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   EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14   

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EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14 (https://dejure.org/2015,27098)
EuGöD, Entscheidung vom 06.10.2015 - F-132/14 (https://dejure.org/2015,27098)
EuGöD, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - F-132/14 (https://dejure.org/2015,27098)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    CH / Parlament

    Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 266 AEUV - Maßnahmen zur Durchführung eines Aufhebungsurteils des Gerichts - Aufhebung einer Entlassungsentscheidung - Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein gemäß Art. 24 des Statuts gestellter ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CH / Parlament

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 266 AEUV - Maßnahmen zur Durchführung eines Aufhebungsurteils des Gerichts - Aufhebung einer Entlassungsentscheidung - Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein gemäß Art. 24 des Statuts gestellter ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13

    CW / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Was die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrags auf Beistand, dem keine Verwaltungsuntersuchung voranging, angeht, muss der Unionsrichter die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Umstände prüfen, die der Verwaltung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung insbesondere vom Betroffenen in seinem Antrag auf Beistand zur Kenntnis gebracht worden waren (Urteile vom 16. September 2013, Faita/EWSA, F-92/11, EU:F:2013:130, Rn. 98, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 143, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-309/15 P).

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T-5/92, EU:T:1993:37, Rn. 31, vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T-136/98, EU:T:2000:281, Rn. 42, vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T-136/03, EU:T:2004:229, Rn. 49, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 37).

    Bei Mobbingvorwürfen umfasst die Beistandspflicht insbesondere die Pflicht der Verwaltung, Beschwerden in diesem Bereich ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 38).

    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 98, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 39).

    Zum einen war die Klägerin nämlich jedenfalls berechtigt, einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts bei der Einstellungsbehörde zu stellen, ohne vorher den Allgemeinen Ausschuss und/oder den Sonderausschuss "APA" mit der Angelegenheit befassen oder, falls sie diese befasst hätte, eine etwaige Antwort des bzw. der befassten Ausschüsse abwarten zu müssen, auch wenn dies in bestimmten Fällen insbesondere im Hinblick auf eine Mediation hilfreich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 140).

    Somit kann das Organ zu diesem Zweck und unter Bereitstellung der geeigneten logistischen und personellen Mittel entscheiden, die Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung den übergeordneten Stellen des Organs, wie einem Generaldirektor, einem Ad-hoc-Untersuchungsausschuss, einem beratenden Ausschuss "Mobbing" oder auch einer Persönlichkeit oder einem Gremium außerhalb dieses Organs zu übertragen (Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 142).

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    - Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. März 2014, soweit es das Europäische Parlament damit abgelehnt hat, als sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203, im Folgenden: Urteil CH), ergebende Maßnahme im Sinne von Art. 266 AEUV eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten zur Prüfung, ob der ein Mitglied des Parlaments betreffende Sachverhalt, wie er in ihrem Antrag vom 22. Dezember 2011 auf Beistand beanstandet wurde, zutrifft;.

    Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen F-129/12 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin im Wesentlichen Klage auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und der den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung sowie auf Verurteilung des Parlaments, an sie als Schadensersatz 120 000 Euro zu zahlen.

    Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, wird aufgehoben, soweit das Europäische Parlament es unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), einen zusätzlichen Betrag von 5 686 Euro an CH zu zahlen.

    Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, wird aufgehoben, soweit das Europäische Parlament, nachdem die den Antrag von CH vom 22. Dezember 2011 auf Beistand ablehnende Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 durch das Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), aufgehoben worden war, unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen angeordnet hat.

  • EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Zurückweisung eines Schadensersatzantrags genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52, vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F-46/09, EU:F:2011:101, Rn. 157, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 71).

    Was den tatsächlichen Schaden angeht, der im vorliegenden Fall ein materieller Schaden ist, muss dieser nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls schlüssig nachgewiesen und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 76).

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie die durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigten Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 kann zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen, den diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).

