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   EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08   

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EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08 (https://dejure.org/2011,11129)
EuGöD, Entscheidung vom 14.04.2011 - F-82/08 (https://dejure.org/2011,11129)
EuGöD, Entscheidung vom 14. April 2011 - F-82/08 (https://dejure.org/2011,11129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Clarke u.a. / HABM

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB - Klausel, wonach der Vertrag endet, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden ist - Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 - Beschwerende Maßnahme - Grundsatz ...

  • EU-Kommission PDF

    Clarke u.a. / HABM

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB - Klausel, wonach der Vertrag endet, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden ist - Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 - Beschwerende Maßnahme - ...

  • EU-Kommission

    Clarke u.a. / HABM

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB - Klausel, wonach der Vertrag endet, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden ist - Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 - Beschwerende Maßnahme - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 - Clarke, Papathanasiou und

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Nichtigerklärung der Klausel in den Verträgen der Klägerinnen, die eine automatische Auflösung der Verträge für den Fall vorsieht, dass die Klägerinnen nicht in die Reserveliste des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens für ihre Funktionen ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 05.04.2005 - T-376/03

    Hendrickx / Rat

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sei die Einstellungsbehörde berechtigt, zu bestimmen, welche Unionssprachen ein Bewerber zu beherrschen habe, sofern dies durch dienstliche Erfordernisse oder die Anforderungen der Stelle geboten sei (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Randnrn. 16 und 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T-376/03, Randnr. 26).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich darüber hinaus, dass es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt sein kann, von dem Bewerber in einem Auswahlverfahren zu verlangen, dass er in bestimmten Sprachen der Union über besondere Sprachkenntnisse verfügt (Urteil Hendrickx/Rat, Randnr. 26; Urteil Bennett u. a./HABM, Randnr. 137), wobei das Niveau der Sprachkenntnisse, das im Rahmen eines Einstellungsverfahrens verlangt werden darf, den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen angemessen zu sein hat (Urteile des Gerichtshofs Küster/Parlament, Randnrn. 16 und 20, und vom 29. Oktober 1975, Küster/Parlament, 22/75, Randnrn. 13 und 17).

    Zum einen ist dieser Unterschied nämlich auf Umstände zurückzuführen, die mit den einzelnen Bewerbern zusammenhängen (Urteil Hendrickx/Rat, Randnr. 33).

  • EuG, 11.07.2002 - T-137/99

    Martinez Paramo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Das HABM trägt erstens vor, dass die Auflösungsklausel der von allen Unionsorganen und -institutionen praktizierten Vorgehensweise entspreche; diese Vorgehensweise sei rechtmäßig und allgemein anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. März 1994, Smets/Kommission, T-44/91, und Smets/Kommission, T-52/91, und vom 11. Juli 2002, Martinez Paramo u. a./Kommission, T-137/99 und T-18/00, Randnrn.

    Insbesondere aus dem Urteil Martinez Paramo u. a./Kommission gehe hervor, dass die Erneuerung des Vertrags mit einem Bediensteten auf Zeit, der eine Auflösungsklausel enthalten habe und von Anfang an eng mit einem bestimmten Auswahlverfahren verbunden gewesen sei, um den Bediensteten bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens im Hinblick auf eine eventuelle Ernennung zum Beamten weiterzubeschäftigen, eine Maßnahme zugunsten des Zeitbediensteten sei, um ihm eine letzte Chance zu geben, sich endgültig in den öffentlichen Dienst einzugliedern; weiter ergebe sich daraus, dass es im dienstlichen Interesse sei, einerseits diejenigen Zeitbediensteten, die angesichts ihrer innerhalb der Behörde gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen imstande seien, das Auswahlverfahren zu bestehen, weiterzubeschäftigen, und andererseits, wenn die Zahl der erfolgreichen Bewerber gering sei, Zeitbedienstete, die nicht in die Reserveliste aufgenommen worden seien, weiterzubeschäftigen, und dass dies schließlich auch mit der Fürsorgepflicht für den betroffenen Zeitbediensteten im Einklang stehe.

