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   EGMR, 26.03.1987 - 9248/81   

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https://dejure.org/1987,5842
EGMR, 26.03.1987 - 9248/81 (https://dejure.org/1987,5842)
EGMR, Entscheidung vom 26.03.1987 - 9248/81 (https://dejure.org/1987,5842)
EGMR, Entscheidung vom 26. März 1987 - 9248/81 (https://dejure.org/1987,5842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LEANDER v. SWEDEN

    Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 MRK
    No violation of Art. 8 No violation of Art. 10 No violation of Art. 13 (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LEANDER c. SUÈDE

    Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 MRK
    Non-violation de l'Art. 8 Non-violation de l'Art. 10 Non-violation de l'Art. 13 (französisch)

  • eugrz.info PDF

    Leander gegen Schweden

    Speicherung personenbezogener Daten in einem geheimen Polizeiregister. // Personalüberprüfung bei Arbeitsplatz in der Nähe einer militärischen Einrichtung. | Ergebnis: Keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens. // Schwedisches System der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (251)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    60. Angesichts der Risiken, die ein System der geheimen Überwachung zum Schutz der nationalen Sicherheit birgt, nämlich die Demokratie mit der Begründung, sie zu verteidigen, zu untergraben oder sogar zu zerstören, muss sich der Gerichtshof dennoch davon überzeugen, dass angemessene und wirksame Garantien gegen den Missbrauch vorhanden sind (siehe Klass u.a., Urteil vom 6. September 1978, Série A Nr. 28, S. 23-24, Ziff. 49-50, EGMR-E 1, 334 f.).

    66. Die Tatsache, dass die an die Militärbehörden weitergegebenen Daten Herrn Leander nicht mitgeteilt wurden, lässt für sich nicht den Schluss zu, dass der Eingriff nicht "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit" war, da das völlige Fehlen einer solchen Mitteilung jedenfalls teilweise den Zweck des Verfahrens der Personalüberprüfung absichert (s. sinngemäß das Urteil Klass u.a., Série A Nr. 28, S. 27, Ziff. 58, EGMR-E 1, 338).

    Folglich ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit seinen Überlegungen zu Art. 8 der Auffassung, dass das Fehlen der Mitteilung dieser Daten für sich genommen und unter den Umständen des Falles nicht zu einer Verletzung von Art. 13 führt (sinngemäß Klass u.a., Série A Nr. 28, S. 30-31, Ziff. 68, EGMR-E 1, 341).

    Selbst wenn man für sich genommen die Beschwerde an die Regierung als nicht hinreichend zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 13 ansieht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die oben dargelegten Beschwerdemöglichkeiten in ihrer Gesamtheit (s.o. Ziff. 81-83) den Anforderungen des Art. 13 unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles genügen (sinngemäß Urteil Klass u.a., Série A Nr. 28, S. 32, Ziff. 72, EGMR-E 1, 342).

  • EGMR, 21.02.1986 - 8793/79

    JAMES ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    b) die in Art. 13 genannte Instanz muss kein Gericht sein; wenn sie es nicht ist, sind die Befugnisse und die Verfahrensgarantien, die sie bietet, jedoch entscheidend dafür, ob die Beschwerde effektiv ist (ebenda); c) die Gesamtheit der im innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten kann den Anforderungen des Art. 13 genügen, auch wenn eine einzelne Beschwerdemöglichkeit für sich genommen nicht ausreichend sein mag; d) Art. 13 gewährleistet keinen Rechtsbehelf, der das Recht eines Mitgliedstaats wegen des Widerspruchs zur Konvention oder zu entsprechendem innerstaatlichen Recht vor innerstaatlichen Behörden außer Kraft setzt (siehe James u.a., Urteil vom 21. Februar 1986, Série A Nr. 98, S. 47, Ziff. 85, EGMR-E 3, 137).

    79. Es kann nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerde des Bf. jedenfalls im Hinblick auf Art. 8 zu Recht eine Konventionsverletzung behauptet und dass er dementsprechend das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach schwedischem Recht hat, um seine Rechte aus diesem Artikel durchzusetzen (siehe Urteil James u.a., Série A Nr. 98, S. 47, Ziff. 84, EGMR-E 3, 137, und Lithgow u.a., Urteil vom 8. Juli 1986, Série A Nr. 102, S. 74, Ziff. 205, EGMR-E 3, 218).

    In einer solchen Konstellation sind die Anforderungen von Art. 13 erfüllt, wenn es ein innerstaatliches System gibt, durch welches der Einzelne - innerhalb der aus dem Zusammenhang folgenden immanenten Grenzen - die Einhaltung des einschlägigen Rechts erreichen kann (s. vorzitiertes Urteil James u.a., Série A Nr. 98, S. 48, Ziff. 86, EGMR-E 3, 137).

  • EGMR, 25.03.1983 - 5947/72

    SILVER AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    Bei der Prüfung, ob das Kriterium der Vorhersehbarkeit erfüllt ist, müssen auch die Weisungen und die Verwaltungspraxis, die nicht den Rang von Gesetzesbestimmungen haben, berücksichtigt werden, soweit ihr Inhalt hinreichend veröffentlicht wurde (siehe Silver u.a., Urteil vom 25. März 1983, Série A Nr. 61, S. 33-34, Ziff. 88-89, EGMR-E 2, 234).

