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   EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13   

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EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13 (https://dejure.org/2015,4390)
EuGöD, Entscheidung vom 17.03.2015 - F-73/13 (https://dejure.org/2015,4390)
EuGöD, Entscheidung vom 17. März 2015 - F-73/13 (https://dejure.org/2015,4390)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    AX / EZB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Entlassung - Verteidigungsrechte - Zugang zur Disziplinarakte - Zugang zu Informationen und Dokumenten, die andere Dienststellen betreffen - Angemessene Frist - Rechtmäßigkeit der ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach einem wegen schweren Verschuldens eingeleiteten Disziplinarverfahren zu entlassen, und auf Ersatz des angeblich entstandenen immateriellen Schadens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt seinerseits, dass im Disziplinarverfahren zu gewährleisten ist, dass gegen keinen Bediensteten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ohne dass diesem zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Urteile X/EZB, T-333/99, EU:T:2001:251, Rn. 176 und 177, und Afari/EZB, T-11/03, EU:T:2004:77, Rn. 50).

    Zudem ist diese Möglichkeit im Arbeitsrecht der meisten dieser Mitgliedstaaten mit geringeren Sicherheiten zum Schutz des Arbeitnehmers ausgestattet, als sie im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der EZB und ihren Bediensteten bestehen (Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 61 und 68 bis 70).

    Bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Disziplinarregelung, die in der Rechtssache, in der das Urteil X/EZB (EU:T:2001:251) ergangen ist, nicht in Kraft war, ist davon auszugehen, dass die EZB im Interesse einer guten Verwaltung und aus Gründen der Billigkeit wollte, dass die Entscheidung des Direktoriums in Disziplinarangelegenheiten unter Berücksichtigung einer Stellungnahme eines Organs mit einer gewissen Neutralität und Unparteilichkeit getroffen wird.

    Zur vorläufigen Dienstenthebung des Klägers vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass durch die Möglichkeit nach Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen, einen Bediensteten vorläufig des Dienstes zu entheben, Letzterer nicht bestraft (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 151), sondern der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden soll, eine Sicherungsmaßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass dieser Bedienstete nicht in die laufende Untersuchung eingreift.

    Wenn der Sachverhalt feststeht, hat sich die richterliche Kontrolle angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Bank auf die Prüfung zu beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221 und 222, sowie EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 92).

    Die Prüfung des erstinstanzlichen Richters beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Bank bei der Abwägung der erschwerenden und der mildernden Umstände den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat, wobei der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf (vgl. Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221, Afari/EZB, EU:T:2004:77, Rn. 203, und BG/Bürgerbeauftragter, T-406/12 P, EU:T:2014:273, Rn. 64); die Wahl der Disziplinarstrafe obliegt der Bank (Urteil Nijs/Rechnungshof, F-77/09, EU:F:2011:2, Rn. 132).

    Zum Vorbringen des Klägers, mit dem er auf die Untätigkeit seiner Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Aufsichtsfunktion sowie die der Abteilung Budget, Controlling & Organisation der GD "Personal" hinsichtlich der budgetären und finanziellen Überwachung der Abteilung Verwaltungsdienste nach seinem Dienstantritt hinweist, stellt das Gericht fest, dass eine mögliche Untätigkeit der Vorgesetzten des Klägers und der genannten Abteilung nicht das ihm vorgeworfene Fehlverhalten rechtfertigen kann und dass er als Manager, im vorliegenden Fall als Leiter der Abteilung Verwaltungsdienste, für sein Handeln verantwortlich bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, EU:C:1985:324, Rn. 44; Z/Parlament, T-242/97, EU:T:1999:92, Rn. 115, und X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 233).

    des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB wurde als Bestandteil eines Protokolls im Rahmen des Vertrages von Maastricht angenommen und stellt somit eine primärrechtliche Regelung dar, die eine Ausnahme von Art. 283 EG, nunmehr Art. 336 AEUV, vorsehen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 38).

