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EKMR, 13.07.1983 - 8734/79 |
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Verfahrensgang
- EKMR, 13.07.1983 - 8734/79
- EGMR, 25.03.1985 - 8734/79
- EGMR, 31.01.1986 - 8734/79
Papierfundstellen
- NJW 1984, 2751
- GRUR Int. 1984, 631
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 24/89
Geltung von europarechtlichen Bestimmungen für Rechtsanwälte in Deutschland
Die zu Art. 10 EMRK ergangenen Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 13. Juli 1983 (NJW 1984, 2751 [EKMR 13.07.1983 - - 8734/79] Nr. 3) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25. März 1985 (NJW 1985, 2885 Nr. 2) enthalten keine Erwägungen zur Berufsfreiheit, sondern nur Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen das in Art. 10 Abs. 1 EMRK geregelte Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgrund nationaler berufsrechtlicher Regelungen eingeschränkt werden darf. - BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 36/89
Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Niederlassung und den …
Die zu Art. 10 EMRK ergangenen Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 13. Juli 1983 (NJW 1984, 2751 [EKMR 13.07.1983 - - 8734/79] Nr. 3) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25. März 1985 (NJW 1985, 2885 Nr. 2) enthalten keine Erwägungen zur Berufsfreiheit, sondern nur Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen das in Art. 10 Abs. 1 EMRK geregelte Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgrund nationaler berufsrechtlicher Regelungen eingeschränkt werden darf. - OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.1994 - LBGH A 12498/93 Würde bei einem solchen, mit einer leistungsbezogenen Veröffentlichung verbundenen untergeordneten werbenden Nebeneffekt bereits das Werbeverbot des § 21 BOÄ Platz greifen, liefe dies letztlich darauf hinaus, daß die Ärzteschaft zur Anonymität verurteilt würde, wenn immer sie von sich aus oder aber auf Anfrage hin an Veröffentlichungen mitwirkt, mit deren Themen sie aufgrund ihres Berufes am besten vertraut ist und zu denen sie damit am besten Stellungnahmen abgeben kann, bzw. daß manche sachliche Information der Allgemeinheit durch die Ärzteschaft sogar gänzlich unterbleiben müßte, ohne daß dafür ein aus anderen Gründen gebotenes dringendes Bedürfnis bestünde (vgl. dazu EKMR, NJW 1984, S. 2751, EGMR, NJW 1985, S. 2885 sowie BVerfGE 71, S. 162, 182).Diese Grenzen der nach alledem zulässigen Verlautbarungen und Veröffentlichungen werden hingegen dann überschritten, wenn neben den eigentlichen sachlichen Hinweis bzw. die eigentliche aufklärende Information medizinischen Inhalts Ausführungen und Bilder zur Person des Arztes treten, die erkennbar auch das voluntative Element des Lesers ansprechen und damit einen werbenden Effekt für den Arzt als eigenständiges Element erscheinen lassen.