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   EGMR, 28.05.2009 - 3545/04   

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EGMR, 28.05.2009 - 3545/04 (https://dejure.org/2009,1497)
EGMR, Entscheidung vom 28.05.2009 - 3545/04 (https://dejure.org/2009,1497)
EGMR, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 3545/04 (https://dejure.org/2009,1497)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der gesetzlichen Erbfolge verstößt gegen Diskriminierungsverbot

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Ausführliche Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä. (2)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 16 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 8, 14 EMRK; Art. 235 § 1 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 EGBGB; Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der gesetzlichen Erbfolge verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesetzgebung - Lückenschluss in der Gleichberechtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1603
  • DNotZ 2010, 136
  • FamRZ 2009, 1293
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EKMR, 30.06.1992 - 17750/91

    R. v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 8. Dezember 1976 ausgeführt hat, konnte die Fortgeltung der fraglichen Bestimmung daher als sachlich gerechtfertigt angesehen werden (siehe Rechtssache H. R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17750/91, Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1992).
  • EGMR, 01.02.2000 - 34406/97

    MAZUREK c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Artikel 14 im Hinblick auf den Genuss der nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor Ungleichbehandlung von Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn dafür keine objektive und angemessene Rechtfertigung geliefert wird (siehe Rechtssache Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34406/97, Randnr. 46, EGMR 2000-II).
  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Darüber hinaus hängt ein Erbrecht zwischen Kindern und Eltern so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Artikel 8 fällt (siehe Rechtssachen Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Randnr. 52, Serie A Bd. 31; Camp und Bourimi ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Randnr. 35, EGMR 2000-X; und Merger und Cros ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 68864/01, Randnr. 48, 22. Dezember 2004).
  • EGMR, 18.12.1986 - 9697/82

    JOHNSTON AND OTHERS v. IRELAND

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist (siehe u. a. Rechtssachen Marckx, a. a. O., Randnr. 41, und Johnston u. a. ./. Irland, 18. Dezember 1986, Randnr. 53, Serie A Bd. 112).
  • EGMR, 28.10.1987 - 8695/79

    Inze ./. Österreich

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend ist, wenn es für sie "keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt", d.h. wenn mit ihr kein "legitimes Ziel" verfolgt wird oder "die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen" (siehe insbesondere sinngemäß Rechtssachen Inze ./. Österreich, 28. Oktober 1987, Randnr. 41, Serie A Bd. 126, und Mazurek, a. a. O., Randnr. 48).
  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Darüber hinaus habe Deutschland sich nach der Wiedervereinigung in einer besonderen Situation befunden, aufgrund deren ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, den der Gerichtshof in der Rechtssache Von Maltzan u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK] Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Randnrn.
  • EGMR, 13.07.2004 - 69498/01

    Enger Verbund des Erbrechts zwischen Kindern und Eltern sowie zwischen Enkeln und

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Rechtssache Pla und Puncernau ./. Andorra, Individualbeschwerde Nr. 69498/01, Randnr. 54, EGMR 2004-VIII).
  • EGMR, 03.10.2000 - 28369/95

    CAMP ET BOURIMI c. PAYS-BAS

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Darüber hinaus hängt ein Erbrecht zwischen Kindern und Eltern so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Artikel 8 fällt (siehe Rechtssachen Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Randnr. 52, Serie A Bd. 31; Camp und Bourimi ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Randnr. 35, EGMR 2000-X; und Merger und Cros ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 68864/01, Randnr. 48, 22. Dezember 2004).
  • EGMR, 01.06.2004 - 45582/99

    L. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    In diesem Zusammenhang stellt das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines "Familienlebens" im Sinne von Artikel 8 im Wesentlichen eine Tatsachenfrage dar, bei der es darauf ankommt, ob tatsächlich und praktisch enge persönliche Bindungen vorliegen, insbesondere das nachweisbare Interesse an dem Kind und das Bekenntnis zu ihm seitens des Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe u. v. a. Rechtssache Lebbink ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Randnr. 36 in fine, EGMR 2004-IV).
  • EGMR, 22.12.2004 - 68864/01

    MERGER AND CROS v. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 28.05.2009 - 3545/04
    Darüber hinaus hängt ein Erbrecht zwischen Kindern und Eltern so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Artikel 8 fällt (siehe Rechtssachen Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Randnr. 52, Serie A Bd. 31; Camp und Bourimi ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Randnr. 35, EGMR 2000-X; und Merger und Cros ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 68864/01, Randnr. 48, 22. Dezember 2004).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Der dem zuletzt ergangenen Kammerbeschluss zugrunde liegende Sachverhalt war hiernach Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, Brauer/Deutschland, NJW-RR 2009, S. 1603).