  • EuGöD, 08.02.2011 - F-95/09

    Skareby / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Hinsichtlich des Antrags auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung sei das von der Klägerin insoweit angeführte Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission (F-95/09, EU:F:2011:9), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Mitglieder des Parlaments nicht dem Statut und damit auch nicht dessen Art. 12a unterlägen und gegen sie keine Disziplinarstrafe verhängt werden könne bzw. die Einstellungsbehörde ihre Teilnahme an einer Verwaltungsuntersuchung nicht erzwingen könne, welche aber wesentlich sei.

    Wie das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission (F-95/09, EU:F:2011:9, Rn. 26), festgestellt habe, könne schon die etwaige Anerkennung seitens der Verwaltung, dass Mobbing vorliege, die offensichtlich von der Einleitung und vollständigen Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung abhänge, an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des Mobbingopfers haben.

    Zum einen kann nämlich die etwaige Anerkennung seitens der Einstellungsbehörde - am Ende der eventuell mit Hilfe eines beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses "APA" durchgeführten Verwaltungsuntersuchung -, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten APA haben (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission, F-95/09, EU:F:2011:9, Rn. 26), und sie kann außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des APA endet.

  • EuGöD, 13.04.2011 - F-105/09

    Scheefer / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Mit Schreiben vom 2. April 2014 (im Folgenden: Entscheidung vom 2. April 2014) wies das Parlament in Beantwortung der von der Klägerin am 26. März 2014 gestellten ergänzenden Anträge auf Durchführungsmaßnahmen zunächst darauf hin, dass es im Hinblick auf die in der Rechtsprechung weit gefasste Definition der Beträge, die von den einer zu Unrecht entlassenen Person nachträglich geschuldeten Vergütungen abzuziehen seien, zum Abzug des dreizehnten Monatsgehalts verpflichtet sei, das unter den Begriff "Ersatzvergütung" im Sinne von Rn. 71 des Urteils vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament (F-105/09, EU:F:2011:41), falle.

    Das Parlament erwidert, der streitige Betrag von 5 686 Euro sei eine "Ersatzvergütung" im Sinne des Urteils vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament (F-105/09, EU:F:2011:41, Rn. 71), die es von den für APA-Leistungen der Klägerin im Zeitraum doppelter Einkünfte von ihm geschuldeten Dienstbezügen habe abziehen müssen.

    Die während des Zeitraums doppelter Einkünfte abziehbaren Vergütungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit umfassen nach der Rechtsprechung "Dienstbezüge", "Honorare", "Arbeitslosengeld", "jede andere Ersatzvergütung" oder "Vergütung gleicher Art", die die Klägerin während des Zeitraums doppelter Einkünfte "als Ersatz für die Dienstbezüge" erhält, die ihr normalerweise zugestanden hätten, wenn die aufgehobene Entlassungsentscheidung nicht ergangen und sie im Dienst des Parlaments verblieben wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament, F-105/09, EU:F:2011:41, Rn. 71).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass es für die Zurückweisung eines Schadensersatzantrags genügt, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52, vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F-46/09, EU:F:2011:101, Rn. 157, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 71).

    Was den tatsächlichen Schaden angeht, der im vorliegenden Fall ein materieller Schaden ist, muss dieser nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls schlüssig nachgewiesen und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 76).

  • EuG, 04.05.2005 - T-144/03

    Schmit / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 98, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 39).

    Aus der unionsrichterlichen Rechtsprechung zu Mobbing - sie ist im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar und ist dies erst recht in Fällen, in denen die belastete Person Träger eines in den Verträgen vorgesehenen Wahlmandats ist - geht jedoch hervor, dass ein Organ im Allgemeinen gegen Personen, gegen die sich eine Beschwerde wegen Mobbings richtet, unabhängig davon, ob es sich um Vorgesetzte des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder andere Maßnahmen treffen kann, wenn aufgrund der angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die von dem Beamten oder Bediensteten beschuldigte Person durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf des mutmaßlichen Opfers geschadet hat (Urteile vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, vom 28. Februar 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T-294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 108).

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T-5/92, EU:T:1993:37, Rn. 31, vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T-136/98, EU:T:2000:281, Rn. 42, vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T-136/03, EU:T:2004:229, Rn. 49, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 37).

    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 98, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 39).

