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   EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09   

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https://dejure.org/2011,27841
EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09 (https://dejure.org/2011,27841)
EuGöD, Entscheidung vom 12.05.2011 - F-50/09 (https://dejure.org/2011,27841)
EuGöD, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - F-50/09 (https://dejure.org/2011,27841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen - Kontradiktorischer Charakter des Verfahrens - Beiziehung eines als Verschlusssache "EU - Nur für den Dienstgebrauch" ...

  • EU-Kommission PDF

    Livio Missir Mamachi di Lusignano gegen Europäische Kommission.

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage

  • EU-Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
    Angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Rechtsstreits sei ein zusätzlicher Schadensersatz auf der Grundlage der Rechtsprechung erforderlich (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84).

    Insoweit ist entschieden worden, dass wegen des pauschalen Charakters der Leistungen nach dem Statut für die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten diese gegenüber dem Organ Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung für den Fall haben, dass das Organ für den Tod des Beamten haftbar gemacht werden kann und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leussink/Kommission, Randnr. 13; Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Randnrn.

    Dementsprechend hat der Unionsrichter die Haftung eines Organs in folgenden Fällen bejaht: bei einem Organ, das die ihm als Dienstherrn obliegende Sorgfaltspflicht in Bezug auf Überwachung, Wartung und Benutzung des Dienstfahrzeugs verletzte, in dem ein Beamter fuhr, als es zu einem Unfall kam (Urteil Leussink/Kommission, Randnrn.

    23 und 24), und in einem anderen Fall, Schadensersatz an einen Beamten zu leisten, der auf einer Dienstreise in einem mangelhaft gewarteten Dienstfahrzeug verunglückte, das von einem anderen Beamten des Organs gesteuert wurde (Urteil Leussink/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.12.2008 - T-57/99

    Nardone / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
    Die Kommission trägt zwar unter Berufung auf die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, Randnrn. 95 bis 97), und vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T-57/99, Randnr. 162) vor, die erste Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Verwaltung verlange auf jeden Fall, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, doch gilt diese Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung für Schadensersatzklagen, die der Einzelne aufgrund von Art. 288 EG erhebt, ist indessen nicht auf Schadensersatzklagen anwendbar, die ihren Ursprung in einem Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn haben.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T-143/09 P, Randnr. 46), das nach der zweiten mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache erlassen wurde, hat das Gericht der Europäischen Union die genannte Auffassung der Kommission eindeutig zurückgewiesen und ist von der Rechtsprechung im Urteil Nardone/Kommission abgewichen.

    Selbst wenn die von der Kommission vertretene Auslegung der ersten Haftungsvoraussetzung zutreffend wäre, müsste jedenfalls festgestellt werden, dass die Regel, gegen die im vorliegenden Fall eventuell verstoßen wurde, d. h. die Verpflichtung der Kommission, die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten, eine Regel ist, die im Sinne der zu Art. 288 EG entwickelten Rechtsprechung bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. entsprechend zu der sich aus der Sorgfaltspflicht ergebenden Verpflichtung, ein gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen, Urteil Nardone/Kommission).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
    Insoweit ist entschieden worden, dass wegen des pauschalen Charakters der Leistungen nach dem Statut für die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten diese gegenüber dem Organ Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung für den Fall haben, dass das Organ für den Tod des Beamten haftbar gemacht werden kann und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leussink/Kommission, Randnr. 13; Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Randnrn.

    Da aber der Kläger das Bestehen und den Umfang der Schäden, deren Ausgleich er verlangt, zu beweisen hat, ist es an ihm, den Beweis zu erbringen, dass die von ihm geltend gemachten Schäden durch die Leistungen nach dem Statut nicht vollständig ausgeglichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucaccioni/Kommission, Randnr. 16).

    Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil Lucaccioni/Kommission, Randnr. 14).