    Diese Praxis des Anbietens von Überbrückungsverträgen, um zum einen den Personalbedarf der Einrichtung zu decken und zum anderen dem Personal entgegenzukommen, sei bereits mehrfach Verfahrensgegenstand vor den Unionsgerichten gewesen und habe jedes Mal der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung standgehalten (vgl. u. a. Urteil Martinez Paramo u. a./Kommission).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Ferner habe der Gerichtshof u. a. in seinem Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Randnr. 54), entschieden, dass die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auch auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar seien, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen würden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, auf die sich die Klägerinnen berufen, nach ihrem Paragrafen 1 Buchst. b "einen Rahmen schaffen [soll], der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert", und in diesem Sinne den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, eindämmen soll, indem sie eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorsieht, die die Präkarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Randnr. 63).

  • EuG, 12.12.2002 - T-338/00

    Morello / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen nicht, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T-338/00 und T-376/00, Randnr. 134, und vom 14. Oktober 2004, Sandini/Gerichtshof, T-389/02, Randnr. 123), aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien dargetan haben, dass das HABM im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachungen der streitigen Auswahlverfahren dadurch, dass es die Auflösungsklausel mit diesen verknüpft hat, nicht beabsichtigt hat, Personal einzustellen, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, um Dienstposten der Funktionsgruppe Administration oder Assistenz im Bereich des gewerblichen Eigentums zu besetzen, sondern beabsichtigt hat, die Klägerinnen durch die Anwendung der Auflösungsklausel zu entlassen.
  • EuG, 14.10.2004 - T-389/02

    Sandini / Gerichtshof

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen nicht, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T-338/00 und T-376/00, Randnr. 134, und vom 14. Oktober 2004, Sandini/Gerichtshof, T-389/02, Randnr. 123), aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien dargetan haben, dass das HABM im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachungen der streitigen Auswahlverfahren dadurch, dass es die Auflösungsklausel mit diesen verknüpft hat, nicht beabsichtigt hat, Personal einzustellen, das in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, um Dienstposten der Funktionsgruppe Administration oder Assistenz im Bereich des gewerblichen Eigentums zu besetzen, sondern beabsichtigt hat, die Klägerinnen durch die Anwendung der Auflösungsklausel zu entlassen.
  • EuG, 17.04.2002 - T-325/00

    Sada / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Mit der Mitteilung des Direktors der Hauptabteilung "Humanressourcen" vom 18. April 2005 an die Mitarbeiter des HABM, durch die dieser die Klägerinnen angeblich unter Druck gesetzt habe, sei das HABM allein seinen Pflichten nachgekommen, die Mitarbeiter, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2002, Sada/Kommission (T-325/00), über ihre rechtliche Situation zu informieren.
  • EuGöD, 15.04.2010 - F-2/07

    Matos Martins / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Die Unionsgerichte können diesen Inhalt nur dann beanstanden, wenn dieser über den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gezogenen Rahmen hinausgeht oder keinen Berührungspunkt mit den Zielen der Prüfung des Auswahl- oder Ausleseverfahrens aufweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. April 2010, Matos Martins/Kommission, F-2/07, Randnr. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Die betreffende Praxis sei durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2008, 1talien/Kommission (T-185/05), bestätigt worden.
  • EuG, 23.01.2003 - T-53/00

    Angioli / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Insoweit ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts, wonach die Zahl der in dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgeführten Bewerber nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß zu sein hat wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, nach ständiger Rechtsprechung nur eine Empfehlung darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1978, Agneessens u. a./Kommission, 122/77, Randnr. 22; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997, Dricot u. a./Kommission, T-159/95, Randnr. 67, Chiou/Kommission, T-225/95, Randnr. 82, und vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T-53/00, Randnr. 103; Bennett u. a./HABM, Randnr. 119).
  • EuG, 13.09.2010 - T-156/07

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08
    Die Funktionsfähigkeit der Organe und Einrichtungen der Union kann daher, insbesondere wenn die betreffende Einrichtung über begrenzte Mittel verfügt, eine eingeschränkte Auswahl bei den Sprachen für die interne Kommunikation sachlich rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Spanien/Kommission, T-156/07 und T-232/07, Randnr. 75).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-160/03

