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   EuG, 01.02.2017 - T-725/14   

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EuG, 01.02.2017 - T-725/14 (https://dejure.org/2017,1401)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2017 - T-725/14 (https://dejure.org/2017,1401)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - T-725/14 (https://dejure.org/2017,1401)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Aalberts Industries / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Art. 47 der Grundrechtecharta - Angemessene Verfahrensdauer - Umstände der Rechtssache - Bedeutung des Rechtsstreits - Komplexität des Rechtsstreits - Verhalten der Parteien und Zwischenstreitigkeiten - Nichtvorliegen einer Phase der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aalberts Industries / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens - Umstände der jeweiligen Rechtssache - In dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehende Interessen - Komplexität des Rechtsstreits - Verhalten der Parteien und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 24.03.2011 - T-385/06

    Aalberts Industries u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114), geführt hat, entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) erklärte das Gericht Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 für nichtig, soweit die Europäische Kommission darin festgestellt hatte, dass die oben in Rn. 1 genannten Unternehmen vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV teilgenommen hatten.

    Mit der am 6. Juni 2011 eingereichten Rechtsmittelschrift legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung sowohl der Klägerinnen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) (im Folgenden: Rechtssache T-385/06) ergangen ist, als auch der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache T-385/06 beziehen, beantragt und erhalten hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerin und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssache T-385/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von der Klägerin und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke anordnen möge, die in der Akte des Verfahrens T-385/06 enthalten seien, und insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache T-385/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in der Rechtssache T-385/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssache beantragt hatte.

    Am 11. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich sei, dass ihm die Akten der Rechtssache T-385/06 zur Verfügung ständen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T-385/06 im vorliegenden Verfahren hinzuzuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T-385/06 beantragt.

    Die Klägerin beantragt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund des Verstoßes gegen die Anforderungen an die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer (im Folgenden: angemessene Verfahrensdauer) in der Rechtssache T-385/06 entstanden sind.

    Zum Ersten macht sie geltend, dass das Verfahren in der Rechtssache T-385/06 vier Jahre und drei Monate gedauert habe und die Prüfung dieser Rechtssache mehr als zwei Jahre und zwei Monate "ins Stocken geraten" sei.

    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles hätte die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-385/06 drei Jahre nicht überschreiten dürfen.

    Zum Dritten macht die Klägerin geltend, dass die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-385/06 durch nichts in dieser Rechtssache gerechtfertigt werden könne.

    Die Dauer des Verfahrens lasse sich nämlich nicht mit der Komplexität der Rechtssache T-385/06 rechtfertigen.

    Im Übrigen könne diese Dauer nicht mit dem Verhalten der Parteien erklärt werden, da das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-385/06 zehn Monate nach der Einreichung der Klageschrift beendet worden sei.

    In der Rechtssache T-385/06 wurde die Klageschrift der Kanzlei des Gerichts am 14. Dezember 2006 mittels Fax übermittelt, und das Original dieser Klageschrift ging der Kanzlei am darauffolgenden 21. Dezember zu.

    Im Übrigen endete das Verfahren in der Rechtssache T-385/06 am 24. März 2011 mit der Verkündung des Urteils Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114).

    Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich anhand der in der Rechtssache T-385/06 vorliegenden Umstände die Dauer des Verfahrens in dieser Rechtssache erklären lässt.

    Dazu sind erstens die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin, zweitens die Komplexität der Rechtssache T-385/06, drittens der Einfluss des Verhaltens der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten und viertens das mögliche Vorliegen einer ungerechtfertigten Phase der Untätigkeit bei der Behandlung der Rechtssache T-385/06 zu untersuchen.

    Daraus folgt, dass die Rechtssache T-385/06 für die Klägerin tatsächlich von Bedeutung war.

    Zum Ersten ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin in der Rechtssache T-385/06 erhobene Klage eine eingehende Beurteilung des Sachverhalts und zahlreicher rechtlicher Fragen erforderte.

    Schließlich machte die Klägerin in der Rechtssache T-385/06 fünf Klagegründe geltend.

    Damit erforderte die in der Rechtssache T-385/06 erhobene Klage eine eingehende Prüfung der komplexen und zahlreichen Sachverhalte, die sich teilweise vor der Zeit der der Klägerin in der Entscheidung K(2006) 4180 zur Last gelegten Zuwiderhandlung ereignet hatten.

    Zum Zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache T-385/06 angesichts der in ihr gestellten Anträge und geltend gemachten Klagegründe Zusammenhänge mit den neun weiteren Klagen aufwies, die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 im Dezember 2006 in mehreren Verfahrenssprachen erhoben worden waren.

    In der Rechtssache T-385/06 und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) ergangen ist, beantragten Acquatis und Simplex nämlich die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180, mit dem ihnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 2, 04 Mio. Euro auferlegt worden war.

    Dagegen erklärte das Gericht mit Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180 für nichtig.

    Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-385/06, der die Höhe der Geldbuße betraf, rügte die Klägerin zudem einen Rechenfehler, der einen Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache aufwies, in der das Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) erging.