    Insoweit ist die fragliche Übertragung durch keine Vorschrift förmlich ausgeschlossen und außerdem auf der Grundlage einer Vorschrift des Primärrechts erfolgt, zu der der Unionsrichter bereits festgestellt hat, dass sie die Befugnis des EZB-Rates einschließt, die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal zu delegieren (vgl. Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 100 bis 104).

    des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB in den Beschäftigungsbedingungen eine Disziplinarregelung vorsehen, die es ihr u. a. ermöglicht, im Fall des Verstoßes eines ihrer Bediensteten gegen seine Pflichten aus dem Beschäftigungsvertrag die Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der ihr übertragenen Verantwortung und der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind (Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 63).

  • EuGöD, 19.11.2014 - F-42/14

    EH / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Eine Entscheidung ist jedenfalls hinreichend begründet, wenn sie in einem dem betroffenen Bediensteten bekannten Kontext ergangen ist, der ihm das Verständnis der Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme erlaubt (Urteil EH/Kommission, F-42/14, EU:F:2014:250, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, die gegen den Betroffenen verhängte Strafe letztlich schwerer ist als die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene, muss die Entscheidung der EZB jedoch aufgrund der Erfordernisse eines jeden Disziplinarverfahrens selbst im Rahmen eines rein vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses eine eingehende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Bank von der Stellungnahme ihres Disziplinarausschusses abgewichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile F./Kommission, 228/83, EU:C:1985:28, Rn. 35; N/Kommission, T-198/02, EU:T:2004:101, Rn. 95, und EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 132).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit jeder Disziplinarstrafe voraussetzt, dass der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen ist (Urteile Daffix/Kommission, T-12/94, EU:T:1997:208, Rn. 64; Tzikis/Kommission, T-203/98, EU:T:2000:130, Rn. 51, und EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 90).

    Wenn der Sachverhalt feststeht, hat sich die richterliche Kontrolle angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Bank auf die Prüfung zu beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221 und 222, sowie EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 92).

    Zur fachlichen Leistung des Klägers, die nach dessen Meinung der Bank erlaubt habe, erhebliche Beträge zu sparen, weist das Gericht erstens darauf hin, dass die EZB zwar nach Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen "der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten" Rechnung zu tragen hat, doch steht diese Berücksichtigung nicht zwangsläufig der Anerkennung eines mildernden Umstands gleich (Urteil EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 119).

    Um nämlich die angemessene Strafe bestimmen zu können, musste sich das Direktorium zwangsläufig über die mildernden Umstände, aber auch über die erschwerenden Umstände des Falls des Klägers eine Meinung bilden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung in Disziplinarangelegenheiten ergibt, nach der die Verwaltung befugt ist, die Verantwortlichkeit ihres Bediensteten anders zu beurteilen als der Disziplinarausschuss und sodann die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (Urteil Tzikis/Kommission, EU:T:2000:130, Rn. 48), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen und die Wahl der Disziplinarstrafe, die ihr obliegt, nicht durch seine eigenen ersetzen darf (Urteil EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 93).

  • EuG, 15.05.1997 - T-273/94

    N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Treuepflicht -

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Daher ist die Verwaltung im Hinblick auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht zwangsläufig verpflichtet, andere Dokumente zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil N/Kommission, T-273/94, EU:T:1997:71, Rn. 89).

    Daher war diese vorbereitende Note als internes Schriftstück nicht Teil der Disziplinarakte, und seine Übermittlung an den Kläger war nach den Dienstvorschriften für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil N/Kommission, EU:T:1997:71, Rn. 92).