  • EuG, 19.09.2019 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Par son pourvoi introduit au titre de l'article 9 de l'annexe I du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, M. Livio Missir Mamachi di Lusignano (ci-après « Livio Missir Mamachi ") demandait l'annulation de l'arrêt du Tribunal de la fonction publique de l'Union européenne du 12 mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Commission (F-50/09, EU:F:2011:55, ci-après l'« arrêt F-50/09 "), par lequel celui-ci avait rejeté son recours tendant, d'une part, à l'annulation de la décision du 3 février 2009 par laquelle la Commission européenne avait rejeté sa demande d'indemnisation des préjudices matériels et moraux résultant de l'assassinat de son fils, Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (ci-après « Alessandro Missir Mamachi "), et de sa belle-fille, le 18 septembre 2006 à Rabat (Maroc), et, d'autre part, à la condamnation de la Commission à lui verser, ainsi qu'aux ayants droit de son fils, diverses sommes en réparation des préjudices patrimoniaux et non patrimoniaux résultant de ces assassinats.

    À la lumière de ces considérations, le Tribunal a décidé renvoyer l'affaire F-50/09 dans son intégralité à lui-même.

    S'agissant de la charge de travail dans le cadre du pourvoi ayant donné lieu à l'arrêt T-401/11 P, les requérants contestent l'évaluation faite par la Commission dans la première lettre du 8 juin 2018 en ce qui concerne les heures consacrées à l'examen de l'arrêt F-50/09, à la préparation du pourvoi et de l'audience ainsi qu'aux recherches jurisprudentielles.

    En effet, les requérants font valoir que les 11 heures déclarées pour l'examen de l'arrêt F-50/09 et les 44, 5 heures indiquées pour la préparation de l'audience sont adéquates, contrairement à ce que soutient la Commission.

    Dans le même ordre d'idées, la Commission considère que 6, 5 heures pour l'analyse de l'arrêt F-50/09, 8 heures pour la définition de la stratégie à suivre, 14 heures pour l'examen des questions du Tribunal et 1, 5 heure pour l'analyse des réponses de la Commission aux questions du Tribunal pourraient également être appropriées.

    En deuxième lieu, s'agissant de l'objet du litige et des difficultés de la cause, il convient de relever, à l'instar de la Commission, que l'affaire enregistrée sous le numéro d'ordre T-518/14, Missir Mamachi di Lusignano/Commission, correspondait, en substance, à l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt F-50/09.

    Ainsi, il convient de conclure que, même si l'affaire en cause était complexe et soulevait des questions d'une certaine difficulté, les avocats des requérants ont pu largement reprendre les arguments et les analyses contenus dans les écritures de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt F-50/09.

    Ainsi, selon les requérants, la Commission ne peut pas faire valoir que les arguments contenus dans les observations déposées dans le cadre de l'affaire T-518/14 étaient, en substance, identiques à ceux déjà présentés dans le cadre de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt F-50/09.

    Sans qu'il soit besoin de se prononcer sur l'argument soulevé par la Commission selon lequel il y aurait lieu de chiffrer les dépens exposés dans le cadre de l'affaire ayant donné lieu à la décision T-518/14 de manière restrictive, d'une part, compte tenu des arguments invoqués par les requérants qui se limitent à avancer des chiffrages horaires différents de ceux de la Commission sans apporter de véritables éléments le justifiant et, d'autre part, en raison du fait que c'est à bon droit que la Commission fait valoir que l'affaire ayant donné à la décision T-518/14 contenait des arguments déjà utilisés dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt F-50/09, il apparaît nécessaire de réduire l'évaluation du nombre d'heures consacrées à l'affaire ayant donné lieu à la décision T-518/14 à 20 heures.

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit seinem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano als Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Entscheidung vom 3. Februar 2009 aufzuheben, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften seinen Antrag auf Ersatz des durch die Tötung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter am 18. September 2006 in Rabat (Marokko) erlittenen materiellen und immateriellen Schadens abgelehnt hatte, sowie die Kommission zu verurteilen, an ihn und die Hinterbliebenen seines Sohnes zum Ersatz des durch die genannte Tötung erlittenen Vermögensschadens und Nichtvermögensschadens verschiedene Beträge zu zahlen.

    Der Rechtsmittelführer hat in seiner Klageschrift in der Rechtssache F-50/09, in der das vorliegende Rechtsmittel anhängig ist, die unterschiedlichen geltend gemachten Schäden selbst entsprechend dieser Typologie kategorisiert.

    Nach alledem ist die Rechtssache F-50/09 insgesamt an das Gericht zu verweisen.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache F-50/09 wird an das Gericht verwiesen, damit es als erstinstanzliches Gericht gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV über sie entscheidet.

