. 1 als akzeptabel angesehen werden kann, dass ein oberstes Gericht eine Beschwerde lediglich unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit solcher Beschwerden ablehnen kann, wenn die Angelegenheit keine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung aufwirft ( Teuschler ./. Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001).
  • EGMR, 17.10.2002 - 37928/97

    Werbeverbot - Auch Ärzte und Zahnärzte haben ein Recht auf freie

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    Unter gewissen Umständen kann sogar die Veröffentlichung objektiver und wahrheitsgemäßer Werbung eingeschränkt werden, um die Rechte Dritter zu wahren oder die Besonderheiten bestimmter geschäftlicher Tätigkeiten oder Berufe zu berücksichtigen (siehe Stambuk ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 37928/97, Rdnr. 39, 17. Oktober 2002).
  • EGMR, 24.02.1994 - 15450/89

    CASADO COCA v. SPAIN

    Auszug aus EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
    Alle derartigen Einschränkungen sind jedoch durch den Gerichtshof genau zu prüfen; dieser muss die sich aus diesen Besonderheiten ergebenden Erfordernisse mit der in Rede stehenden Werbung abwägen und dazu die angefochtene Sanktion im Lichte des Falles als Ganzem betrachten (siehe Casado Coca ./. Spanien , Urteil vom 24. Februar 1994, Serie A Band 285-A, S. 20, Rdnr. 51).
  • BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Herausgabeansprüche jüdischer

    Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176; NJW 2012, 3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des EGMR auch BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 25).

    Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist, dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176) - hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB -, hat der Senat diese Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.

  • BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess; Prüfung einer Verletzung des

    Danach stellt es keinen Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Gehör dar, wenn ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf nur mit dem Hinweis auf die Vorschriften zurückweist, die ein solches Vorgehen erlauben, wenn der Fall - wie hier - keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (EGMR NJW 2012, 3502 Rn. 46 [Prado Bugallo/Spanien]; NJOZ 2009, 1252, 1255 [Heimann/Deutschland]; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 104).
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