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   EGMR, 31.07.2003 - 57249/00   

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https://dejure.org/2003,26686
EGMR, 31.07.2003 - 57249/00 (https://dejure.org/2003,26686)
EGMR, Entscheidung vom 31.07.2003 - 57249/00 (https://dejure.org/2003,26686)
EGMR, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - 57249/00 (https://dejure.org/2003,26686)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde hinsichtlich der unangemessenen Verfahrensdauer; Erhebung einer Klage auf Rechnungslegung und Gewinnausschüttung gegen den Musikproduzenten; Rechtfertigung der Verfahrensdauer von über neun Jahren auf Grund der Komplexität der Stufenklage; Verlängerung des ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    HERBOLZHEIMER c. ALLEMAGNE

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 29, Art. 29 Abs. 3, Art. 41 MRK
    Violation de l'art. 6-1 Préjudice moral - réparation pécuniaire Remboursement partiel frais et dépens - procédure nationale Remboursement partiel frais et dépens - procédure de la Convention ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 03.06.2003 - 52189/99

    MOUESCA c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 31.07.2003 - 57249/00
    Hierzu meint der Gerichtshof, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht seit Verweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im März 1991 bis zum Zeitpunkt des Urteils im Dezember 2000 bestreitet, der Gerichtshof nicht außer Acht lassen darf, dass die Sache seit mehr als zwölf Jahren vor den Zivilgerichten anhängig war (siehe entsprechend Mouesca ./. Frankreich , Nr. 52189/99, 3. Juni 2003, Nr. 25 in fine , und Niederböster ./. Deutschland, Nr. 39547/98, 27. Februar 2003, CEDH 2003-..., Nr. 40).
  • EGMR, 20.12.2001 - 27937/95

    BAYRAK c. ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 31.07.2003 - 57249/00
    Er weist auch darauf hin, dass selbst in Rechtssystemen, in denen, wie im deutschen Zivilverfahren, der Grundsatz der Prozessführung durch die Parteien (Parteimaxime) verankert ist, das Verhalten der Betroffenen die Richter nicht von der Verpflichtung befreit, für die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (Sache Scopelliti . /. Italien Urteil vom 23. November 1993, Serie A, Band 278, S. 10, Nr. 25 und in der Sache Bayrak. /. Deutschland , Nr. 27937/95, vom 20. Dezember 2001, Nr. 28).
  • EGMR, 27.02.2003 - 39547/98

    Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 31.07.2003 - 57249/00
    Hierzu meint der Gerichtshof, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht seit Verweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im März 1991 bis zum Zeitpunkt des Urteils im Dezember 2000 bestreitet, der Gerichtshof nicht außer Acht lassen darf, dass die Sache seit mehr als zwölf Jahren vor den Zivilgerichten anhängig war (siehe entsprechend Mouesca ./. Frankreich , Nr. 52189/99, 3. Juni 2003, Nr. 25 in fine , und Niederböster ./. Deutschland, Nr. 39547/98, 27. Februar 2003, CEDH 2003-..., Nr. 40).
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Daraufhin hat das zuständige Gericht noch mehr als zehn Monate gebraucht, um seine Prüfung abzuschließen, und das Verfahren insgesamt war zweieinhalb Jahre nach der Anordnung des BVerfG beendet (s. EGMR, Urt. v. 31.7. 2003 - 57249/00 Nrn. 31-38 - Herbolzheimer/Deutschland, unveröff.).

    Es ist weiter daran zu erinnern, dass Art. 6 I EMRK die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, ihre Justiz so zu organisieren, das ihre Gerichte jedes Erfordernis von Art. 6 I EMRK erfüllen können, einschließlich der Pflicht zur Verhandlung innerhalb angemessener Frist (s. EGMR, Slg. 2006 Nr. 183 - Scordino/Italien, Nr. 1; EGMR, Slg. 2006 Nr. 74 - Cocchiarella/Italien; EGMR, Slg. 1996-VI, S. 2181 Nr. 55 - Duclos/Frankreich; EGMR, 1994, Serie A, Bd. 281, S. 57 Nr. 15 - Muti/Frankreich; EGMR, Urt. v. 4.6. 1999 - 36932/97 Nr. 27 - Caillot/Frankreich, unveröff.; EGMR, Urt. v. 31.7. 2003 - 57249/00 Nr. 48 - Herbolzheimer/Deutschland, unveröff.; EGMR, Slg. 2003-X Nr. 47 - Doran/Irland).

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Art. 6 Abs. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten ebenfalls, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte allen Erfordernissen des Artikels - und damit auch dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit - gerecht werden können (EGMR Urteil vom 31.7.2003 - 57249/00 - juris 48 mwN) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - L 10 SF 5/12

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit

    Nach der Rspr. des EGMR ist aber ein entgangener Gewinn zu entschädigen (vgl. die Entscheidungen vom 2. September 2010, 46344/06; 25. März 2010, 485/09, 13. November 2008; 10597/03, 4. April 2002; 45181/99, 31. Juli 2003; 57249/00; 1. Juli 1997, 17820/91, Rn. 76 ff, jeweils zit. nach Juris; vgl. Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 7).

    Im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung hat der EGMR selbst häufig den Vortrag als ungenügend eingeschätzt (vgl. die Entscheidungen vom 2. September 2010, 46344/06; 25. März 2010, 485/09, 13. November 2008; 10597/03, 4. April 2002; 45181/99, 31. Juli 2003; 57249/00, jeweils zit. nach Juris; vgl. hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 8); die Anforderungen sind hoch (vgl. EGMR, 1. Juli 1997, 17820/91, Juris Rn. 76 ff.).

  • EGMR, 24.01.2019 - 16741/16

    JOHANNA FRÖHLICH v. GERMANY

    Der Gerichtshof teilt die Auffassung, dass der regelmäßige neue Sach- und Rechtsvortrag, die Ablehnung der vorgeschlagenen Sachverständigen und die gegen verschiedene Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe in dem Verfahren weitere Maßnahmen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erforderlich gemacht haben; zwar kann all dies weder der Beschwerdeführerin noch dem beschwerdegegnerischen Staat angelastet werden, dennoch hat dieses Verhalten in einem gewissen Umfang zur Dauer des Verfahrens beigetragen (siehe H../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 57249/00, Rdnr. 47, 31. Juli 2003).
  • EGMR, 10.02.2009 - 42440/07

    H. ./. Deutschland

    Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte Frau Dr. Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, sowie die Beschwerdeführerin Frau H. schließen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerde Nr. 57249/00 1 folgende Vereinbarung (gütliche Einigung):.
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