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   EuG, 01.02.2006 - T-417/05 R   

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EuG, 01.02.2006 - T-417/05 R (https://dejure.org/2006,27189)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2006 - T-417/05 R (https://dejure.org/2006,27189)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - T-417/05 R (https://dejure.org/2006,27189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Endesa / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

  • EU-Kommission PDF

    Endesa / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Artikel 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, ...

  • EU-Kommission

    Endesa / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Energie

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 1 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 21 Abs. 2; ; Ve... rordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 21 Abs. 3

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    94 und 100, und vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02 R, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnrn.
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    66 Insbesondere müsste, selbst unterstellt, die Antragstellerin hätte mit ausreichender Genauigkeit das Bestehen eines Schadens für ihre Aktionäre dartun und dann beweisen können, das Dringlichkeitserfordernis anhand der Situation jedes einzelnen dieser Aktionäre, belegt durch konkrete Umstände beurteilt werden, die dem Richter der einstweiligen Anordnung vorgetragen worden sind und sie individuell betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).
  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    54 Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung nur aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts die Kontrolle eines Zusammenschlusses aufgrund einer nationalen Rechtsordnung nach ihrer Tragweite und ihren Wirkungen nicht der von der Kommission nach der Fusionskontrollverordnung ausgeübten Kontrolle gleichgestellt werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-346/02 und T-347/02, Cableuropa u. a./Kommission, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 60).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    33 Das unmittelbare Bevorstehen braucht zwar nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden, sondern es genügt, insbesondere wenn der Eintritt des Schadens von einer Reihe von Umständen abhängt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    47 Schließlich und drittens ist, selbst unterstellt, die Antragstellerin hätte rechtlich hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schaden, den sie anführt, vor der Verkündung der Entscheidung des Gerichts eintreten könnte, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, zu berücksichtigen, ob vor den nationalen Gerichten Rechtsbehelfe zu Verfügung stehen, die geeigneter sind, die geltend gemachten Schäden zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss Deufil/Kommission, angeführt in Randnr. 32, Randnrn. 21 und 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187).
  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    32 Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134).
  • EuG, 15.06.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

    Auszug aus EuG, 01.02.2006 - T-417/05
    39 Der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401), der von der Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung angeführt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

  • EuGH, 08.05.1991 - C-356/90

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-336/04

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission - Vertraulichkeit

    Nur ausnahmsweise erlaubt Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, T-143/96, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

    Bei der Würdigung der Umstände, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben gewährt werden kann, sind für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Interessen zu verhindern, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003, Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, oben in Randnr. 40 angeführte Beschlüsse Deutsche Post/Kommission, Randnr. 20, Endesa/Kommission, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Juni 2006, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 10).

    Daraus folgt auch, dass der Knappheit der Begründung für einen Antrag auf vertrauliche Behandlung Rechnung zu tragen ist, wenn sich der vertrauliche Charakter der Angaben, auf die sich der Antrag auf vertrauliche Behandlung bezieht, nicht hinreichend eindeutig aus der Prüfung dieser Angaben ergibt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 40 angeführter Beschluss Endesa/Kommission, Randnr. 18).

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Folglich können Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, von diesem Richter allenfalls bei der Abwägung der betroffenen Belange berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission, T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136, und vom 1. Februar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).
  • EuG, 11.06.2007 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Vertraulichkeit

    22 Daraus folgt ferner, dass die Kürze der Begründung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung in den Fällen, in denen die Prüfung der Angaben, auf die er sich bezieht, nicht mit hinreichender Sicherheit ihren vertraulichen Charakter erkennen lässt, zu berücksichtigen sein wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 24. Januar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
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