    Die in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses genannten Bestimmungen der Dienstvorschriften der EZB sollen sicherstellen, dass die Bediensteten der EZB in ihrem Verhalten ein würdiges Bild abgeben, das im Einklang mit dem besonders korrekten und ehrenhaften Verhalten steht, das man von den Bediensteten eines internationalen öffentlichen Organs erwarten darf, auch wenn sie auf vertraglicher Grundlage beschäftigt sind (vgl. Urteile Williams/Rechnungshof, T-146/94, EU:T:1996:34, Rn. 65, und N/Kommission, EU:T:1997:71, Rn. 127).

    Insoweit stellt das Gericht fest, dass sich aus den auf die Bediensteten der EZB anwendbaren Rechtsvorschriften eine Treuepflicht des Bediensteten der EZB gegenüber seinem institutionellen Arbeitgeber ergibt, die von ihm, zumal wenn er - wie der Kläger - einer höheren Besoldungsgruppe angehört, ein Verhalten verlangt, das über jeden Verdacht erhaben ist, damit das zwischen ihm und der Bank bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibt (Urteil N/Kommission, EU:T:1997:71, Rn. 129).

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-7/11

    AX / EZB

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Ursprünglicher, auch in den verbundenen Rechtssachen F-7/11 und F-60/11 vorgebrachter Sachverhalt.

    Mit Klageschriften, die jeweils am 2. Februar bzw. 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Kläger zwei Klagen erhoben; mit der ersten, in das Register unter dem Aktenzeichen F-7/11 eingetragen, begehrt er die Aufhebung der Entscheidung vom 4. August 2010, mit der zweiten, in das Register unter dem Aktenzeichen F-60/11 eingetragen, begehrt er die Aufhebung der Entscheidung vom 23. November 2010, mit der die Entscheidung vom 4. August 2010 bestätigt worden war; somit ging es um die beiden Entscheidungen, mit denen die EZB ihn vorläufig seines Dienstes enthoben hatte.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2012, AX/EZB (F-7/11 und F-60/11, EU:F:2012:195), wies das Gericht die beiden Klagen ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten.

    Im Übrigen könne der Kläger die Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung, die mit dem Urteil AX/EZB (EU:F:2012:195) abgeschlossen worden sei, nicht wieder in Gang setzen.

  • EuG, 17.05.2000 - T-203/98

    Tzikis / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit jeder Disziplinarstrafe voraussetzt, dass der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen ist (Urteile Daffix/Kommission, T-12/94, EU:T:1997:208, Rn. 64; Tzikis/Kommission, T-203/98, EU:T:2000:130, Rn. 51, und EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 90).

    So ist entsprechend einer ständigen Rechtsprechung zum Beamtenstatut, die auf den vertraglichen Kontext der EZB übertragen werden kann, dieses Organ befugt, die Verantwortlichkeit ihres Bediensteten anders zu beurteilen als ihr Disziplinarausschuss und anschließend die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (vgl. Urteile Y/Gerichtshof, EU:T:1996:94, Rn. 56, und Tzikis/Kommission, EU:T:2000:130, Rn. 48).

    Um nämlich die angemessene Strafe bestimmen zu können, musste sich das Direktorium zwangsläufig über die mildernden Umstände, aber auch über die erschwerenden Umstände des Falls des Klägers eine Meinung bilden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung in Disziplinarangelegenheiten ergibt, nach der die Verwaltung befugt ist, die Verantwortlichkeit ihres Bediensteten anders zu beurteilen als der Disziplinarausschuss und sodann die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (Urteil Tzikis/Kommission, EU:T:2000:130, Rn. 48), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen und die Wahl der Disziplinarstrafe, die ihr obliegt, nicht durch seine eigenen ersetzen darf (Urteil EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 93).

  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Zweitens konnte die Bank zu Recht die Auffassung vertreten, der Sachverhalt wiege so schwer, dass, selbst wenn die Beurteilungen des Klägers außergewöhnlich gewesen wären, sich dieser Umstand nicht ausgewirkt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Yasse/EIB, T-141/97, EU:T:1999:177, Rn. 114).

    Vor allem im besonderen Kontext der Bank als Finanzinstitution der Union, die als Arbeitgeber in einem vertraglichen Rahmen handelt, hat das Gericht eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen den dem Bediensteten zur Last gelegten Tatsachen und der verhängten Strafe im Licht der Ziele und Aufgaben, die die Bank zu erfüllen hat, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Yasse/EIB, EU:T:1999:177, Rn. 108).

    Wie der Unionsrichter hinsichtlich einer Finanzeinrichtung der Union festgestellt hat (vgl. Urteil Yasse/EIB, EU:T:1999:177, Rn. 110), haben solche Pflichten eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung der Ziele einer Bank und stellen einen wesentlichen Bestandteil des Verhaltens dar, den das Personal dieses Organs beachten muss, um dessen Unabhängigkeit und Würde zu wahren.

  • EuG, 16.03.2004 - T-11/03

    Afari / EZB

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt seinerseits, dass im Disziplinarverfahren zu gewährleisten ist, dass gegen keinen Bediensteten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ohne dass diesem zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Urteile X/EZB, T-333/99, EU:T:2001:251, Rn. 176 und 177, und Afari/EZB, T-11/03, EU:T:2004:77, Rn. 50).

    Die Prüfung des erstinstanzlichen Richters beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Bank bei der Abwägung der erschwerenden und der mildernden Umstände den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat, wobei der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf (vgl. Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221, Afari/EZB, EU:T:2004:77, Rn. 203, und BG/Bürgerbeauftragter, T-406/12 P, EU:T:2014:273, Rn. 64); die Wahl der Disziplinarstrafe obliegt der Bank (Urteil Nijs/Rechnungshof, F-77/09, EU:F:2011:2, Rn. 132).

    Insbesondere ist die Verpflichtung in Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen, wonach "[i]hr Verhalten ... ihren Aufgaben und der Natur der EZB als Organ [der Union entspricht]", so auszulegen, dass sie dem Personal der EZB u. a. eine Treuepflicht und die Pflicht zu einem würdigen Verhalten auferlegen, die denen ähneln, die für die Beamten der Union gelten (vgl. Urteil Afari/EZB, EU:T:2004:77, Rn. 193).

  • EuG, 13.03.2003 - T-166/02

    Pessoa e Costa / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kann nur festgestellt werden, wenn anhand von Tatsachen bewiesen werden kann, dass die Verwaltung von Beginn des Disziplinarverfahrens an beschlossen hatte, in jedem Fall eine Sanktion gegen den Betroffenen zu verhängen, unabhängig von dem Vorbringen dieser Person (vgl. Urteil Pessoa e Costa/Kommission, T-166/02, EU:T:2003:73, Rn. 56).

    Obwohl es schließlich zutrifft, dass sich der Kläger während der Ermittlungen vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens und während des Disziplinarverfahrens in einer Situation des Abwartens und der Ungewissheit befand, insbesondere was seine berufliche Zukunft betraf, kann dieser Gesichtspunkt keine Auswirkung auf die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung haben, da diese Situation jedem Disziplinarverfahren inhärent ist und im vorliegenden Fall die Einleitung dieses Verfahrens durch das Interesse der Union gerechtfertigt war, das von der EZB verlangte, aufgrund von Vorwürfen, die Zweifel an der Redlichkeit von zwei ihrer Bediensteten, darunter der Kläger, aufkommen ließen, die notwendigen Maßnahmen einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers zu ergreifen, um sich der Untadeligkeit seines beruflichen Verhaltens zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteil Pessoa e Costa/Kommission, EU:T:2003:73, Rn. 66).

  • EuG, 28.06.1996 - T-500/93
    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Bezüglich der Antwort des Disziplinarausschusses, mit der über den Antrag des Klägers auf Zugang zum Tätigkeitsbericht des Gremiums entschieden wurde, ist das Gericht der Auffassung, dass der Disziplinarausschuss sein Ermessen in diesem Bereich nicht fehlerhaft ausgeübt hat, als er feststellte, dass die Disziplinarakte genug Anhaltspunkte sowohl zu den dem Kläger zur Last gelegten Handlungen als auch zur Stützung der Argumente zur Verteidigung des Letzteren enthalte und daher die Einbeziehung dieses Dokuments, das die vorläufigen Beurteilungen des Gremiums enthielt, keinen Mehrwert darstelle und das Verfahren unnötig verlängere (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, 255/83 und 256/83, EU:C:1985:324, Rn. 24, und Y/Gerichtshof, T-500/93, EU:T:1996:94, Rn. 45).

    So ist entsprechend einer ständigen Rechtsprechung zum Beamtenstatut, die auf den vertraglichen Kontext der EZB übertragen werden kann, dieses Organ befugt, die Verantwortlichkeit ihres Bediensteten anders zu beurteilen als ihr Disziplinarausschuss und anschließend die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (vgl. Urteile Y/Gerichtshof, EU:T:1996:94, Rn. 56, und Tzikis/Kommission, EU:T:2000:130, Rn. 48).

  • EuG, 12.09.2000 - T-259/97

    Rui Teixeira Neves gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
    Der Unionsrichter hat außerdem entschieden, dass er bei der Prüfung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurde, "nur die zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit zu berücksichtigen hat [und dass es a]uf die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens ... bei dieser Prüfung nicht an[kommt]" (Urteil Teixeira Neves/Gerichtshof, T-259/97, EU:T:2000:208, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ergibt sich aus dem Ablauf des Disziplinarverfahrens im vorliegenden Fall, dass die zwischen jeder Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit völlig angemessen war und die Verzögerungen, wenn es sie denn gegeben hat, darauf zurückzuführen waren, dass die Verteidigungsrechte des Klägers beachtet und die zahlreichen von seinem Anwalt eingereichten Stellungnahmen und Erklärungen beantwortet werden mussten (vgl. Urteil Teixeira Neves/Gerichtshof, EU:T:2000:208, Rn. 125).

  • EuGH, 11.07.1985 - 255/83

    R. / Kommission

  • EuG, 03.07.2001 - T-24/98

    E gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Bediensteter auf

  • EuGöD, 19.06.2013 - F-89/11

    Goetz / Ausschuss der Regionen

  • EuGöD, 23.10.2013 - F-80/11

    Gomes Moreira / ECDC

  • EuGöD, 08.03.2012 - F-12/10

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung -

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

  • EuG, 30.05.2002 - T-197/00

    Onidi / Kommission

  • EuGöD, 10.04.2014 - F-16/13

    Camacho-Fernandes / Kommission

  • EuG, 18.12.1997 - T-12/94

    Frédéric Daffix gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 16.09.2013 - T-44/10

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 17.03.2011 - T-44/10

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 09.07.2002 - T-21/01

    Zavvos / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-178/00

    Pflugradt / EZB

  • EuG, 01.04.2004 - T-198/02

    N / Kommission - Beamte - Disziplinarordnung - Entfernung aus dem Dienst ohne

  • EuGöD, 08.11.2007 - F-40/05

    Andreasen / Kommission

  • EuG, 12.03.2008 - T-100/04

    Giannini / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 29.01.1985 - 228/83