    Zur Begründung berief er sich auf einen Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (1 BvR 755/08; NJW 2009, S. 1065) sowie auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes.

    Auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention liege nicht vor; insbesondere seien die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) genannten weiteren entscheidenden Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) seien drei weitere Erwägungen maßgeblich gewesen, deren tatsächliche Voraussetzungen hier aber größtenteils nicht vorlägen.

    Das deutsche Recht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG seien nunmehr im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) auszulegen.

    Die Verletzung folge daraus, dass Gesetzgeber und Gerichte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) nicht umfassend und ordnungsgemäß berücksichtigt und damit die Bedeutung von Art. 41 und Art. 46 EMRK verkannt hätten.

    Insoweit ergibt sich auch weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) noch durch die sonstige Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Anlass zu einer grundsätzlichen Neubewertung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Der Gesetzgeber war auch nicht durch die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) gehalten, eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen.

    b) Die getroffene Stichtagsregelung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) festgestellt, dass Artt. 8, 14 EMRK durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verletzt seien.

    Bei Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes zum 1. Juli 1970 und in der nachfolgenden Zeit war es mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass sich in Erbfällen die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richteten und damit weiterhin kein Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen bestand (vgl. auch EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 43).

    (aa) Anlass für die Neuregelung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293; zustimmend Henrich, FamRZ 2009, 1294 f.; Leipold, ZEV 2009, 488 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 17/3305 S. 1), wonach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. gegen Artt. 8, 14 EMRK verstoße.

    In Anbetracht der Rechtsentwicklung in Europa, die bei der gebotenen dynamischen Interpretation der Konvention nicht außer Acht zu lassen sei, müsse der Schutz "legitimer Erwartungen" der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder untergeordnet werden (zum Ganzen: EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 43).

    Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nichtehelichen - Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 2005, 875 Rn. 26; 1979, 2449 Rn. 52; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 85), geschützt, jedoch ist dies - wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen.

    Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern hänge so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 1979, 2449 Rn. 52).

    Dessen Anwendbarkeit setzt die Existenz enger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 51; Grötsch, FamRZ 2010, 675, 676; Leipold, FPR 2011, 275, 279; ders. ZEV 2009, 488, 489, 492).

    Das ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und hängt davon ab, ob enge persönliche Beziehungen vorhanden sind, ob der Vater nachweislich ein Interesse an dem Kind hat oder ob er sich zu diesem bekennt (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f., jeweils m.w.N.).

    Erforderlich wäre dazu, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsbestimmung fällt (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 28; NJW 2005, 875 Rn. 54; 1979, 2449 Rn. 32; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 14 Rn. 5).

  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des EGMR, nach denen die erbrechtliche Ungleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern (EGMR-Urteile Brauer/Deutschland vom 28.05.2009 - 3545/04, FamRZ 2009, 1293, und Mitzinger/Deutschland vom 09.02.2017 - 29762/10, FamRZ 2017, 656) und die Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelicher Kinder bezüglich des Zugangs zur elterlichen Sorge (EGMR-Urteil Zaunegger/Deutschland vom 03.12.2009 - 22028/04, NJW 2010, 501) Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK verletzen.
  • EGMR, 09.02.2017 - 29762/10

    Stichtagsregelung im Erbrecht: Deutschland diskriminiert nichteheliche Kinder

    Bezüglich weiterer Ausführungen zum einschlägigen innerstaatlichen Recht und zur einschlägigen innerstaatlichen Praxis verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Rechtssache B../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 3545/04, Rdnrn. 17-24, 28. Mai 2009).
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, sie also entweder kein legitimes Ziel verfolgt oder aber unverhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Brauer v. Deutschland, Urteil vom 28. Mai 2009, Nr. 3545/04, § 39; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15

    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische

    Knapp vier Monate nach dem Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 28. Mai 2009 zur Konventionswidrigkeit der erbrechtlichen Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland (ZEV 2009, 510) beantragte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf diese Entscheidung im September 2009 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins.
  • OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09

    Völkerrechtskonforme Auslegung des Nichtehelichengesetzes im Hinblick auf die

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) auf eine Individualbeschwerde entschieden, dass die in Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) enthaltene Regelung, nach der die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen sind, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verstößt.

    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Die Beschwerde wurde von diesem am 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) dahin entschieden, dass die in Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG enthaltene Regelung, nach der die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen sind, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verstößt.

