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   EGMR, 28.06.2007 - 31753/02   

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EGMR, 28.06.2007 - 31753/02 (https://dejure.org/2007,2999)
EGMR, Entscheidung vom 28.06.2007 - 31753/02 (https://dejure.org/2007,2999)
EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 31753/02 (https://dejure.org/2007,2999)
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

    Auszug aus EGMR, 28.06.2007 - 31753/02
    In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er Aufenthaltsverbote bereits mehrfach aufgrund ihrer unbegrenzten Dauer für unverhältnismäßig befunden hat, (siehe z.B. Ezzouhdi ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 47160/99, Rdnr. 35, 13. Februar 2001; Yilmaz , a.a.O., Rdnr. 48-49, 17. April 2003; Radovanovic ./. Österreich , Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Rdnr. 37, 22. April 2004; und Keles ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 32231/02, Rdnr. 66, 27. Oktober 2005) während er in anderen Fällen die Befristung eines Aufenthaltsverbots als einen Faktor betrachtet hat, der für die Verhältnismäßigkeit des Verbots spricht (siehe Benhebba ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Rdnr. 37; Jankov ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35112/92, 13. Januar 2000; und Üner , a.a.O., Rdnr. 65).
  • EGMR, 10.07.2003 - 53441/99

    BENHEBBA c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 28.06.2007 - 31753/02
    In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er Aufenthaltsverbote bereits mehrfach aufgrund ihrer unbegrenzten Dauer für unverhältnismäßig befunden hat, (siehe z.B. Ezzouhdi ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 47160/99, Rdnr. 35, 13. Februar 2001; Yilmaz , a.a.O., Rdnr. 48-49, 17. April 2003; Radovanovic ./. Österreich , Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Rdnr. 37, 22. April 2004; und Keles ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 32231/02, Rdnr. 66, 27. Oktober 2005) während er in anderen Fällen die Befristung eines Aufenthaltsverbots als einen Faktor betrachtet hat, der für die Verhältnismäßigkeit des Verbots spricht (siehe Benhebba ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Rdnr. 37; Jankov ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35112/92, 13. Januar 2000; und Üner , a.a.O., Rdnr. 65).
  • EGMR, 22.04.2004 - 42703/98

    Österreich (A), Jugoslawen, Kosovo, Privatleben, Integration, Straftäter, Raub,

    Auszug aus EGMR, 28.06.2007 - 31753/02
    In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er Aufenthaltsverbote bereits mehrfach aufgrund ihrer unbegrenzten Dauer für unverhältnismäßig befunden hat, (siehe z.B. Ezzouhdi ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 47160/99, Rdnr. 35, 13. Februar 2001; Yilmaz , a.a.O., Rdnr. 48-49, 17. April 2003; Radovanovic ./. Österreich , Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Rdnr. 37, 22. April 2004; und Keles ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 32231/02, Rdnr. 66, 27. Oktober 2005) während er in anderen Fällen die Befristung eines Aufenthaltsverbots als einen Faktor betrachtet hat, der für die Verhältnismäßigkeit des Verbots spricht (siehe Benhebba ./. Frankreich , Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Rdnr. 37; Jankov ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35112/92, 13. Januar 2000; und Üner , a.a.O., Rdnr. 65).
  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus EGMR, 28.06.2007 - 31753/02
    57. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ein Familienleben im Sinne von Artikel 8 führte, muss in Anbetracht der Situation zu dem Zeitpunkt, als die Ausweisung rechtskräftig wurde, bestimmt werden (siehe El Boujaïdi ./. Frankreich , Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI, S. 1990, Rdnr. 33; Yildiz ./. Österreich , Individualbeschwerde Nr. 37295/97, Rdnr. 34 und 44, 31. Oktober 2002; Yilmaz ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 52853/99, Rdnr. 37 und 45, 17. April 2003; und implizit Üner , a.a.O., Rdnr. 64).
  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

    Auszug aus EGMR, 28.06.2007 - 31753/02
    57. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ein Familienleben im Sinne von Artikel 8 führte, muss in Anbetracht der Situation zu dem Zeitpunkt, als die Ausweisung rechtskräftig wurde, bestimmt werden (siehe El Boujaïdi ./. Frankreich , Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI, S. 1990, Rdnr. 33; Yildiz ./. Österreich , Individualbeschwerde Nr. 37295/97, Rdnr. 34 und 44, 31. Oktober 2002; Yilmaz ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 52853/99, Rdnr. 37 und 45, 17. April 2003; und implizit Üner , a.a.O., Rdnr. 64).
  • VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 6 K 08.142