    F. / Kommission

  • EuGöD, 28.10.2010 - F-84/08

    Cerafogli / EZB

  • EuG, 07.03.1996 - T-146/94

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 22.05.2014 - T-406/12

    BG / Bürgerbeauftragter

  • EuGöD, 13.01.2011 - F-77/09

    Nijs / Rechnungshof

  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission

  • EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13

    Lopez Cejudo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen

  • EuGH, 18.11.1999 - C-191/98

    Tzoanos / Kommission

  • EuGöD, 26.11.2014 - F-57/11

    Eklund / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-121/10

    Heath / EZB

  • EuG, 09.09.2010 - T-17/08

    Andreasen / Kommission

  • EuGH, 31.01.2012 - C-323/06

    Kommission / Kallianos

  • EuG, 04.05.1999 - T-242/97

    Z / Parlament

  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

  • EuGH - C-323/06

    Kallianos / Kommission

  • EuGH, 02.06.1994 - C-326/91

    de Compte / Parlament

  • EuGöD, 14.09.2010 - F-52/09

    Da Silva Pinto Branco / Gerichtshof

  • EuGöD, 06.11.2014 - F-4/14

    DH / Parlament

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15

    HI / Kommission

    Cependant, selon une jurisprudence constante relative à la matière disciplinaire, l'institution ou, selon les cas, l'OLAF, ont l'obligation d'agir avec diligence, dès le moment où ils prennent connaissance de faits et conduites susceptibles de constituer des infractions aux obligations incombant aux fonctionnaires et agents afin d'apprécier s'il convient d'ouvrir une enquête, puis, dans l'affirmative, dans la conduite de cette enquête et, le cas échéant, dans la conduite de la procédure disciplinaire (voir arrêts du 8 mars 2012, Kerstens/Commission, F-12/10, EU:F:2012:29, point 125, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 173).

    S'agissant du fait que plus de quatre années se sont écoulées entre la date de prise de connaissance de la situation de conflit d'intérêts, à savoir le 12 février 2010, et la date de la décision attaquée, il convient de rappeler que l'institution ou organe de l'Union doit, dans l'application de sa procédure disciplinaire, veiller à ce que chaque acte adopté intervienne dans un délai raisonnable par rapport au précédent (voir arrêts du 8 mars 2012, Kerstens/Commission, F-12/10, EU:F:2012:29, point 124 ; du 19 juin 2013, Goetz/Comité des régions, F-89/11, EU:F:2013:83, point 126, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 175).

    Ainsi, pour apprécier le délai raisonnable dans lequel une procédure disciplinaire doit être menée, le juge de l'Union ne doit prendre en considération que le temps écoulé entre un acte de poursuite et l'acte suivant et cette appréciation est indépendante de la durée totale de la procédure disciplinaire (arrêt du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 174 et jurisprudence citée).

    En effet, si l'appréciation des faits effectuée par le conseil de discipline dans son avis motivé devait lier l'AIPN, d'une part, pareille interprétation de la procédure disciplinaire statutaire conduirait à ériger le conseil de discipline en organe décisionnel, lui faisant perdre sa nature d'organe consultatif et empêchant éventuellement l'AIPN d'adopter une sanction différente de celle proposée par cet organe auquel le statut ne confère qu'une fonction consultative (voir, en ce sens, arrêt du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 244).

    Compte tenu de l'importance de la relation de confiance existant entre l'Union et le fonctionnaire en ce qui concerne tant le fonctionnement intérieur de l'Union que son image à l'extérieur, et au vu de la généralité des termes des dispositions des articles 11, 12, 12 ter et 17 bis du statut, celles-ci couvrent toute circonstance ou tout comportement dont le fonctionnaire doit raisonnablement comprendre, au vu de son grade et des fonctions qu'il exerce ainsi que des circonstances propres de l'affaire, qu'il est de nature à apparaître, aux yeux des tiers, comme étant susceptible de provoquer une confusion quant aux intérêts poursuivis par l'Union qu'il est censé servir (arrêts du 23 octobre 2013, Gomes Moreira/ECDC, F-80/11, EU:F:2013:159, point 63, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 232).

    Ainsi, par leur comportement, les fonctionnaires et agents de l'Union doivent présenter une image de dignité conforme à la conduite particulièrement correcte et respectueuse qu'il est légitime d'attendre des membres du personnel d'une organisation publique internationale (voir arrêts du 7 mars 1996, Williams/Cour des comptes, T-146/94, EU:T:1996:34, point 65, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 210).