    DIE KLAGE SPANIENS GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN VON EUROJUST IST UNZULÄSSIG

  • EuG, 11.04.2006 - T-394/03

    Angeletti / Kommission

  • EuGH, 05.06.2003 - C-121/01

    'O''Hannrachain / Parlament'

  • EuG, 17.12.1997 - T-225/95

    Fotini Chiou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 05.02.1997 - T-211/95

    Claudine Petit-Laurent gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 17.12.1997 - T-159/95

    Luigia Dricot und 29 weitere Kläger gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 12.06.1997 - T-237/95

    Fernando Carbajo Ferrero gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Internes

  • EuGöD, 02.07.2009 - F-19/08

    Bennett u.a. / HABM

  • EuG, 17.03.1994 - T-52/91

    Carine Smets gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete auf

  • EuG, 16.09.1993 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGöD, 15.06.2010 - F-35/08

    Pachtitis / Kommission - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 -

  • EuG, 13.07.2000 - T-87/99

    Hendrickx / Cedefop

  • EuG, 10.12.1992 - T-33/91

    Calvin E. Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 11.08.1995 - C-448/93

    Kommission / Noonan

  • EuGöD, 19.09.2007 - F-43/06

    Talvela / Kommission

  • EuGöD, 16.05.2006 - F-55/05

    Voigt / Kommission

  • EuG, 14.12.2011 - T-361/10

    Kommission / Pachtitis - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • EuG, 17.03.1994 - T-44/91

    Carine Smets gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete auf

  • EuG, 27.06.2017 - T-89/16

    Clarke u.a. / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    22 Frau Clarke und Frau Papathanasiou hatten in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung am 13. Oktober 2008 Klage beim Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-82/08 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache F-82/08).

    23 In der Rechtssache F-82/08 erging am 14. April 2011 das Urteil Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, im Folgenden: Urteil Clarke), mit dem das Gericht die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou aufhob, nachdem es festgestellt hatte, dass es nicht zulässig war, die Ergebnisse der [Rechtsmittelführerinnen] bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu berücksichtigen, um die Auflösungsklausel anzuwenden.

    24 In der unter dem Aktenzeichen F-19/08 in das Register eingetragenen Rechtssache, in der Frau Dickmanns eine der klagenden Parteien war, hatte das Gericht zwar den Klageantrag auf Aufhebung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/[07] und OHIM/AST/02/[07] zurückgewiesen, das [EUIPO] jedoch wie in der Rechtssache F-82/08 verurteilt, an jede der klagenden Parteien, und damit auch an Frau Dickmanns einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein (Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F-19/08, EU:F:2009:75, Rn. 165 und171).

    Es hat ausgeführt, dass die durch diese Zusatzvereinbarungen in Art. 5 der Verträge eingefügte Auflösungsklausel, die sich auf das "nächste allgemeine Auswahlverfahren" bezogen habe, "nach der Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] ... erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens wirksam angewandt werden konnte, das nach dieser Wiedereinstellung mit ihrem Spezialgebiet und für ihre Funktionsgruppe durchgeführt wurde und unter diese Klausel fallen konnte", und dass "die 2007 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren ... nicht für die Anwendung von Art. 5 der fraglichen Verträge berücksichtigt werden [konnten], weil sie, wie das Gericht im Urteil [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162),] entschieden hat, nicht unter die Auflösungsklausel fielen" (angefochtenes Urteil, Rn. 53 bis 55).

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat überdies in Rn. 106 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass im Fall von Frau Clarke und Frau Papathanasiou mit dem Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung "Humanressourcen" des EUIPO vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: Entscheidung vom 19. Dezember 2007) aufgehoben worden sei, mit der die (in den Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 vorgesehene) Auflösungsklausel auf die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren angewandt worden sei und den Entscheidungen des EUIPO vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge dadurch die Rechtsgrundlage entzogen worden sei.

