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   EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11   

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https://dejure.org/2014,16379
EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11 (https://dejure.org/2014,16379)
EuGöD, Entscheidung vom 10.07.2014 - F-115/11 (https://dejure.org/2014,16379)
EuGöD, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - F-115/11 (https://dejure.org/2014,16379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CG / EIB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Ernennung - Stelle als Abteilungsleiter - Ernennung eines anderen Bewerbers als der Klägerin - Unregelmäßigkeiten des Auswahlverfahrens - Pflicht zur Unparteilichkeit der Mitglieder des Auswahlgremiums - Fehlverhalten des ...

  • EU-Kommission

    CG gegen Europäische Investitionsbank (EIB).

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CG / EIB

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, nicht die Klägerin, sondern einen anderen Bewerber auf die Stelle eines Abteilungsleiters innerhalb der EIB zu ernennen, sowie Schadensersatz

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 12.03.2008 - T-100/04

    Giannini / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Interessenkonflikt die Situation betrifft, in der ein Beamter oder ein Bediensteter in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen hat, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte (vgl. z. B. Urteil Giannini/Kommission, T-100/04, im Folgenden: Urteil Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 223).

    Damit eine unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist, muss dieser Unterschied auf der Grundlage eines objektiven, vernünftigen und im Hinblick auf das mit dieser Unterscheidung verfolgte Ziel verhältnismäßigen Kriteriums gerechtfertigt sein (vgl. z. B. Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Brown/Kommission, F-37/05, EU:F:2009:121, Rn. 64).

    Auch wenn der Prüfungsausschuss über ein weites Ermessen hinsichtlich der Modalitäten und des genauen Inhalts der Prüfungen verfügt, kommt es doch dem Unionsrichter zu, seine Kontrolle in dem Maß auszuüben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bewerber gleich behandelt werden und der Prüfungsausschuss die Auswahl unter den Bewerbern objektiv trifft (Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 132, und De Mendoza Asensi/Kommission, F-127/11, EU:F:2014:14, Rn. 43).

    Deshalb ist anerkannt worden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann festgestellt werden kann, wenn der Prüfungsausschuss bei der Wahl der Prüfungen die allgemein jeder Prüfung innewohnende Gefahr der Chancenungleichheit nicht begrenzt hat (Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 133, und De Mendoza Asensi/Kommission, EU:F:2014:14, Rn. 45).

    Es ist zwar, wie die Bank geltend macht, entschieden worden, dass die mögliche Vertrautheit mancher Bewerber eines Auswahlverfahrens mit einem Dokument, die sie bei ihrer Arbeit erwerben konnten, nicht bedeutet, dass ihnen durch die Entscheidung des Gremiums, den Fragen einer Prüfung dieses Dokument zugrunde zu legen, ein ungebührlicher Vorteil verschafft wurde, soweit zum einen der Vorteil, den die Auswahl dieses Dokuments manchen Bewerbern verschafft, zu dem allgemein jeder Prüfung innewohnenden Risiko gehört und soweit zum anderen der Text dieses Dokuments vor der Prüfung zugänglich war (Urteil Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 164).

    Hierzu stellt das Gericht fest, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Giannini (EU:T:2008:68) ergangen ist, der Kläger, ein in einem Auswahlverfahren erfolgloser Bewerber, rügte, dass andere Bewerber vor dem Auswahlverfahren vorbereitende Unterlagen zu dem Dokument bearbeitet hätten, das als Grundlage für die schriftliche Prüfung gedient habe.

    Hinzu kommt, dass im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Giannini (EU:T:2008:68) ergangen ist, Herr A., als Verfasser oder Mitverfasser, unmittelbar an den beiden internen Vermerken der Bank und nicht an den vorbereitenden Unterlagen für diese zwei internen Vermerke gearbeitet hatte, deren Inhalt als vorbereitende Unterlagen nicht zwingend mit dem der beiden streitigen internen Vermerke identisch war.

  • EuG, 27.04.2012 - T-37/10

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Als Antwort auf das vom Gericht im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen formulierte Ersuchen, ihren Standpunkt zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags aufgrund der Urteile De Nicola/EIB (T-37/10 P, EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (T-264/11 P, EU:T:2013:461) klarzustellen, trägt die Bank vor, dass dann, wenn gemäß diesen Urteilen ein Schadensersatzantrag einem Unionsrichter unterbreitet werden könnte, ohne dass vorher ein Schadensersatzantrag an die Verwaltung gerichtet worden sei, der Betreffende der von ihm angerufenen Verwaltung zugestehen müsse, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, wenn eine Person beschließe, die Verwaltung zu ersuchen, vorab zu einer bestimmten Frage Stellung zu nehmen, auch wenn dieses Verfahren nicht zwingend vorgesehen sei.

