Rechtsprechung
   EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,32505
EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07 (https://dejure.org/2008,32505)
EuGöD, Entscheidung vom 12.11.2008 - F-88/07 (https://dejure.org/2008,32505)
EuGöD, Entscheidung vom 12. November 2008 - F-88/07 (https://dejure.org/2008,32505)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,32505) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Dominguez González / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Technischer Assistent - Einrede der Unzuständigkeit - Einrede der Unzulässigkeit - Unzuständigkeit des Gerichts

  • EU-Kommission

    Dominguez González / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Technischer Assistent - Einrede der Unzuständigkeit - Einrede der Unzulässigkeit - Unzuständigkeit des Gerichts“

  • Europäischer Gerichtshof

    Öffentlicher Dienst - Technischer Assistent - Einrede der Unzuständigkeit - Einrede der Unzulässigkeit - Unzuständigkeit des Gerichts

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. August 2007 - Domínguez González / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund der Auflösung seines Dienstvertrags mit ECHO infolge des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung entstanden sein soll

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.07.1985 - 43/84

    Maag / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
    Der Gerichtshof hat nämlich die Möglichkeit, Personen außerhalb der BSB unter Vertrag zu nehmen, von der Einhaltung strikter Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil Klein/Kommission und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, Slg. 1985, 2581).

          Daher ist zunächst zu prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags des Klägers nicht einer der drei Vertragsgruppen zuzuordnen war, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen und für die die BSB die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Maag/Kommission), d. h. erstens der Gruppe der Bediensteten auf Zeit, zweitens der Gruppe der Hilfskräfte und drittens der Gruppe der Sonderberater.

          Erstens, für den Bediensteten auf Zeit ist es insbesondere kennzeichnend, dass er eine Dauerplanstelle im Dienst der Gemeinschaftsverwaltung innehat (Urteil Maag/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es Zweck dieser Regelung ist, ihrer Natur nach oder wegen der Abwesenheit eines ordentlichen Bediensteten begrenzte Aufgaben von Zeitpersonal ausführen zu lassen, darf von der Regelung nicht missbräuchlich Gebrauch gemacht werden, um eine Person über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen (Urteil Maag/Kommission, Randnrn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.1985 - 123/84

    Klein / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
          Nach ständiger Rechtsprechung können nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1975, Porrini u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnr. 13, vom 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6, und vom 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I-A-151 und II-797, Randnr. 16).

    Der Gerichtshof hat nämlich die Möglichkeit, Personen außerhalb der BSB unter Vertrag zu nehmen, von der Einhaltung strikter Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil Klein/Kommission und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, Slg. 1985, 2581).

          In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Statuts durch eine präzise Ausdrucksweise gekennzeichnet sind, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließt, und das Gleiche für die Vorschriften der BSB gilt (Urteil Klein/Kommission, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.07.1999 - T-74/98

    Luciano Mammarella gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
          Nach ständiger Rechtsprechung können nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1975, Porrini u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnr. 13, vom 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6, und vom 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I-A-151 und II-797, Randnr. 16).

    Unter diesen Umständen könnte die Einstellung einer Person unter Zugrundelegung eines Vertrags, der ausdrücklich nationalem Recht unterstellt wird, nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn das beklagte Organ die Bedingungen für die Beschäftigung des Betroffenen nicht nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse, sondern zur Umgehung des Statuts oder der BSB festgelegt und damit einen Verfahrensmissbrauch begangen hätte (vgl. Urteil Mammarella/Kommission, Randnrn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.07.2002 - T-387/00

    Comitato organizzatore del convegno internazionale / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
          Da die Zuständigkeit des Gerichts jedoch auf zwingendem Recht beruht (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T-387/00, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 36), kann diese Frage nicht ausschließlich unter Zugrundelegung der Bestimmungen des streitigen Arbeitsvertrags entschieden werden.
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
          Da die Zuständigkeit des Gerichts jedoch auf zwingendem Recht beruht (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T-387/00, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 36), kann diese Frage nicht ausschließlich unter Zugrundelegung der Bestimmungen des streitigen Arbeitsvertrags entschieden werden.
  • EuGH, 05.04.1979 - 116/78

    Bellintani u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
          Nach ständiger Rechtsprechung können nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1975, Porrini u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnr. 13, vom 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6, und vom 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I-A-151 und II-797, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.03.1975 - 65/74

    Porrini u.a. / EAEC u.a.

    Auszug aus EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07
          Nach ständiger Rechtsprechung können nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1975, Porrini u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnr. 13, vom 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6, und vom 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T-74/98, Slg. ÖD 1999, I-A-151 und II-797, Randnr. 16).
  • EuG, 13.12.2023 - T-621/22

    SB/ EAD

    En outre, il convient de souligner que les dispositions du statut et du RAA, qui ont pour seule finalité de réglementer les relations juridiques entre les institutions et leurs fonctionnaires et agents, en établissant des droits et des obligations réciproques, comportent une terminologie précise dont l'extension par analogie à des cas non visés de façon explicite est exclue (voir, en ce sens, ordonnance du 12 novembre 2008, Dominguez González/Commission, F-88/07, EU:F:2008:141, point 72 et jurisprudence citée, et arrêt du 21 juillet 2016, Pinto Ferreira/Commission, F-127/15, EU:F:2016:168, point 28 et jurisprudence citée).
  • LAG Hessen, 20.02.2020 - 5 Sa 722/19

    1. Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, wenn in einem

    Der Begriff der Streitsache zwischen der EZB und ihren Bediensteten ist weit auszulegen, sodass in diesem Rahmen auch Streitigkeiten geprüft werden die Personen betreffen, die keine Beamten oder Bediensteten sind, diese Eigenschaft aber für sich in Anspruch nehmen (EuG 05.10.2004 - T-45/01 - Rn. 45, zitiert nach juris; GöD 12.11.2008 - F-88/07 - Leitsatz 2 Ziffer 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht