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   EuG, 01.02.2000 - T-63/98   

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https://dejure.org/2000,17439
EuG, 01.02.2000 - T-63/98 (https://dejure.org/2000,17439)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2000 - T-63/98 (https://dejure.org/2000,17439)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2000 - T-63/98 (https://dejure.org/2000,17439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transpo Maastricht und Ooms / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Transpo Maastricht BV und Marco Ooms gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1101/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
    Verkehr - Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds - Befreiung für Spezialschiffe - Beurteilung anhand der Merkmale des betreffenden Schiffes - Befreiung eines anderen Schiffes, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweist - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Transpo Maastricht BV und Marco Ooms gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Binnenschiffahrt - Strukturbereinigung - Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 - Ausschluß.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abbau des Schiffsraumüberhangs in allen Bereichen des Binnenschiffsgüterverkehrsmarktes; Widerspruch zwischen dem Verbot der Beförderung bestimmter Waren mit nicht über technische Spezialeinrichtungen verfügenden Schiffen und dem Erfordernis der speziellen Konstruktion ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom... 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt Art. 8 Abs. 3 Buchst. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG(98) D/1240 vom 13. Februar 1998, mit der den Klägern für das Schiff "Venture" die Freistellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf der Grundlage der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei Erlaß des Aktes verfügte (vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 70).
  • EuG, 01.10.1998 - T-155/97

    Natural van Dam und Danser Container Line / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    Diese Auslegung sei unvereinbar mit der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1101/89 und dem Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97 (Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921), wonach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 als Ausnahme von der geltenden allgemeinen Regelung eng auszulegen sei.
  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf der Grundlage der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei Erlaß des Aktes verfügte (vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, und vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 70).
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2000 - T-63/98
    98 Weist ein Schiff nicht die Merkmale eines Spezialschiffes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 auf, so kann die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht mit der Begründung beansprucht werden, sie sei für ein anderes Schiff, das die gleichen technischen Besonderheiten aufweise, gewährt worden, wenn das Gericht nicht mit dem Fall des letztgenannten Schiffes befaßt ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56, und des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197).
  • EuG, 08.05.2003 - T-82/01

    Josanne u.a. / Kommission

    Ebenso weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diejenigen, die gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 einen Ausschluss beantragt haben, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2000 in der Rechtssache T-63/98, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135, Randnr. 62).

    Weiter ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts auf der Grundlage der beim Erlass dieses Aktes verfügbaren Informationen zu prüfen ist (vgl. Urteil Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135, Randnr. 55).

  • EuG, 09.04.2003 - T-280/02

    Pikaart u.a. / Kommission

    Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, sind dagegen, abgesehen vom Ausschluss einiger Spezialschiffe von der Regel "Alt für Neu", für die die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1101/89 der Kommission übertragen wurde (vgl. dazu Urteile des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921, und vom 1. Februar 2000 in der Rechtssache T-63/98, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135), die Verwaltung der Abwrackfonds und die Kontrolle der Anwendung der in der Verordnung Nr. 1101/89 vorgesehenen Abwrackaktion auf den konkreten Fall Sache der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten errichteten nationalen Behörden, wie sich aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt.
  • EuG, 13.09.2010 - T-131/07

    Mohr & Sohn / Kommission - Binnenschifffahrt - Kapazität der Gemeinschaftsflotten

    Außerdem muss derjenige, der gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 einen Ausschluss beantragt hat, den Nachweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 1. Februar 2000, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, T-63/98, Slg. 2000, II-135, Randnr. 62, und Josanne u. a./Kommission, Randnr. 33).
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