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Insbesondere muss, wenn der behauptete Schaden, wie im vorliegenden Fall, im Zusammenhang mit dem Verlust einer Chance steht, zum einen die entgangene Chance tatsächlich bestanden haben (Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T-144/02, EU:T:2004:290, Rn. 165, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 96) und zum anderen der Verlust endgültig sein.

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie die durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigten Entscheidungen vom 3. März und vom 2. April 2014 kann zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen, den diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131, vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T-49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88, und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).

  • EuGöD, 26.05.2011 - F-83/09

    Kalmár / Europol

    Auszug aus EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Richter zur Folge hat, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird, und dass, wenn der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen worden ist, die Beseitigung seiner Wirkungen verlangt, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird (Urteil vom 26. Mai 2011, Kalmár/Europol, F-83/09, EU:F:2011:66, Rn. 88).

    Das Parlament durfte insoweit davon ausgehen, dass es zur Wiederherstellung der Rechtsposition, in der sich die Klägerin vor dem Erlass der durch das Urteil CH aufgehobenen Entlassungsentscheidung befunden hatte, erforderlich war, an sie für den Zeitraum vom 20. Juni 2012, dem Tag des Wirksamwerdens der Entlassungsentscheidung, bis zum 1. Juli 2014, dem Tag, an dem ihr Arbeitsvertrag endete, den Unterschiedsbetrag zu zahlen zwischen, einerseits, den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst verblieben und weiter als APA tätig gewesen wäre, und, andererseits, der Vergütung oder dem Arbeitslosengeld, die bzw. das sie tatsächlich anderweitig bezogen hatte (Urteil vom 26. Mai 2011, Kalmár/Europol, F-83/09, EU:F:2011:66, Rn. 90), unbeschadet der Möglichkeit des Trägers der genannten Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die gezahlten Beträge vom Parlament zurückzufordern.

  • EuGöD, 05.07.2011 - F-46/09

    V / Parlament

  • EuGöD, 19.11.2014 - F-42/14

    EH / Kommission

  • EuG, 21.04.1993 - T-5/92

    Santo Tallarico gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beistandspflicht -

  • EuGH, 09.08.1994 - C-412/92

    Parlament / Meskens

  • EuG, 08.07.2004 - T-136/03

    Schochaert / Rat

  • EuG, 27.10.2016 - T-309/15

    CW / Parlament

  • EuGH, 12.01.1984 - 266/82

    Turner / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-3/96

    Haas u.a. / Kommission

  • EuG, 06.02.2015 - T-7/14

    BQ / Rechnungshof

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • EuG, 28.02.1996 - T-294/94

    Konstantinos Dimitriadis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 19.11.2009 - T-49/08

    Michail / Kommission

  • EuGöD, 17.09.2014 - F-12/13

    CQ / Parlament

  • EuGöD, 17.10.2013 - F-69/11

    BF / Rechnungshof

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

  • EuG, 10.07.1997 - T-81/96

    Christos Apostolidis und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuGöD, 27.11.2008 - F-35/07

    Klug / EMEA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

  • EuGöD, 20.06.2012 - F-79/11

    Menidiatis / Kommission

  • EuG, 17.03.1994 - T-43/91

    Paul Edwin Hoyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11

    Honnefelder / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

  • EuG, 05.12.2000 - T-136/98

    Campogrande / Kommission

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-26/14

    CN / Parlament

  • EuGöD, 16.09.2013 - F-92/11

    Faita / EWSA

  • EuG, 08.07.1998 - T-130/96

    Aquilino / Rat

  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Außerdem ist bereits entschieden worden, dass die Einstellungsbehörde in einer Situation, in der sie zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl die APA als auch das betroffene Mitglied des Parlaments ihren jeweiligen Tätigkeiten in dem Organ nachgingen, ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Beistand befasst worden war, zur Durchführung der Verwaltungsuntersuchung verpflichtet blieb, unabhängig davon, ob das behauptete Mobbing in der Zwischenzeit aufgrund des Ausscheidens des einen oder des anderen Handelnden aufgehört hatte oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 122), und folglich auch dann, wenn die Einstellungsbehörde nach einem solchen Ausscheiden möglicherweise die vom Parlament im vorliegenden Fall angeführten Maßnahmen nicht mehr treffen konnte.