    Es hat betont, dass "dem [EUIPO] daraus, dass es weniger als zwei Jahre nach der tatsächlichen Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] Auswahlverfahren eröffnet hat, die unter die Auflösungsklausel fallen konnten, keine Verletzung des Interesses der [Rechtsmittelführerinnen] an einer endgültigen Regelung ihrer Rechtsstellung binnen einer angemessenen Frist vorgeworfen werden kann" und dass "[d]ies ... umso mehr [gilt], als das [EUIPO] erst nach der Verkündung der Urteile [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45),] und [vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138)], die den Komplex der gerichtlichen Verfahren, die gegen das [EUIPO] von seinen Zeitbediensteten mit einem ähnlichen Vertrag wie dem der [Rechtsmittelführerinnen] angestrengt worden waren, abschlossen, in der Lage war, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der [Rechtsmittelführerinnen] begangen hatte, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornahm" (angefochtenes Urteil, Rn. 74 und 75).

    - Im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht in Zweifel gezogen, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren unter die Auflösungsklausel gefallen seien, sondern es habe nur festgestellt, dass die Auflösungsklausel nicht angewandt werden dürfe, weil das Verzeichnis der Bewerber zahlenmäßig zu sehr eingeschränkt gewesen sei.

    Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen erfolglos geltend, im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), sei nicht in Zweifel gezogen worden, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren unter die Auflösungsklausel gefallen und somit durchaus die "nächsten Auswahlverfahren" im Sinne der Klausel gewesen seien; diese sei aber nicht anwendbar gewesen, da sonst die vertragliche Verpflichtung der Verwaltung verfälscht worden wäre.

    In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht für die Anwendung der Auflösungsklausel hätten berücksichtigt werden können, weil sie, wie das Gericht im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), entschieden habe, nicht unter die Auflösungsklausel fielen.

    Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht angenommen, dass die in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltene Auflösungsklausel nach der Wiedereinstellung der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Verträge erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens habe wirksam angewandt werden können, das nach der Wiedereinstellung auf dem Spezialgebiet und für die Funktionsgruppe der Rechtsmittelführerinnen durchgeführt worden sei und unter diese Klausel habe fallen können, da im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), klar festgestellt wird, dass diese Klausel nach dem Abschluss der 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht zur Anwendung gebracht werden durfte.

    Dass eine Anwendung der Auflösungsklausel im Anschluss an diese Auswahlverfahren aus den im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), genannten Gründen ausschied, lässt sie jedoch nicht hinfällig werden.

    - In Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou gehe aus Rn. 106 des angefochtenen Urteils hervor, dass ihre Wiedereinstellung in den Dienst beim EUIPO in Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), auf der Grundlage von Art. 266 AEUV erfolgt sei; dieses Urteil habe aber nicht die Aufhebung der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 zur Folge gehabt, für die im Urteil nur festgestellt werde, dass ihnen die rechtliche Grundlage entzogen worden sei, sondern nur die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 2007.

    Als Erstes ist in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou erstens zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Widerruf der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 und die Wiedereinstellung dieser beiden Rechtsmittelführerinnen in den Dienst beim EUIPO eine ordnungsgemäße Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV darstellte und nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, eine eigenständige rechtliche Maßnahme.

    Es ist erstens festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), ergangen ist, die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 angefochten worden war, also die Entscheidung, mit der der Exekutivdirektor des EUIPO darauf hingewiesen hatte, dass die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren die Auflösungsklausel auslösen würden.

    Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 106 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), den Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 die Rechtsgrundlage entzogen habe.

    Durch den Widerruf dieser Entscheidungen hat das EUIPO somit nur das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV umgesetzt.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das EUIPO habe bei der Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV über ein Ermessen verfügt; es hätte Frau Clarke und Frau Papathanasiou z. B. zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung mit einem neuen Vertrag einstellen können und ihnen für die Zwischenzeit Schadensersatz leisten können.

    Darüber hinaus geht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), hätte durch einen neuen Vertrag umgesetzt werden können, ins Leere.

    Das EUIPO ist damit jedoch nur den Rn. 116 und 128 des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), nachgekommen.