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/16

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Am 12. Mai 2009 erhob Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Livio Missir), der Vater von Alessandro Missir, nach einem Antrag vom 25. Februar 2008 und einer Beschwerde vom 10. September 2008, die gemäß Art. 90 Abs. 1 bzw. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingereicht worden waren, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine unter dem Aktenzeichen F-50/09 in das Register des Gerichts eingetragene Klage erstens im Namen der Kinder von Alessandro Missir auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen Schadens, zweitens in ihrem Namen auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens, drittens im eigenen Namen auf Ersatz des ihm selbst als Vater von Alessandro Missir entstandenen immateriellen Schadens und viertens im Namen der Kinder als Hinterbliebene von Alessandro Missir auf Ersatz des ihrem Vater entstandenen immateriellen Schadens.

    Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt (Rn. 87 bis 91), als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt (Rn. 97 bis 227), als unbegründet ab.

    Am 16. September 2011 - parallel zum Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Verfahren in den Rechtssachen F-50/09 und T-401/11 P und im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage in der Rechtssache F-50/09 hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens als unzulässig abgewiesen hatte (siehe oben, Rn. 3), ohne jedoch über seine Zuständigkeit für die Prüfung solcher Schäden zu befinden - erhoben Livio Missir und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen, beim Gericht vorsorglich eine Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden nach den Art. 268 und 340 AEUV, die unter dem Aktenzeichen T-494/11 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    Nichts habe Frau Sintobin sowie den Bruder und die Schwester von Alessandro Missir daran gehindert, den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zumindest im Lauf des Jahres 2009 zu stellen, dem Jahr, in dem die Klage in der Rechtssache F-50/09 erhoben worden sei.

    Während des Vorverfahrens in der Rechtssache F-50/09 - und der folgenden Gerichtsverfahren in erster Instanz und dann in der Rechtsmittelinstanz - sei mehr als genug Zeit gewesen, um die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens zu stellen, die später im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden seien.

    Der einzige Punkt, in dem sich der vorliegende Fall von der Rechtssache F-50/09 unterscheidet, besteht im Nachgang zu dieser endgültigen Feststellung darin, dass die Kläger nicht die Kinder oder die Eltern des verstorbenen Beamten sind, sondern seine Geschwister.

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    2 Am 12. Mai 2009 erhob Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Livio Missir), der Vater von Alessandro Missir, nach einem Antrag vom 25. Februar 2008 und einer Beschwerde vom 10. September 2008, die gemäß Art. 90 Abs. 1 bzw. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingereicht worden waren, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine unter dem Aktenzeichen F-50/09 in das Register des Gerichts eingetragene Klage erstens im Namen der Kinder von Alessandro Missir auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen Schadens, zweitens in ihrem Namen auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens, drittens im eigenen Namen auf Ersatz des ihm selbst als Vater von Alessandro Missir entstandenen immateriellen Schadens und viertens im Namen der Kinder als Hinterbliebene von Alessandro Missir auf Ersatz des ihrem Vater entstandenen immateriellen Schadens.

    3 Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55 ), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt (Rn. 87 bis 91), als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt (Rn. 97 bis 227), als unbegründet ab.

    5 Am 16. September 2011 - parallel zum Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Verfahren in den Rechtssachen F-50/09 und T-401/11 P und im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage in der Rechtssache F-50/09 hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens als unzulässig abgewiesen hatte (siehe oben, Rn. 3), ohne jedoch über seine Zuständigkeit für die Prüfung solcher Schäden zu befinden - erhoben Livio Missir und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen, beim Gericht vorsorglich eine Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden nach den Art. 268 und 340 AEUV , die unter dem Aktenzeichen T-494/11 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    Nichts habe Frau Sintobin sowie den Bruder und die Schwester von Alessandro Missir daran gehindert, den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zumindest im Lauf des Jahres 2009 zu stellen, dem Jahr, in dem die Klage in der Rechtssache F-50/09 erhoben worden sei.

    Während des Vorverfahrens in der Rechtssache F-50/09 - und der folgenden Gerichtsverfahren in erster Instanz und dann in der Rechtsmittelinstanz - sei mehr als genug Zeit gewesen, um die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens zu stellen, die später im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden seien.

    163 Der einzige Punkt, in dem sich der vorliegende Fall von der Rechtssache F-50/09 unterscheidet, besteht im Nachgang zu dieser endgültigen Feststellung darin, dass die Kläger nicht die Kinder oder die Eltern des verstorbenen Beamten sind, sondern seine Geschwister.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt, als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt, als unbegründet ab.

    Es stützte sich insoweit auf die endgültige Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und der Ermordung des verstorbenen Beamten in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), und vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, Rn. 63), und stellte fest, der Umstand, dass der immaterielle Schaden des Bruders und der Schwester dieses Beamten einen indirekten oder mittelbaren Schaden im Vergleich zu dem von diesem Beamten erlittenen Schaden darstelle, ändere nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anzuerkennen sei.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 182 bis 190 des Urteils vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), entschieden habe, dass zwischen dem schuldhaften Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung, für den Schutz des betreffenden Beamten zu sorgen, und seiner Ermordung ein Kausalzusammenhang bestehe und dass diese Beurteilung endgültig sei, da die Kommission kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt habe.

    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität im Rahmen der Verfahren, in denen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) bzw. das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) ergangen seien, ausschließlich geführt worden sei, um festzustellen, ob die Kommission für den Tod des betreffenden Beamten habe verantwortlich gemacht werden können.

    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach sie erstens in dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem immateriellen Schaden der Geschwister des verstorbenen Beamten bestritten habe, sie zweitens kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), habe einlegen können, weil sie mit ihren Anträgen nicht unterlegen sei, so dass aus der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht abgeleitet werden könne, dass sie den in diesem Urteil enthaltenen Beurteilungen nicht entgegentrete, und drittens die im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) wiedergegebenen Erwägungen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbinden könnten, die Gründe für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von den Geschwistern des verstorbenen Beamten geltend gemachten immateriellen Schaden darzulegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des

    Es hielt jedoch eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht für gerechtfertigt, da dieses keine andere Wahl hätte, als sich nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs zugunsten des Gerichts für unzuständig zu erklären (weil die Rechtssache F-50/09, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, und die Rechtssache T-494/11, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, den gleichen Gegenstand hätten)(45).

    Wie bereits erwähnt, haben nach der Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtssache, in der das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ergangen ist, der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten - d. h. die Antragsteller in der Rechtssache F-50/09 - zusammen mit der Mutter des verstorbenen Beamten sowie seinem Bruder und seiner Schwester beim Gericht eine weitere Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens erhoben, der durch die Ermordung von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano entstanden sein soll.

    Vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Klageschrift in der Rechtssache T-494/11 scheinen die Anträge des Vaters und der Kinder des verstorbenen Beamten jedoch sowohl ihrer Grundlage nach als auch in Bezug auf ihren Gegenstand und den ihnen zugrunde liegenden Rechtsakt den Anträgen auf Ersatz des immateriellen Schadens in der Rechtssache F-50/09 zu entsprechen.

    In dem uns beschäftigenden speziellen Fall muss das Gericht für den öffentlichen Dienst allerdings, wenn es wieder mit der Rechtssache F-50/09 befasst wird, nachdem das Gericht über den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache T-401/11 P entschieden hat, die Sache nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 von Anhang I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweisen.

    Als Ironie des Gerichtssystems muss aufgrund dieser doppelten Klage somit letztlich das Gericht über alle Anträge, sowohl in der Rechtssache F-50/09 als auch in der Rechtssache T-494/11, befinden.

  • EuG, 12.06.2012 - T-65/12

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-401/11 P).

    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht der Europäischen Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Das vorliegende Verfahren schließt an das Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2015:588), an, mit dem der Gerichtshof - nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:625), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55), die Einheit des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigte - das Rechtsmittelurteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    96 Vgl. z. B. Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55, Rn. 156).
  • EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Schadensersatzantrag wegen überlanger

    Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-401/11 P).

    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht der Europäischen Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

  • EuGH, 09.09.2014 - C-417/14

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-9/12

    CC / Parlament

  • EuGöD, 18.03.2016 - F-23/15

    Kerstens / Kommission

  • EuGöD, 13.03.2013 - F-91/10

    AK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

  • EuG, 13.12.2017 - T-703/16

    CJ / ECDC - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag -

  • EuGöD, 19.06.2014 - F-157/12

    BN / Parlament

  • EuGöD, 21.07.2016 - F-9/12

    CC / Parlament

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