    Zur Stützung dieses Ansatzes ist die Tatsache berücksichtigt worden, dass erstens der Zweck einer Verwaltungsuntersuchung darin besteht, die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen, und zwar sowohl in Bezug auf den untersuchten Fall als auch, allgemein und entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, um auszuschließen, dass sich eine solche Situation wiederholt; zweitens, dass die etwaige Anerkennung seitens der Einstellungsbehörde - am Ende der eventuell mit Hilfe eines beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses "APA" durchgeführten Verwaltungsuntersuchung -, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten APA haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des APA endet, und drittens, dass die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

    So beschränkt sich die Kontrolle des Unionsrichters insoweit auf die Frage, ob das betroffene Organ sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Außerdem hatte die Klägerin, auch wenn Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49; vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 69, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92), konnten die im vorliegenden Fall vorgelegten ärztlichen Atteste das Vorliegen eines Angriffs auf die psychische Integrität der Klägerin untermauern.

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47; vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, dass die gegebenenfalls zugesprochene Entschädigung um Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) erhöht wird, ist das Gericht der Ansicht, dass ihm stattzugeben ist und mangels Angabe des Zeitpunktes, ab dem solche Verzugszinsen zu laufen hätten, insoweit der Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 67, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 127).

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst am 17. November 2014 eingegangen ist und unter der Nummer F-132/14 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen,.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (F-132/14, EU:F:2015:115), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst u. a. die Entscheidung vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, auf, soweit das Parlament, nachdem die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung durch das Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), aufgehoben worden war, nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen anordnete und damit gegen Art. 266 AEUV verstieß.

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Antrag auf Beistand, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parl ament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Beschließt die Verwaltung nach Einreichung eines Antrags auf Beistand, wie er hier in Frage steht, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, die sie gegebenenfalls, wie vorliegend, einem Beratenden Ausschuss überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parl ament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99), so besteht der eigentliche Gegenstand der Verwaltungsuntersuchung darin, das Vorliegen eines Mobbings im Sinne von Art. 12a des Statuts zu bestätigen oder auszuschließen, so dass die Einstellungsbehörde den Ausgang der Untersuchung nicht vorwegnehmen kann und nicht, auch nicht stillschweigend, hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens des behaupteten Mobbings Position beziehen soll, bevor ihr die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung vorliegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Ziel einer von der Verwaltung auf einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Antrag auf Beistand als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. bezüglich eines Beamten oder Bediensteten Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57, und bezüglich eines Mitglieds eines Organs Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

    Überdies vergingen seit der Verkündung des Urteils CH/Parlament (F-132/14, EU:F:2015:115) am 6. Oktober 2015 mehr als sieben Monate, bevor der Präsident des Parlaments nach Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des Sonderausschusses "APA" die mit Gründen versehene Entscheidung am 18. Mai 2016 erließ.

  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

    Da die Verwaltung in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zu diesem Zweck und unter Bereitstellung der geeigneten logistischen und personellen Mittel entscheiden kann, die Durchführung einer solchen Untersuchung den übergeordneten Stellen des Organs, wie einem Generaldirektor, zu übertragen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), können die Kläger nicht beanstanden, dass die Anstellungsbehörde den Generaldirektor mit der Durchführung der Untersuchung im Zusammenhang mit dem Hinweis im Sinne von Art. 22a des Statuts in ihrem Schreiben vom 11. November 2013 betraut hat.

    Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen Mobbing oder ein Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49, vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92).

    Erbringt die Beistand beantragende Person jedoch einen ausreichenden Anfangsbeweis für ihre Vorwürfe, ist die Verwaltung zum einen verpflichtet, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und dann gegebenenfalls die geeigneten Beistandsmaßnahmen ergreifen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 94), ohne insoweit über ein weites Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung und Durchführung dieser Verwaltungsuntersuchung zu verfügen.