    Daraus folgt, dass mit den Wiedereinstellungsprotokollen nur der tatsächlichen Rechtslage Rechnung getragen wurde, wie sie vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), festgelegt worden war, und mit ihnen nicht die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geändert wurden, um daraus neue Verträge zu machen.

    Es ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst stillschweigend davon ausgegangen ist, dass zwischen Frau Clarke und Frau Papathanasiou auf der einen und Frau Dickmanns auf der anderen Seite zu unterscheiden sei, weil Frau Dickmanns nicht Partei der Rechtssache war, in der das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), ergangen ist, mit dem die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben worden war.

    Entsprechend hat es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das EUIPO ab der Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der Rechtsmittelführerinnen begangen habe, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornehme.

    Dieser Ansatz sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des von ihm begangenen Rechtsverstoßes zu beurteilen.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher unrichtigerweise entschieden, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, das Problem zu erkennen.

    Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen lässt jedoch die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache außer Acht, nämlich - in ihrer zeitlichen Abfolge - die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005, die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren, die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009, die Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), sowie die auf diese Urteile folgenden Wiedereinstellungsprotokolle - und beruht auf der falschen Prämisse, dass die Auslösung der Auflösungsklausel nicht mehr möglich gewesen sei, weil die "nächsten Auswahlverfahren" im Sinne dieser Klausel bereits 2007 und 2008 stattgefunden hätten.

    Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beurteilung, ob das EUIPO eventuell durch die Anwendung der Auflösungsklausel ab dem Zeitpunkt der Änderung der Zeitbedienstetenverträge, d. h. ab dem 1. Juni 2005, seine Fürsorgepflicht verletzt habe, bereits Gegenstand der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), gewesen sei.

  • EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14

    Clarke / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mitarbeiter des HABM

    Frau Clarke und Frau Papathanasiou hatten in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung am 13. Oktober 2008 Klage beim Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-82/08 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache F-82/08).

    In der Rechtssache F-82/08 erging am 14. April 2011 das Urteil Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, im Folgenden: Urteil Clarke), mit dem das Gericht die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou aufhob, nachdem es festgestellt hatte, dass es nicht zulässig war, die Ergebnisse der Klägerinnen bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu berücksichtigen, um die Auflösungsklausel anzuwenden.

    In der unter dem Aktenzeichen F-19/08 in das Register eingetragenen Rechtssache, in der Frau Dickmanns eine der klagenden Parteien war, hatte das Gericht zwar den Klageantrag auf Aufhebung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 zurückgewiesen, das HABM jedoch wie in der Rechtssache F-82/08 verurteilt, an jede der klagenden Parteien, und damit auch an Frau Dickmanns einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein (Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F-19/08, EU:F:2009:75, Rn. 165 und171).

    Schließlich stünden "grundlegende Unterschiede" zwischen den drei vorliegenden Klageverfahren und der Rechtssache F-82/08 einer Übertragbarkeit der im Urteil Clarke entwickelten Lösung auf den vorliegenden Fall entgegen.

    Zum einen hätten die Klägerinnen in der Rechtssache F-82/08 nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2007, die gleicher Art wie die Schreiben vom 28. November 2013 in den vorliegenden Klageverfahren sei, einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Auflösungsklausel nichtig sei oder nicht hinsichtlich der streitigen Auswahlverfahren angewendet werden könne - und nicht wie im vorliegenden Fall eine Beschwerde eingelegt -, ohne dass das Gericht die Unzulässigkeit eines solchen Antrags festgestellt oder ihn in eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) umgedeutet hätte, weil sie durch diese Entscheidung beschwert worden seien.

