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EGMR, 24.09.2019 - 40087/14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
M.W. v. GERMANY
Partly struck out of the list;Partly inadmissible (englisch)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
M.W. v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]
[DEU] Partly struck out of the list;Partly inadmissible
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 05.02.2003 - Jug KLs 401 Js 107041/02
- LG Augsburg, 24.01.2012 - Jug KLs 401 Js 107041/02
- LG Augsburg, 22.02.2012 - Jug KLs 401 Js 107041/02
- LG Augsburg, 16.07.2012 - Jug KLs 401 Js 107041/02
- LG Augsburg, 15.11.2012 - Jug KLs 401 Js 107041/02
- BVerfG, 05.12.2013 - 2 BvR 2062/13
- EGMR, 24.09.2019 - 40087/14
- EGMR - 40087/14 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EGMR, 28.11.2013 - 7345/12
GLIEN v. GERMANY
Auszug aus EGMR, 24.09.2019 - 40087/14
Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis festgelegt, was Rügen wegen einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Verlängerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung angeht, die während des Übergangszeitraums nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 vollzogen wurde (siehe insbesondere Glien./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, 28. November 2013); er hat regelmäßig Individualbeschwerden oder maßgebliche Teile davon aus seinem Register gestrichen, nachdem die Bundesregierung durch einseitige Erklärungen anerkannt hatte, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vorlag, bis die betroffene Person in eine der Neuregelung der Sicherungsverwahrung entsprechende Einrichtung für Sicherungsverwahrte verlegt wurde (siehe W.P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13, 6. Oktober 2016;… und Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 99-103). - EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
W.P. v. GERMANY
Auszug aus EGMR, 24.09.2019 - 40087/14
Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis festgelegt, was Rügen wegen einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Verlängerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung angeht, die während des Übergangszeitraums nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 vollzogen wurde (siehe insbesondere Glien./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, 28. November 2013); er hat regelmäßig Individualbeschwerden oder maßgebliche Teile davon aus seinem Register gestrichen, nachdem die Bundesregierung durch einseitige Erklärungen anerkannt hatte, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vorlag, bis die betroffene Person in eine der Neuregelung der Sicherungsverwahrung entsprechende Einrichtung für Sicherungsverwahrte verlegt wurde (siehe W.P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13, 6. Oktober 2016;… und Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 99-103). - EGMR, 06.05.2003 - 26307/95
Entscheidung der Großen Kammer über die an sie nach Art. 43 Europäische …
Auszug aus EGMR, 24.09.2019 - 40087/14
Folglich kann er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung Beschwerden auch dann streichen, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht (siehe insbesondere Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI). - EGMR, 04.03.2008 - 18369/07
JOSIPOVIC v. SERBIA
Auszug aus EGMR, 24.09.2019 - 40087/14
Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte, falls die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten sollte (Josipovic ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).