    Erstens weist das Gericht im Hinblick auf die Zulässigkeit der gesamten Schadensersatzanträge darauf hin, dass gemäß Art. 41 der Personalordnung der Bank im Grunde jede Streitigkeit zwischen der Bank und den Mitgliedern ihres Personals Gegenstand eines Rechtsbehelfs vor dem Unionsrichter sein kann, wobei diesem Rechtsbehelf jedoch unabhängig von der Klageerhebung vor dem Richter ein Güteverfahren vor einem Schlichtungsausschuss der Bank vorausgegangen sein kann (Urteil De Nicola/EIB, EU:T:2012:205, Rn. 74).

    Denn die Urteile des Gerichts De Nicola/EIB (F-55/08, EU:F:2009:159) und De Nicola/EIB (F-59/09, EU:F:2011:19), auf die sie Bezug nimmt, wurden jeweils insbesondere hinsichtlich der von der Bank geltend gemachten Randnummern durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) aufgehoben, wobei das Gericht im Übrigen diese Urteile im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen der Bank zur Beachtung unterbreitet hat (siehe oben, Rn. 107).

    Ebensowenig sind die Rn. 26 bis 30 des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (EU:C:2013:134), die von der Bank in ihrer Stellungnahme zu den prozessleitenden Maßnahmen im Verfahren über die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) geltend gemacht wurden, einschlägig, da sie sich mit dem Begriff "angemessene Frist" befassen, innerhalb deren ein Bediensteter der Bank eine Aufhebungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme dieser Bank erheben muss.

  • EuG, 16.09.2013 - T-264/11

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Als Antwort auf das vom Gericht im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen formulierte Ersuchen, ihren Standpunkt zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags aufgrund der Urteile De Nicola/EIB (T-37/10 P, EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (T-264/11 P, EU:T:2013:461) klarzustellen, trägt die Bank vor, dass dann, wenn gemäß diesen Urteilen ein Schadensersatzantrag einem Unionsrichter unterbreitet werden könnte, ohne dass vorher ein Schadensersatzantrag an die Verwaltung gerichtet worden sei, der Betreffende der von ihm angerufenen Verwaltung zugestehen müsse, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, wenn eine Person beschließe, die Verwaltung zu ersuchen, vorab zu einer bestimmten Frage Stellung zu nehmen, auch wenn dieses Verfahren nicht zwingend vorgesehen sei.

    Im Übrigen wurde im Urteil De Nicola/EIB (EU:T:2013:461, Rn. 69 bis 73), das auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts De Nicola/EIB (F-59/09, EU:F:2011:19) erging, in dem das Gericht in entsprechender Anwendung von Art. 91 Abs. 1 des Statuts der Auffassung war, dass es für eine Klage nicht zuständig sei, die vor ihm mit der Begründung erhoben worden sei, dass diese Klage nicht gegen eine den Betroffenen beschwerende Maßnahme der Bank gerichtet sei, und dass vorab kein Schadensersatzantrag an die Bank gerichtet worden sei, festgestellt, dass wegen des Fehlens einer maßgeblichen Regelung innerhalb der Bank das Gericht nicht berechtigt sei, seine Zuständigkeit oder die Zulässigkeit einer vor ihm erhobenen Schadensersatzklage vom "Nichtvorliegen eines an die Bank gerichteten Schadensersatzantrags und jeder beschwerenden Maßnahme, gegen die Schadensersatzanträge geltend gemacht werden könnten", abhängig zu machen.

    Denn die Urteile des Gerichts De Nicola/EIB (F-55/08, EU:F:2009:159) und De Nicola/EIB (F-59/09, EU:F:2011:19), auf die sie Bezug nimmt, wurden jeweils insbesondere hinsichtlich der von der Bank geltend gemachten Randnummern durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) aufgehoben, wobei das Gericht im Übrigen diese Urteile im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen der Bank zur Beachtung unterbreitet hat (siehe oben, Rn. 107).

    Ebensowenig sind die Rn. 26 bis 30 des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (EU:C:2013:134), die von der Bank in ihrer Stellungnahme zu den prozessleitenden Maßnahmen im Verfahren über die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) geltend gemacht wurden, einschlägig, da sie sich mit dem Begriff "angemessene Frist" befassen, innerhalb deren ein Bediensteter der Bank eine Aufhebungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme dieser Bank erheben muss.