    Außerdem wurde die Kommission im November 2009 im Rahmen einer in der Rechtssache T-385/06 erlassenen prozessleitenden Maßnahme, die mit dem Vorbringen der Klägerin zu ihrem vierten Klagegrund zusammenhing, aufgefordert, eine nicht vertrauliche Version einer Tabelle, die sich in der Anlage der Entscheidung K(2006) 4180 befand, sowie die Daten vorzulegen, auf die sie sich bei der Erstellung dieser Tabelle gestützt hatte.

    Somit wies die Behandlung der Rechtssache T-385/06 eine unbestreitbare Komplexität auf, da sie eine parallele Prüfung der neun weiteren Klagen, die in mehreren Verfahrenssprachen gegen die Entscheidung K(2006) 4180 erhoben worden waren, erforderte.

    Daraus folgt, dass die Rechtssache T-385/06 in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der in dieser Rechtssache erhobenen Klage und in Anbetracht der Zahl der parallelen Klagen, die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 erhoben worden waren, einen erhöhten Grad an Komplexität aufwies.

    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin am 14. Dezember 2006 in der Rechtssache T-385/06 eingereichte Klageschrift 75 Seiten umfasste.

    Erstens gehöre die Rechtssache T-385/06 zu einer Gruppe von zehn Klagen, die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 in drei verschiedenen Sprachen erhoben worden seien, so dass eine Koordinierung erforderlich sei.

    Nach alledem ist festzustellen, dass in der Rechtssache T-385/06 das Verhalten der Parteien zur Gesamtdauer des Verfahrens beigetragen hat.

    Zum Ersten ist festzuhalten, dass in der Rechtssache T-385/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens durch die Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 27. September 2007 und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 28. Oktober 2009 ein Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat, d. h. von 25 Monaten, lag.

    Im Übrigen betraf die Rechtssache T-385/06 wie gesagt eine Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden war.

    Klagen, die wie die Klage in der Rechtssache T-385/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, weisen u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich großes Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssache T-385/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung von neun weiteren Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2006) 4180 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 um neun Monate.

    Deshalb ist festzustellen, dass ein Zeitraum von 24 Monaten (15 Monate plus neun Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-385/06 grundsätzlich angemessen war.

    Schließlich wurden, wie sich oben aus den Rn. 43 bis 48 ergibt, mit der Klage in der Rechtssache T-385/06 sämtliche Aspekte der Entscheidung K(2006) 4180, die die Klägerin betrafen, angegriffen und dabei komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen aufgeworfen, die in ihrer Gesamtheit vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens geprüft werden mussten.

    Wie sich im Übrigen oben aus den Rn. 49 bis 54 ergibt, bestand zwischen der Rechtssache T-385/06 und den neun weiteren Klagen, die in mehreren verschiedenen Sprachen gegen diese Entscheidung erhoben worden waren, ein enger Zusammenhang.

    Diese objektiven Umstände können daher eine Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 um mindestens einen Monat rechtfertigen.

    Infolgedessen ist festzustellen, dass der Zeitraum von 25 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 keine Phase einer ungerechtfertigten Untätigkeit bei der Behandlung dieser Rechtssache aufweist.

    Zum Zweiten macht die Klägerin nicht geltend, dass die Verfahrensdauer zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) nicht gerechtfertigt gewesen ist.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass erstens der Zeitraum zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung durch das Verhalten der Parteien sowie die Komplexität der Rechtssache T-385/06 gerechtfertigt wird.

    Zweitens erklärt sich der Zeitraum zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114), ebenfalls durch die tatsächliche und rechtliche Komplexität dieser Rechtssache.

    Daher ist die Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Rechtssache, insbesondere ihrer tatsächlichen und rechtlichen Komplexität, des Verhaltens der Parteien und der Tatsache, dass es keine Phase unerklärlicher Untätigkeit im Laufe der einzelnen Verfahrensabschnitte in dieser Rechtssache gegeben hat, gerechtfertigt.

    Nach alledem ist in der Rechtssache T-385/06 ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta und insbesondere die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer auszuschließen.

  • EuG, 13.02.2015 - T-725/14

    Aalberts Industries / Europäische Union

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Mit Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107), hat das Gericht zum einen die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und zum anderen die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet war.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107) eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C-132/15 P in das Register eingetragen worden ist.

    In dem Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107) wurde die Unzulässigkeitseinrede des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgewiesen und die Kostenentscheidung insoweit vorbehalten.

    Der Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, sind daher neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, die durch die Unzulässigkeitseinrede des Gerichtshofs der Europäischen Union bedingt sind, die zu dem Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107), geführt hat.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, hat neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Aalberts Industries NV zu tragen, soweit diese Kosten durch die Unzulässigkeitseinrede des Gerichtshofs der Europäischen Union bedingt sind, die zu dem Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T - 725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107), geführt hat.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Dieses Recht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gehören zu den Umständen, die bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind, das Verhalten der "Beteiligten" und Zwischenstreitigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 181 und 184).

    Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln sind das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

  • EuG, 24.03.2011 - T-378/06

    IMI u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    In der Rechtssache T-385/06 und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) ergangen ist, beantragten Acquatis und Simplex nämlich die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180, mit dem ihnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 2, 04 Mio. Euro auferlegt worden war.

    Das Gericht gab der Einrede statt und der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180 wurde mit Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) für unzulässig erklärt.

    Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-385/06, der die Höhe der Geldbuße betraf, rügte die Klägerin zudem einen Rechenfehler, der einen Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache aufwies, in der das Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) erging.

  • EuGH, 18.12.2015 - C-132/15

    Gerichtshof / Aalberts Industries

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 13. Februar 2015, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:107) eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C-132/15 P in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 14. April 2015 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-132/15 P, Gerichtshof/Aalberts Industries, ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, Gerichtshof/Aalberts Industries (C-132/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:858), ist die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen, nämlich Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, tatsächliches Vorliegen eines Schadens und Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt sind (Urteile vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106).

    Jedoch ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens vor dem Gericht anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 29, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 212).

  • EuG, 15.03.2016 - T-725/14

    Aalberts Industries / Europäische Union

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Mit Beschluss vom 15. März 2016, Aalberts Industries/Europäische Union (T-725/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:208) hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Union stattgegeben und der Kommission die Rechte nach Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zuerkannt.
  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Daraus folgt, dass die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze geprüft werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 192, und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 29).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen, nämlich Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, tatsächliches Vorliegen eines Schadens und Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt sind (Urteile vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-725/14
    Jedoch ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens vor dem Gericht anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 29, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 212).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 04.07.2013 - C-287/11

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

  • EuG, 08.11.2017 - T-99/16

    De Nicola / Gerichtshof der Europäischen Union - Außervertragliche Haftung -

    Le caractère raisonnable du délai de jugement doit être apprécié en fonction des circonstances propres de chaque affaire et, notamment, de l'enjeu du litige pour l'intéressé, de la complexité de l'affaire, du comportement des parties au litige, dont le requérant, et de celui des autorités compétentes, ou encore de la survenance des incidents procéduraux (voir arrêt du 1 er février 2017, Aalberts Industries/Union européenne, T-725/14, EU:T:2017:47, points 35 et 36 et jurisprudence citée).

    La liste des critères pertinents n'est pas exhaustive et l'appréciation du caractère raisonnable dudit délai n'exige pas un examen systématique des circonstances de la cause au regard de chacun d'eux lorsque la durée de la procédure apparaît justifiée au regard d'un seul d'entre eux (voir arrêt du 1 er février 2017, Aalberts Industries/Union européenne, T-725/14, EU:T:2017:47, point 37 et jurisprudence citée).

    Il en résulte que le caractère raisonnable d'un délai ne saurait être examiné par référence à une limite maximale précise, déterminée de manière abstraite, mais qu'il doit être apprécié dans chaque cas d'espèce en fonction des circonstances de la cause (voir arrêt du 1 er février 2017, Aalberts Industries/Union européenne, T-725/14, EU:T:2017:47, point 38 et jurisprudence citée).

  • EuG, 08.11.2017 - T-42/16

    De Nicola / Rat und Gerichtshof der Europäischen Union - Außervertragliche

    Le caractère raisonnable du délai de jugement doit être apprécié en fonction des circonstances propres de chaque affaire et, notamment, de l'enjeu du litige pour l'intéressé, de la complexité de l'affaire, du comportement des parties au litige, dont le requérant et de celui des autorités compétentes, ou encore de la survenance des incidents procéduraux (voir arrêt du 1 er février 2017, Aalberts Industries/Union européenne, T-725/14, EU:T:2017:47, points 35 et 36 et jurisprudence citée).

    La liste des critères pertinents n'est pas exhaustive et l'appréciation du caractère raisonnable dudit délai n'exige pas un examen systématique des circonstances de la cause au regard de chacun d'eux lorsque la durée de la procédure apparaît justifiée au regard d'un seul d'entre eux (voir arrêt du 1 er février 2017, Aalberts Industries/Union européenne, T-725/14, EU:T:2017:47, point 37 et jurisprudence citée).

    Il en résulte que le caractère raisonnable d'un délai ne saurait être examiné par référence à une limite maximale précise, déterminée de manière abstraite, mais qu'il doit être apprécié dans chaque cas d'espèce en fonction des circonstances de la cause (voir arrêt du 1 er février 2017, Aalberts Industries/Union européenne, T-725/14, EU:T:2017:47, point 38 et jurisprudence citée).

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Als Erstes ist in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen hervorzuheben, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für die Klägerinnen und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. Urteil vom 1. Februar 2017, Aalberts Industries/Europäische Union, T-725/14, EU:T:2017:47, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

    Als Erstes ist in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen hervorzuheben, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. Urteil vom 1. Februar 2017, Aalberts Industries/Europäische Union, T-725/14, EU:T:2017:47, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

    Als Erstes ist in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen hervorzuheben, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. Urteil vom 1. Februar 2017, Aalberts Industries/Europäische Union, T-725/14, EU:T:2017:47, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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