    In der Rechtssache F-82/08 sei nämlich nicht nur das Schreiben, mit dem die Klägerinnen über die Anwendung der Auflösungsklausel im Fall eines Scheiterns bei den in der genannten Rechtssache in Rede stehenden Auswahlverfahren unterrichtet worden seien, angefochten worden, wie in den vorliegenden Rechtssachen, sondern - was in den vorliegenden drei Rechtssachen nicht der Fall sei - auch die Bekanntmachung der genannten Auswahlverfahren, die Auflösungsklausel als solche sowie die Entscheidungen über die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit der Auflösungsklausel, so dass die in der Rechtssache F-82/08 entwickelte Lösung nur in einem "komplexen Verfahren" unter Berücksichtigung der Gesamtheit der in der genannten Rechtssache angefochtenen Entscheidungen vorstellbar sei.

    Als Erstes ist das Argument des HABM zurückzuweisen, der Umstand, dass in der Rechtssache F-82/08 nach der Entscheidung vom 19. Dezember 2007 ein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt und nicht eine Beschwerde eingelegt worden sei, ohne dass dieser Antrag für unzulässig erklärt oder in eine Beschwerde umgedeutet worden wäre, weil die genannte Entscheidung beschwerend sei, bedeute, dass im Umkehrschluss die Schreiben vom 28. November 2013 schon deshalb nicht beschwerend sein könnten, weil gegen sie eine Beschwerde eingelegt und nicht ein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellt worden sei.

    Zum einen haben Frau Clarke und Frau Papathanasiou, anders als das HABM meint, in der Rechtssache F-82/08 gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 sehr wohl eine Beschwerde eingelegt, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt.

    Das HABM kann daher nicht geltend machen, dass aus diesem tatsächlich unzutreffenden Grund die in der Rechtssache F-82/08 zugrunde gelegte Argumentation nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei.

    Im Übrigen sei der Umstand, dass ein solches Auswahlverfahren erst 2013 - also neun Jahre nach der Unterzeichnung dieser Verträge - habe stattfinden können, auf die Klagen zurückzuführen, die zum einen Frau Clarke und Frau Papathanasiou, Klägerinnen in der Rechtssache F-82/08, und zum anderen Frau Dickmanns, Klägerin in der Rechtssache F-102/09, erhoben hätten.

    Jedenfalls, so das HABM in der mündlichen Verhandlung, hätten die Klägerinnen nach ihren Klagen in den Rechtssachen F-82/08 und F-102/09 damit rechnen müssen, dass die Auflösungsklausel, die im Grundsatz nicht für ungültig erklärt worden sei, beibehalten und innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung der Urteile in den genannten Rechtssachen ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werde.

  • EuGöD, 15.09.2011 - F-102/09

    Bennett u.a. / HABM

    L'existence d'une opération complexe, depuis l'insertion de la clause de résiliation dans les contrats jusqu'à l'adoption des décisions de résiliation, après l'établissement des listes de réserve des concours litigieux, est illustrée par les difficultés procédurales rencontrées par les agents de l'OHMI concernés par ladite opération, lesquels ont été amenés à attaquer les avis de concours (arrêts Bennett e.a./OHMI, précité, et du Tribunal du 14 avril 2011, Clarke e.a./OHMI, F-82/08), le rejet d'une demande de suppression de la clause de résiliation après la publication des avis des concours litigieux (arrêt Clarke e.a./OHMI, précité), ou encore, comme en l'espèce, la décision de résiliation (voir également arrêts du Tribunal du 15 septembre 2011, Munch/OHMI, F-6/10, et Galan Girodit/OHMI, F-7/10), non sans que l'OHMI ait à chaque fois soulevé une exception d'irrecevabilité.
  • EuG, 12.09.2018 - T-55/17

    Healy / Kommission

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel jedes innerhalb der Union durchgeführten Auswahlverfahrens darin besteht, wie aus Art. 27 Abs. 1 des Statuts hervorgeht, dem Organ wie jeder Einrichtung ein Auswahlverfahren für Beamte bereitzustellen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM, F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 181).
  • EuGöD, 15.09.2011 - F-6/10

    Munch / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Klausel, wonach der

    Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der streitigen Auswahlverfahren hätte daher, da sie als eine neue wesentliche Tatsache anzusehen ist, einen Antrag des Klägers gerechtfertigt, dass die Auflösungsklausel zumindest hinsichtlich der streitigen Auswahlverfahren nicht auf ihn angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, Randnrn. 45 bis 47, und Urteil des Gerichts vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM, F-82/08, Randnr. 76).
  • EuGöD, 21.03.2013 - F-93/11