  • EuGöD, 08.03.2011 - F-59/09

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Im Übrigen wurde im Urteil De Nicola/EIB (EU:T:2013:461, Rn. 69 bis 73), das auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts De Nicola/EIB (F-59/09, EU:F:2011:19) erging, in dem das Gericht in entsprechender Anwendung von Art. 91 Abs. 1 des Statuts der Auffassung war, dass es für eine Klage nicht zuständig sei, die vor ihm mit der Begründung erhoben worden sei, dass diese Klage nicht gegen eine den Betroffenen beschwerende Maßnahme der Bank gerichtet sei, und dass vorab kein Schadensersatzantrag an die Bank gerichtet worden sei, festgestellt, dass wegen des Fehlens einer maßgeblichen Regelung innerhalb der Bank das Gericht nicht berechtigt sei, seine Zuständigkeit oder die Zulässigkeit einer vor ihm erhobenen Schadensersatzklage vom "Nichtvorliegen eines an die Bank gerichteten Schadensersatzantrags und jeder beschwerenden Maßnahme, gegen die Schadensersatzanträge geltend gemacht werden könnten", abhängig zu machen.

    Denn die Urteile des Gerichts De Nicola/EIB (F-55/08, EU:F:2009:159) und De Nicola/EIB (F-59/09, EU:F:2011:19), auf die sie Bezug nimmt, wurden jeweils insbesondere hinsichtlich der von der Bank geltend gemachten Randnummern durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) aufgehoben, wobei das Gericht im Übrigen diese Urteile im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen der Bank zur Beachtung unterbreitet hat (siehe oben, Rn. 107).

    Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass die von der Bank in ihrer Klagebeantwortung ebenfalls geltend gemachte Rn. 137 des Urteils des Gerichts De Nicola/EIB (EU:F:2011:19) nicht maßgeblich ist, da sie sich auf die Frage bezieht, ab welchem Zeitpunkt die angemessene Frist für die Erhebung einer Klage eines Beschäftigten der Bank vor dem Gericht zu laufen beginnt, damit sie nicht als verspätet beurteilt wird.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Dieser Begriff der angemessenen Frist, der im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 26 bis 30) verdeutlicht worden sei, sei sowohl auf die Frist anzuwenden, die einer Person zur Stellung eines an die Verwaltung gerichteten Antrags zur Verfügung stehe, als auch auf die Frist, über die die Verwaltung zur Stellungnahme auf diesen Antrag verfüge.

    Ebensowenig sind die Rn. 26 bis 30 des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (EU:C:2013:134), die von der Bank in ihrer Stellungnahme zu den prozessleitenden Maßnahmen im Verfahren über die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) geltend gemacht wurden, einschlägig, da sie sich mit dem Begriff "angemessene Frist" befassen, innerhalb deren ein Bediensteter der Bank eine Aufhebungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme dieser Bank erheben muss.

  • EuGöD, 12.02.2014 - F-127/11

    De Mendoza Asensi / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Auch wenn der Prüfungsausschuss über ein weites Ermessen hinsichtlich der Modalitäten und des genauen Inhalts der Prüfungen verfügt, kommt es doch dem Unionsrichter zu, seine Kontrolle in dem Maß auszuüben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bewerber gleich behandelt werden und der Prüfungsausschuss die Auswahl unter den Bewerbern objektiv trifft (Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 132, und De Mendoza Asensi/Kommission, F-127/11, EU:F:2014:14, Rn. 43).

    Deshalb ist anerkannt worden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann festgestellt werden kann, wenn der Prüfungsausschuss bei der Wahl der Prüfungen die allgemein jeder Prüfung innewohnende Gefahr der Chancenungleichheit nicht begrenzt hat (Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 133, und De Mendoza Asensi/Kommission, EU:F:2014:14, Rn. 45).

  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank. - Europäische

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Es wurde bereits festgestellt, dass aus Art. 41 der Personalordnung der Bank, der ein von einer Klage vor dem Richter unabhängiges Güteverfahren vorsieht, eindeutig folgt, dass die Zulässigkeit des gerichtlichen Rechtswegs in keiner Weise von der Erschöpfung dieses für die Beschäftigten der Bank nur fakultativen Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. in diesen Sinne Urteil De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, EU:T:2001:69, Rn. 96), auch wenn die Beamten oder Bediensteten das Ende des vom Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens abwarten müssen.
  • EuG, 29.04.2015 - T-457/13

    CC / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Da diese Schäden zu ersetzen sind, wenn sie nicht durch die mit der Aufhebung einer Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CC/Parlament, F-9/12, EU:F:2013:116, Rn. 128, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-457/13 P), ist das Gericht in Anbetracht der Umstände, unter denen die Entscheidung vom 28. Juli 2011 getroffen wurde, nämlich zum Abschluss eines Auswahlverfahrens, in dem die Klägerin vor einem Auswahlgremium erscheinen musste, dessen Vorsitzender einer der sie angeblich Mobbenden war, von dem sie wusste, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren anhängig war, und der sich ihr gegenüber in einem Interessenkonflikt befand, und während dessen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber nicht beachtet wurde, der Auffassung, dass es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als eine angemessene Würdigung des von der Klägerin erlittenen Schadens anzusehen ist, wenn der Betrag zum Ersatz dieses Schadens nach billigem Ermessen auf 25 000 Euro festgesetzt wird.
  • EuGöD, 19.09.2006 - F-22/06