    Die Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) kommt der vorliegenden Rechtssache nicht nur grundsätzliche Bedeutung zu, sondern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

    Es geht ausschließlich um die Problematik, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und mit welchem Ergebnis die Pflicht der deutschen Gerichte besteht zur konventionsgemäßen Auslegung des Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293).

  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 97/15

    Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von

    Dies gilt im Streitfall bereits deswegen, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen auf enge persönliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erblasser und damit auf die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Art. 8 EMRK geschlossen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 53; EGMR in den Rechtssachen Mitzinger gegen Deutschland, Urteil vom 9. Februar 2017 - 29762/10, juris Rn. 32; Brauer gegen Deutschland, ZEV 2009, 510 Rn. 30).

    "Schließlich schließt der geänderte Art. 12 § 10 II 1 NEhelG die Bf. ohne finanzielle Entschädigung von allen erbrechtlichen Ansprüchen am Nachlass aus, wie das auch die frühere Fassung des Gesetzes getan hat, wegen der festgestellt worden ist, dass sie gegen die Konvention verstößt (EGMR ZEV 2009, 510).".

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12

    Schadensersatzanspruch wegen Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

    Dem Konventionsrecht immanent sei das Prinzip der Rechtssicherheit, wonach eine Aufarbeitung von Konventionsverletzungen in der Vergangenheit, die auf gesetzliche Regelungen zurückzuführen seien, nicht geboten sei (EGMR, Urt. v. 13.6.1979 - 6833/74 - Marckx; EGMR Urt. v. 29.11.1991 - 12849/87 - Vermeiere; EGMR, Urt. 28.5.2009 - 3545/04).

    Zwar hat der EGMR aus diesem Prinzip, insbesondere bei festgestellter Konventionswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften, eine zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Entscheidungen abgeleitet und festgestellt, dass das dem Konventions- und Gemeinschaftsrecht innewohnende Prinzip der Rechtssicherheit den Mitgliedstaat davon entbinden kann, Handlungen oder Rechtslagen nachträglich im Hinblick auf die durch Urteil des EGMR festgestellte Konventionswidrigkeit in Frage zu stellen (EGMR, Urt. v. 13.6.1979 - 6833/4 - NJW 1979, 2449 (2453) - Marckx; EGMR, Urt. v. 29.11.1991 - 12849/87 - Vermeiere; EGMR, Urt. 28.5.2009 - 3545/04).

    Im Übrigen ist die Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des EGMR ein lebendiges Instrument, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist (EGMR, Urt. v. 28.5.2009 - 3545/04 - juris Tz. 70).

  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

    Aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes verbleibt es beim Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge, wenn ansonsten dem Erblasser nahe gestandene Erbprätendenten - hier die Ehefrau und eine Erbin zweiter Ordnung - in ihrem Erbrecht beschränkt bzw. vollständig verdrängt würden (Abgrenzung zu EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, ZEV 2009, 510).

    In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 (3545/04, ZEV 2009, 510 ff.) darauf hingewiesen, dass nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 01.12.2009 für Erbfälle vor dem 28.05.2009 weiterhin die Vorschriften des BGB in Verbindung mit Art. 12 § 10 Abs. 2 NehelG anzuwenden sind.

    Der Senat hat unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 - 3545/04, ZEV 2009, 510 ff. geprüft, ob die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im Lichte der EGMR-Entscheidung auch in dem vorliegenden zur Beurteilung anstehenden Fall gegen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK verstößt.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 28.5.2009 (FamRZ 2009, 1293) kommt der vorliegenden Rechtssache nicht nur grundsätzliche Bedeutung zu, sondern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

  • OLG Stuttgart, 27.06.2011 - 8 W 212/11

    Nachlasssache: Akteneinsicht durch ein Kind des nichtehelichen Sohnes des

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 93/23

    Zur Anfechtung einer in den 1980er Jahren gerichtlich protokollierten

  • KG, 13.10.2017 - 6 W 162/14

    Erbscheinserteilung: Menschenrechtsverletzung durch stichtagsgenaue Anwendung der

  • LG Saarbrücken, 14.06.2010 - 5 T 531/09

    Erbrechtsausschluss des nichtehelichen Kindes: Bindungswirkung der Feststellung

  • KG, 16.01.2015 - 6 W 162/14

    Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes:

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 7 U 55/14

    Erbenstellung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

  • LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 1 T 10/10

    Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher

  • OLG Köln, 10.12.2018 - 2 Wx 405/18

    Erbberechtigung eines nichtehelichen Kindes

  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2023 - 11 K 5805/18

    Wohl des Kindes; familiäre Bindungen; Abschiebungsandrohung

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