    Taghani / Kommission

    En ce qui concerne la première branche de l'exception d'irrecevabilité, il convient de rappeler que, compte tenu du caractère complexe de la procédure de recrutement qui est composée d'une succession de décisions très étroitement liées, un requérant est en droit de se prévaloir d'irrégularités intervenues lors du déroulement d'un concours, y compris de celles dont l'origine peut être trouvée dans le texte même de l'avis de concours, à l'occasion d'un recours dirigé contre une décision individuelle ultérieure, telle une décision de non-admission aux épreuves d'évaluation (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal de première instance du 16 septembre 1993, Noonan/Commission, T-60/92, point 23 ; arrêt du Tribunal du 14 avril 2011, Clarke e.a./OHMI, F-82/08, point 79, et la jurisprudence citée).
  • EuGöD, 27.11.2012 - F-59/11

    Sipos / HABM

    S'agissant des conclusions tendant à ce que le Tribunal « [constate] l'existence d'une relation de travail à durée indéterminée ", il y a lieu de rappeler que, s'il incombe, le cas échéant, à l'OHMI, en vertu de l'article 266 TFUE, de prendre les mesures d'exécution d'un éventuel arrêt d'annulation dont l'objet pourrait recouvrir le contenu de certaines des demandes du requérant énoncées dans ses conclusions, dans le cadre d'un recours introduit au titre de l'article 91 du statut, le juge de l'Union ne peut pas prononcer des dires pour droit (arrêt du Tribunal du 14 avril 2011, Clarke e.a./OHMI, F-82/08, point 50, et la jurisprudence citée).
  • EuGöD, 15.09.2011 - F-7/10

    Galan Girodit / HABM

    L'existence d'une opération complexe, depuis l'insertion de la clause de résiliation dans le contrat jusqu'à l'adoption de la décision de résiliation après l'établissement des listes de réserve des concours litigieux, est illustrée par les difficultés procédurales rencontrées par les agents de l'OHMI concernés par ladite opération, lesquels ont été amenés à attaquer les avis de concours (arrêt Bennett e.a./OHMI, précité, et arrêt du Tribunal du 14 avril 2011, Clarke e.a./OHMI, F-82/08), le rejet d'une demande de suppression de la clause de résiliation après la publication des avis des concours litigieux (arrêt Clarke e.a./OHMI, précité), ou encore, comme en l'espèce, la décision de résiliation (voir également arrêts du Tribunal du 15 septembre 2011, Bennett e.a./OHMI, F-102/09, et Munch/OHMI, F-6/10), non sans que l'OHMI ait à chaque fois soulevé une exception d'irrecevabilité.
  • EuGöD, 24.06.2013 - F-144/11

    Mateo Pérez / Kommission

    Toutefois, un avis de concours peut également, à titre exceptionnel, faire l'objet d'un recours en annulation lorsque, en imposant des conditions excluant la candidature du requérant, il constitue une décision lui faisant grief au sens des articles 90 et 91 du statut (arrêt du Tribunal de première instance du 16 septembre 1993, Noonan/Commission, T-60/92, point 21 ; arrêts du Tribunal, Bennett e.a./OHMI, précité, point 66, et du 14 avril 2011, Clarke e.a./OHMI, F-82/08, point 79).
  • EuGöD, 05.12.2012 - F-29/11

    BA / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Unter Berücksichtigung der besonderen Natur des Einstellungsverfahrens als eines komplexen Verwaltungsvorgangs, der aus einer Folge eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht, kann ein Kläger im Verlauf eines Auswahlverfahrens eingetretene Rechtsverstöße einschließlich solcher, die auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, anlässlich einer Klage gegen eine spätere Einzelfallentscheidung, wie eine Entscheidung über eine Nichtzulassung zu den Prüfungen, rügen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C-448/93 P, Randnr. 19; Urteil des Gerichts vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM, F-82/08, Randnr. 79).
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