    Vienne u.a. / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Zweitens ist im Hinblick auf die teilweise Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge wegen Rechtshängigkeit darauf hinzuweisen, dass eine Klage, die hinsichtlich Parteien, Gegenstand und Grund des Rechtsmittels mit einem vorher erhobenen Rechtsbehelf identisch ist, nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist (Beschluss Vienne u. a./Parlament, F-22/06, EU:F:2006:89, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 30.11.2009 - F-55/08

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuGöD, 10.07.2014 - F-115/11
    Denn die Urteile des Gerichts De Nicola/EIB (F-55/08, EU:F:2009:159) und De Nicola/EIB (F-59/09, EU:F:2011:19), auf die sie Bezug nimmt, wurden jeweils insbesondere hinsichtlich der von der Bank geltend gemachten Randnummern durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) aufgehoben, wobei das Gericht im Übrigen diese Urteile im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen der Bank zur Beachtung unterbreitet hat (siehe oben, Rn. 107).
  • EuGöD, 11.07.2013 - F-9/12

    CC / Parlament

  • EuGöD, 21.11.2013 - F-122/12

    Arguelles Arias / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter -

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

  • EuG, 24.09.2002 - T-92/01

    Girardot / Kommission

  • EuG, 05.04.2005 - T-336/02

    Christensen / Kommission

  • EuG, 13.09.2005 - T-290/03

    Pantoulis / Kommission

  • EuGöD, 24.09.2009 - F-37/05

    Brown / Kommission

  • EuGöD, 19.06.2013 - F-81/11

    BY / EASA

  • EuGöD, 25.05.2011 - F-74/07

    Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18

    SC/ Eulex Kosovo

    86 SC verweist auf die Urteile vom 11. Juli 2013, CC/Parlament (F-9/12, EU:F:2013:116, Rn. 128), und vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F-115/11, EU:F:2014:187, Rn. 132).

    89 Vgl. Urteil vom 29. April 2015, CC/Parlament (T-457/13 P, EU:T:2015:240, insbesondere Rn. 48, 49 und 52), mit dem das Urteil vom 11. Juli 2013, CC/Parlament (F-9/12, EU:F:2013:116, insbesondere Rn. 128), aufgehoben wurde, auf das im Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F-115/11, EU:F:2014:187, Rn. 132), ebenfalls verwiesen wurde.

  • EuGöD, 13.11.2014 - F-2/12

    Hristov / Kommission und EMA

    S'il est vrai que, en l'espèce, le comité de présélection n'est pas un jury de concours et que son avis n'est contraignant ni pour le CCN ni pour la Commission, il demeure que cette jurisprudence peut être appliquée dans la présente affaire dès lors que le comité de présélection avait pour but, à l'instar d'un jury de concours, de choisir les meilleurs candidats parmi ceux ayant postulé suite à la publication de l'avis de vacance litigieux et disposait d'une importante marge de manoeuvre dans l'organisation des tests de présélection (voir, pour un panel de sélection d'un recrutement interne, arrêt CG/BEI, F-115/11, EU:F:2014:187, point 60).

    Cela imposait que tous les membres du comité de présélection, désignés par la Commission, aient possédé l'indépendance nécessaire pour que leur objectivité ne puisse être mise en doute (voir arrêt CG/BEI, EU:F:2014:187, point 61).

  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Diese Schäden sind zu ersetzen, wenn sie nicht durch die mit der Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB, F-115/11, EU:F:2014:187, Rn. 132).
  • EuGöD, 30.11.2015 - F-104/14

    O'Riain / Kommission

    C'est uniquement lorsqu'il apparaît, sur la base d'indices objectifs, pertinents et concordants, que ne serait-ce qu'un seul des membres du jury est en conflit d'intérêts, en ce sens qu'il a, directement ou indirectement, un intérêt personnel à favoriser ou à défavoriser l'un des candidats, que l'obligation d'impartialité, telle que consacrée à l'article 11 bis du statut, exige que celui-ci ne puisse pas s'exprimer sur les mérites de ce candidat (voir, en ce sens, arrêt du 10 juillet 2014, CG/BEI, F-115/11, EU:F:2014:187, point 65).
  • EuG, 04.10.2018 - T-615/16

    PD / EIB

    En outre, il a déjà été jugé que la recevabilité d'un recours en indemnité d'un membre du personnel de la BEI ne pouvait pas être conditionnée à l'introduction, au préalable, auprès de celle-ci d'une demande indemnitaire, ni non plus à l'existence d'un acte faisant grief auquel il serait possible de rattacher les conclusions indemnitaires (arrêt du 10 juillet 2014, CG/BEI, F-115/11, EU:F:2014:187, point 112).
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