    Art. 24 des Statuts verlangt jedoch, dass die Anstellungsbehörde bei der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung möglichst zügig vorgeht, da zum einen die etwaige Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde am Ende der Verwaltungsuntersuchung, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und von diesen außerdem für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, und zum anderen die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des vermeintlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

    Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde in dem am Ende der Verwaltungsuntersuchung erstellten Bericht, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seines Antrags zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47; vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Wenn die Verwaltung infolge der Stellung eines Beistandsantrags wie des hier streitigen eine Verwaltungsuntersuchung beschließt und diese gegebenenfalls, wie im vorliegenden Fall, einem Beratenden Ausschuss überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99), ist eigentlicher Gegenstand der Verwaltungsuntersuchung, das Vorliegen eines Mobbings im Sinne von Art. 12a des Statuts zu bestätigen oder auszuschließen, so dass die Einstellungsbehörde den Ausgang der Untersuchung nicht vorwegnehmen kann und gerade nicht, auch nicht stillschweigend, hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens des behaupteten Mobbings Position beziehen soll, bevor ihr die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung vorliegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Was die von der Klägerin beantragte Anhörung der beiden Vertrauensärzte angeht, trifft es zwar zu, dass sie diese im Rahmen der Bereitschaften des ärztlichen Dienstes des Parlaments konsultiert hat, doch können Stellungnahmen medizinischer Sachverständiger für sich genommen nicht beweisen, dass Mobbing im Rechtssinn oder ein Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49, vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92).

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Insoweit ist noch klarzustellen, dass in einem solchen Fall die Verwaltung verpflichtet bleibt, die Verwaltungsuntersuchung unabhängig von der Frage, ob das behauptete Mobbing mittlerweile eingestellt wurde, bis zu ihrem Ende durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, oder der mutmaßliche Mobber das Unionsorgan verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 122).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 123 und 124).

  • EuG, 13.12.2018 - T-76/18

    CN / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    En présence d'allégations de harcèlement, l'obligation d'assistance comporte, en particulier, le devoir pour l'administration d'examiner sérieusement, avec rapidité et en toute confidentialité, la demande d'assistance dans laquelle un harcèlement est allégué et d'informer le demandeur de la suite réservée à celle-ci (arrêts du 24 avril 2017, HF/Parlement, T-570/16, EU:T:2017:283, point 47, et du 6 octobre 2015, CH/Parlement, F-132/14, EU:F:2015:115, point 88).

    Lorsque, à la suite de l'introduction d'une demande d'assistance, du type de celle en cause en l'espèce, l'administration décide d'une enquête administrative, le cas échéant en la confiant, comme en l'espèce, à un comité consultatif (voir, en ce sens, arrêt du 6 octobre 2015, CH/Parlement, F-132/14, EU:F:2015:115, point 99), l'objet même de cette enquête administrative est de confirmer ou d'infirmer l'existence d'un harcèlement moral, au sens de l'article 12 bis du statut, de sorte que l'AHCC ne saurait préjuger de l'issue de l'enquête et n'est pas censée prendre position, pas même implicitement, sur la réalité du harcèlement allégué avant d'avoir obtenu les résultats de l'enquête administrative.

    En effet, selon une jurisprudence constante, le rôle de l'auteur de la demande d'assistance alléguant des faits de harcèlement consiste essentiellement en sa collaboration dans la bonne conduite de l'enquête administrative afin d'établir les faits (arrêts du 26 janvier 1989, Koutchoumoff/Commission, 224/87, EU:C:1989:38, points 15 et 16 ; du 25 octobre 2007, Lo Giudice/Commission, T-154/05, EU:T:2007:322, point 136, et du 6 octobre 2015, CH/Parlement, F-132/14, EU:F:2015:115, point 87).

    En effet, il convient de rappeler que le but d'une enquête administrative ouverte par l'administration, en réponse à une demande d'assistance au sens de l'article 24 du statut, est d'apporter des éclaircissements, par les conclusions de l'enquête, sur les faits litigieux, afin que l'administration puisse prendre une position définitive à cet égard, lui permettant alors soit de classer sans suite la demande d'assistance, soit, lorsque les faits allégués sont avérés et relèvent du champ d'application de l'article 12 bis du statut, d'engager éventuellement une procédure disciplinaire en vue, le cas échéant, de prendre des sanctions disciplinaires à l'encontre du harceleur présumé (voir, s'agissant d'un fonctionnaire ou agent, arrêt du 24 avril 2017, HF/Parlement, T-570/16, EU:T:2017:283, point 57, et, s'agissant d'un membre d'une institution, arrêt du 6 octobre 2015, CH/Parlement, F-132/14, EU:F:2015:115, point 90).