    Libanesischer Staatsangehöriger; Rücknahme der Erteilung einer

    Zu den durch die Ausweisung verfolgten Zielen gehört der Schutz der öffentlichen Ordnung (dazu EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325; vgl. auch Dinelt, in: GK-AufenthG, Vor § 53, RdNrn. 792 ff., 798 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass ein über die Schutzvorschriften des Ausländerrechtes hinausgehender Schutz durch Art. 8 EMRK im Rahmen einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht kommt (vgl. EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325; zur Berücksichtigung der Strafakten BVerfG vom 10.8.2007, Az. 2 BvR 535/06, BA S. 9 ff., 13).

    Ein Familienleben zwischen dem Kläger und seiner Mutter, möglicherweise auch noch seinen jüngeren Geschwistern, besteht wohl noch in Form einer tatsächlich gelebten Verbundenheit (zu diesem Kriterium vgl. EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325), auch wenn der Kläger nach Wohnsitzwechseln jetzt wieder alleine nach ... zurückgekehrt ist.

    b) Das Recht auf Schutz des Familienlebens und des Privatlebens findet seine Schranken in der Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung als einem in einer demokratischen Gesellschaft gesetzlich vorgesehenen Eingriff (vgl. EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325; Dinelt, in: GK-AufenthG, Vor § 53, RdNrn. 792 ff., 798 m.w.N.).

    Die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Familienleben bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325) einschließlich der Berücksichtigung der Strafakten hinsichtlich der Delikte des Betroffenen (vgl. BVerfG vom 10.8.2007, Az. 2 BvR 535/06, BA S. 9 ff., 13).

    Bindungen des Klägers an das Land seines Aufenthalts (vgl. EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325), hier also Deutschland, liegen vor, weil er seit frühester Kindheit hier lebt und hier aufgewachsen ist.

    Die Integration auf dem Arbeitsmarkt als weiterer wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325) wiegt im Fall des Klägers nicht schwer, weil er keine Ausbildung absolviert, keinen Beruf erlernt und keine Arbeitstätigkeit nachhaltig ausgeübt hat.

    Die Eltern können ihn aber mit den ihnen jetzt ausgestellten Reisepässen auch im Libanon besuchen und auf diese Weise den Kontakt zum Kläger aufrechterhalten (vgl. zu Besuchskontakten als Argument bei EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325/326).

    Gegen eine Aufenthaltsbeendigung spricht als erheblicher Belang, dass der Kläger keinerlei Bindungen an den Libanon als Zielstaat seiner Rückführung hat (als Belang zu berücksichtigen nach EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325/326).

    Für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung spricht auch die Aussicht des Klägers auf Rückkehr (vgl. zu diesem Aspekt EGMR vom 28.6.2007, Az. 31753/02, InfAuslR 2007, S. 325/326), weil die Abschiebungswirkung unbefristet ist, aber der Beklagte eine Befristung in Aussicht gestellt hat.

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Die dem System des deutschen Ausländerrechts immanente Trennung zwischen der Ausweisung und der Befristung ihrer gesetzlichen Folgen (vgl. Beschluss vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3) erweist sich nicht als konventionswidrig (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 - Beschwerde Nr. 31753/02 - Kaya - InfAuslR 2007, 325 ).

    Der Senat nimmt die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2007, 221; Urteil vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya - InfAuslR 2007, 325) als auch des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06) erkennbar gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zum Anlass, diese Voraussetzung weiter zu fassen: Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Die Voraussetzungen für einen gesteigerten Schutz ihres Privatlebens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt, wenn man die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243 und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde legt (vgl. Urteile vom 28. Juni 2007 - Rechtssache Kaya - Beschwerde 31753/02 - InfAuslR 2007, 325 und vom 22. März 2007 - Rechtssache Maslov - Beschwerde 1638/03 - InfAuslR 2007, 221; Urteile der Großen Kammer vom 15. Januar 2007 - Rechtssache Sisojewa u.a. - Beschwerde 60654/00 - InfAuslR 2007, 140 und vom 9. Oktober 2003 - Rechtssache Slivenko - Beschwerde 48321/99).
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