    77. Für die Auslegung von Art. 13 sind die folgenden allgemeinen Grundsätze von Bedeutung: a) Wenn ein Einzelner vertretbar behaupten kann, Opfer der Verletzung eines Konventionsrechts zu sein, muss er ein Beschwerderecht bei einer innerstaatlichen Instanz haben, um erstens eine Entscheidung über seinen Beschwerdegrund und zweitens - wenn erforderlich - Abhilfe zu erhalten (siehe das Urteil Silver, Série A Nr. 61, S. 42, Ziff. 113, EGMR 2, 242).

  • EGMR, 28.08.1986 - 9704/82

    KOSIEK c. ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    Jedoch ist das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst als solches nicht in der Konvention gewährleistet (siehe u.a. Kosiek, Urteil vom 28. August 1986, Série A Nr. 105, S. 20, Ziff. 34-35, EGMR-E 3, 265), und der Eingriff hindert ihn nicht daran, abgesehen von den aufgezeigten Folgen ein Privatleben nach den eigenen Wünschen zu führen.

    Daraus folgt jedoch nicht, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes, einschließlich jener auf Probe, in anderer Hinsicht nicht dem Anwendungsbereich der Konvention und insbesondere dem Schutz des Art. 10 unterliegen (siehe die Urteile vom 28. August 1986, Glasenapp, Série A Nr. 104, S. 26, Ziff. 49-50, EGMR-E 3, 252, und Kosiek, Série A Nr. 105, S. 20, Ziff. 35-36, EGMR-E 3, 265).

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79

    MALONE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    Jedoch genügt die Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht nicht: das in Frage stehende Gesetz muss für den Betroffenen zugänglich sein und die Folgen müssen vorhersehbar sein (s. sinngemäß Malone, Urteil vom 2. August 1984, Série A Nr. 82, S. 31-32, Ziff. 66, EGMR-E 2, 464).

    Wenn die Anwendung des Gesetzes durch geheime Maßnahmen erfolgt und weder von der betroffenen Einzelperson noch von der Öffentlichkeit insgesamt überprüft werden kann, muss das Gesetz selbst - und nicht nur die Verwaltungspraxis - den Umfang des den zuständigen Behörden eingeräumten Ermessens im Hinblick auf das rechtmäßige Ziel der Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit festlegen, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor Willkür zu gewähren (s. vorzitiertes Urteil Malone, Série A Nr. 82, S. 32-33, Ziff. 68, EGMR-E 2, 465).

  • EGMR, 08.07.1986 - 9006/80

    LITHGOW AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    79. Es kann nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerde des Bf. jedenfalls im Hinblick auf Art. 8 zu Recht eine Konventionsverletzung behauptet und dass er dementsprechend das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach schwedischem Recht hat, um seine Rechte aus diesem Artikel durchzusetzen (siehe Urteil James u.a., Série A Nr. 98, S. 47, Ziff. 84, EGMR-E 3, 137, und Lithgow u.a., Urteil vom 8. Juli 1986, Série A Nr. 102, S. 74, Ziff. 205, EGMR-E 3, 218).
  • EGMR, 28.08.1986 - 9228/80

    GLASENAPP c. ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    Daraus folgt jedoch nicht, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes, einschließlich jener auf Probe, in anderer Hinsicht nicht dem Anwendungsbereich der Konvention und insbesondere dem Schutz des Art. 10 unterliegen (siehe die Urteile vom 28. August 1986, Glasenapp, Série A Nr. 104, S. 26, Ziff. 49-50, EGMR-E 3, 252, und Kosiek, Série A Nr. 105, S. 20, Ziff. 35-36, EGMR-E 3, 265).
  • EGMR, 24.11.1986 - 9063/80

    GILLOW v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 26.03.1987 - 9248/81
    "Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft" 58. Der Begriff der Notwendigkeit verlangt, dass der Eingriff einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht, und vor allem, dass er im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe u.a. Gillow, Urteil vom 24. November 1986, Série A Nr. 109, S. 22, Ziff. 55, EGMR-E 3, 313).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Soweit Art. 13 EMRK bei Konventionsverletzungen eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer innerstaatlichen Instanz verlangt, fordert er jedenfalls keinen unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Rechtsbehelf (vgl. EGMR, Leander v. Sweden, Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77; Lithgow u.a. v. The United Kingdom, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9006/80 u.a., § 206).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Beschwerdeführerin Vattenfall kann jedenfalls vertretbar behaupten, in ihrem konventionsrechtlichen Eigentumsrecht aus Art. 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt zu sein, wogegen Art. 13 EMRK ein Beschwerderecht bei einer innerstaatlichen Instanz verlangt (vgl. EGMR, Lithgow and others v. United Kingdom, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9006/80, § 205; EGMR, Leander v. Sweden, Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77).

    Das zwingt nicht zu einem Rechtsbehelf gegen ein Gesetz (vgl. EGMR, Lithgow and others v. United Kingdom, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9006/80, § 206), aber doch zur Eröffnung einer Beschwerdemöglichkeit (vgl. EGMR, Leander v. Sweden, Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Zudem stellt der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten einen zusätzlichen Eingriff in dieses Grundrecht dar (vgl., zu Art. 8 EMRK, Urteile des EGMR Leander/Schweden vom 26. März 1987, Serie A, Nr. 116, § 48, Rotaru/Rumänien [GK], Nr. 28341/95, § 46, Rep.
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