    D'autre part, les éventuelles carences de ses supérieurs hiérarchiques ne sauraient justifier les manquements reprochés au requérant, lequel, en sa qualité de responsable de projets, demeure responsable de ses actes (voir, en ce sens, arrêts du 11 juillet 1985, R./Commission, 255/83 et 256/83, EU:C:1985:324, point 44 ; du 4 mai 1999, Z/Parlement, T-242/97, EU:T:1999:92, point 115, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 222).

    Ainsi, le requérant ne saurait utilement invoquer le fait qu'aucune procédure disciplinaire avec saisine du conseil de discipline n'ait été diligentée à l'égard d'un autre fonctionnaire ou qu'une sanction moins sévère ait été infligée à cet autre fonctionnaire, pour des faits analogues à ceux retenus à sa charge, pour contester la sanction dont lui-même a fait l'objet (voir, en ce sens, arrêts du 4 juillet 1985, Williams/Cour des comptes, 134/84, EU:C:1985:297, point 14, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 123 et jurisprudence citée).

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

    Auch wenn anerkannt worden ist, dass disziplinarrechtliche Fristen keine Ausschlussfristen sind, ist dies nur für Fristen entschieden worden, die sich auf den Ablauf des Verfahrens beziehen (Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 174; vgl. auch - in Bezug auf die in Anhang IX Abschnitt 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erwähnten Fristen - Urteil vom 8. März 2012, Kerstens/Kommission, F-12/10, EU:F:2012:29, Rn. 124), und nicht für solche, die seine Einleitung betreffen.

    Allerdings ist, worauf die EZB hinweist und wie das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB (F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 125), bereits festgestellt hat, eine ähnliche Bestimmung, die in den Beschäftigungsbedingungen enthalten war, mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gestrichen worden.

    In diesem Zusammenhang ist bereits entschieden worden, dass eine Verletzung des Rechts auf die Unschuldsvermutung festgestellt werden kann, wenn anhand von Tatsachen bewiesen werden kann, dass die AIPN von Beginn des Disziplinarverfahrens an beschlossen hatte, in jedem Fall eine Disziplinarstrafe gegen den Kläger zu verhängen, unabhängig von seinem Vorbringen und dem Ausgang des laufenden Strafverfahrens (Urteile vom 13. März 2003, Pessoa e Costa/Kommission, T-166/02, EU:T:2003:73, Rn. 56, vom 19. Oktober 2006, Pessoa e Costa/Kommission, T-503/04, EU:T:2006:331, Rn. 118, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 162).

    Mangels eines in den anwendbaren Vorschriften klar geäußerten Willens, die Zeit, während der die Verwaltung handeln kann, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu begrenzen, stellen diese Fristen vor allem eine Regel ordnungsgemäßer Verwaltung dar, die das Organ verpflichtet, das Disziplinarverfahren mit der gebührenden Sorgfalt zu betreiben und jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000, Teixeira Neves/Gerichtshof, T-259/97, EU:T:2000:208, Rn. 123, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 174).

    Eine Entscheidung ist jedenfalls hinreichend begründet, wenn sie in einem dem betroffenen Bediensteten bekannten Kontext ergangen ist, der ihm das Verständnis der Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme erlaubt (vgl. Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, die verhängte Strafe letztlich schwerer ist als die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene, muss die Entscheidung der EZB aufgrund der Erfordernisse eines jeden Disziplinarverfahrens gleichwohl eine eingehende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Bank von der Stellungnahme ihres Disziplinarausschusses abgewichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts

    Auch wenn keine volle Parität zwischen den von der Verwaltung und den von der Personalvertretung benannten Mitgliedern besteht, da Herr R. N., der im Übrigen Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD "Personal" ist, der Verwaltung angehört, bieten nach Ansicht des Gerichts erstens die Zugehörigkeit eines Vertrauensarztes des Organs zum Beratenden Ausschuss, zweitens der Umstand, dass in Art. 7 der Internen Regelung "Mobbing" vorgesehen ist, dass der Beratende Ausschuss "in voller Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit arbeitet", und drittens der kollegiale Charakter der Beratungen hinreichende Garantien für die Unparteilichkeit und die Objektivität der Stellungnahme, die der Beratende Ausschuss abzufassen und zu verabschieden hat, um sie dann der Einstellungsbehörde zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 30. Mai 2002, 0nidi/Kommission, T-197/00, EU:T:2002:135, Rn. 132, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 150).

    Insoweit bedeutet der Umstand, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses außerdem Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD "Personal" ist, entgegen den Mutmaßungen der Klägerin nicht, dass er Einfluss auf die Personalvertreter und folglich auf die Arbeiten des Beratenden Ausschusses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 151) sowie auf den Inhalt der Aussagen von 13 der 14 Zeugen hat oder haben kann.

    In jedem Fall ist nicht dargetan, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses, auch wenn er Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD "Personal" ist, zwangsläufig zum Nachteil der Klägerin handeln würde (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 152).

  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings -

    Daher kann die Bezugnahme in der Rechtsprechung zu Art. 12a des Beamtenstatuts auf einen "Vorgang ..., der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt", entsprechend auch für die Zwecke der Anwendung des für die Bediensteten der Bank geltenden Begriffs des Mobbings angewandt werden (vgl. entsprechend zur Disziplinarregelung der Europäischen Zentralbank [EZB] Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 103).
  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Bezüglich der Besetzung des Sonderausschusses "APA" ist für den Allgemeinen Ausschuss bereits entschieden worden, dass, auch wenn keine volle Parität zwischen den von der Verwaltung und den von der Personalvertretung benannten Mitgliedern besteht, die Zugehörigkeit eines Vertrauensarztes des Organs zum Beratenden Ausschuss, ferner der Umstand, dass der Beratende Ausschuss "in voller Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit arbeitet", und schließlich der kollegiale Charakter der Beratungen hinreichende Garantien für die Unparteilichkeit und die Objektivität der Stellungnahme bieten, die der Beratende Ausschuss abzufassen und zu verabschieden hat, um sie dann der Einstellungsbehörde zu übermitteln (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 103, vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. Mai 2002, 0nidi/Kommission, T-197/00, EU:T:2002:135, Rn. 132, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 150).
  • EuG, 13.12.2018 - T-76/18

    CN / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    S'agissant de la composition du comité consultatif spécial « APA ", il a déjà été jugé, s'agissant du comité consultatif général, que, même s'il n'était pas prévu une parité complète entre les membres désignés par l'administration et ceux désignés par la représentation du personnel, la présence d'un médecin-conseil de l'institution au sein du comité consultatif, la circonstance que le comité consultatif « travaill[ait] dans la plus complète autonomie, indépendance et confidentialité " ainsi que le caractère collégial des délibérations constituaient des garanties suffisantes d'impartialité et d'objectivité de l'avis que ce comité consultatif était amené à formuler et à adopter à l'intention de l'AHCC (arrêt du 29 juin 2018, HF/Parlement, T-218/17, sous pourvoi, EU:T:2018:393, point 103 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêts du 30 mai 2002, 0nidi/Commission, T-197/00, EU:T:2002:135, point 132, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 150).
  • EuGöD, 12.05.2016 - F-102/15

    FS / EWSA

    En effet, le respect des droits de la défense exige que la partie intéressée soit mise en mesure de faire utilement connaître son point de vue sur la pertinence des faits, mais également qu'elle puisse prendre position, à tout le moins, sur les documents retenus par l'institution et qui révèlent des faits importants pour l'exercice de ses droits de la défense (voir arrêt du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 115 et jurisprudence citée).
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