  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings -

    Im Hinblick auf Beamte und Bedienstete, die den in Art. 336 AEUV genannten Texten unterliegen, verfügt die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation, die unter Art. 24 des Beamtenstatuts fällt, zu ergreifen sind, unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Im Zusammenhang mit Mobbing kann ein Organ im Übrigen gegen den mutmaßlichen Mobber, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorgesetzten des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, im Allgemeinen nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder andere Maßnahmen treffen, wenn aufgrund der gemäß Art. 24 des Beamtenstatuts angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die von dem Beamten oder Bediensteten beschuldigte Person durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf des mutmaßlichen Opfers geschadet hat (Urteile vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, vom 28. Februar 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T-294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als angeblicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.04.2024 - T-38/23

    IB/ EUIPO

    En s'appuyant sur l'arrêt du 6 octobre 2015, CH/Parlement (F-132/14, EU:F:2015:115), le requérant estime que, dès lors que plus de quatre ans se sont écoulés depuis sa révocation et que, malgré ce délai, l'EUIPO n'a pas encore répondu à la question de savoir s'il était atteint d'une invalidité permanente considérée comme totale le mettant dans l'impossibilité d'exercer ses fonctions, cette indemnité ne devrait pas être inférieure à 50 000 euros.

    Cela vaut, notamment, lorsque, dans le cadre des mesures d'exécution d'un arrêt d'annulation, l'administration réitère des irrégularités de même nature que celles ayant justifié ladite annulation (arrêt du 6 octobre 2015, CH/Parlement, F-132/14, EU:F:2015:115, point 125).

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

    Nach ständiger Rechtsprechung muss, um der Verpflichtung aus Art. 266 AEUV gerecht zu werden, das Organ, von dem ein durch den Unionsrichter aufgehobener Rechtsakt ausgeht, in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des von ihm durchzuführenden Aufhebungsurteils als auch der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts ermitteln, welche Maßnahmen sich aus diesem Urteil ergeben (vgl. Urteile vom 9. August 1994, Parlament/Meskens, C-412/92 P, EU:C:1994:308, Rn. 28 und 30, vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82).

    Zu diesem Zweck wird der EAD somit in Anwendung von Art. 266 AEUV verpflichtet sein, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, wobei er auf den Zeitpunkt abzustellen hat, an dem die angefochtene Entscheidung, die durch dieses Urteil aufgehoben wird, erlassen wurde (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 60 und 61).

    Außerdem kann drittens auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anstellungsbehörde nach der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beschließt, in einen Dialog mit dem Kläger einzutreten, um zu einer umfassenden Einigung zu gelangen, die darauf hinausläuft, seine Beschäftigung zu beenden und ihm zugleich eine billige Entschädigung für die ihm widerfahrene rechtswidrige Behandlung zu gewähren, möglicherweise ausgehend von den Verhandlungen und Zugeständnissen, die es im Rahmen des vom Gericht angeregten Versuchs einer gütlichen Beilegung bereits gab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

    Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich, um seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachzukommen, das Organ, dem der vom Unionsrichter aufgehobene Rechtsakt zur Last fällt, nach dem ihm insoweit zustehenden Ermessen unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Parlament/Meskens, C-412/92 P, EU:C:1994:308, Rn. 28 und 30; vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T-84/91, EU:T:1992:103, Rn. 80, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 82).

    Da der E-Mail-Verkehr ausschließlich einem unmittelbar auf die Aufgaben des Bediensteten bezogenen Gebrauch vorbehalten ist, war es nämlich nicht ungewöhnlich, dass die Einstellungsbehörde die Mailbox der Klägerin am Ende ihrer Anstellung deaktiviert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle

  • EuG, 16.05.2018 - T-23/17

    Barnett / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige

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