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   EuG, 01.03.2018 - T-629/16   

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https://dejure.org/2018,3794
EuG, 01.03.2018 - T-629/16 (https://dejure.org/2018,3794)
EuG, Entscheidung vom 01.03.2018 - T-629/16 (https://dejure.org/2018,3794)
EuG, Entscheidung vom 01. März 2018 - T-629/16 (https://dejure.org/2018,3794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une chaussure)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh bestehenden Unionsbildmarke - Ältere Unionsbildmarke mit der Darstellung dreier paralleler Streifen auf einem Schuh - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une chaussure)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh bestehenden Unionsbildmarke - Ältere Unionsbildmarke mit der Darstellung dreier paralleler Streifen auf einem Schuh - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schuhmarken: Zwei Streifen nutzen Marke von Adidas aus

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une chaussure)

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Adidas verhindert Marke für zwei Parallelstreifen auf Schuhen

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Es reicht aus, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und der angemeldeten Marke dazu führt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marken gedanklich miteinander verknüpfen (Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 41; vgl. entsprechend auch Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, EU:C:2003:582, Rn. 29, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 36).

    Die Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise stellt eine notwendige Voraussetzung dar, die aber als solche nicht genügt, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine der Beeinträchtigungen gegeben ist, vor denen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 bekannte Marken schützt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beeinträchtigungen sind erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich der Vorteil, den ein Dritter aus der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke zieht, als unlauter erweisen kann, auch wenn die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens weder die Unterscheidungskraft noch die Wertschätzung der Marke oder allgemeiner den Inhaber der Marke beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Bildes der bekannten Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 41).

    Versucht daher ein Dritter, sich durch die Benutzung einer Marke, die einer bekannten Marke ähnelt, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers der älteren Marke zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 49).

    Zur Feststellung, ob in einem konkreten Fall die ohne rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falles vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 68 und 79, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44).

    Zu diesen Umständen zählen insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44).

    Was das Ausmaß der Bekanntheit und den Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke betrifft, wird eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, EU:C:1999:408, Rn. 30; vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44).

    Außerdem ist festzustellen, dass im Rahmen der oben in Rn. 46 genannten umfassenden Beurteilung gegebenenfalls auch berücksichtigt werden kann, ob eine Gefahr der Verwässerung oder der Verunglimpfung der Marke und somit des Eintritts einer der beiden anderen oben in Rn. 36 genannten Arten von Beeinträchtigungen besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 45).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Eine solche gedankliche Verknüpfung ist umfassend und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen; als relevante Umstände gelten u. a. erstens die Art und der Grad der Nähe oder Unähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, zweitens der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, drittens das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, viertens der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und gegebenenfalls fünftens das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42).

    Um in den Genuss des Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu gelangen, muss der Inhaber der älteren Marke in einem ersten Schritt den Nachweis erbringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 37).

    Wird die angemeldete Marke bereits benutzt und werden konkrete Beweise für eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen hergestellte gedankliche Verknüpfung und die gerügte Beeinträchtigung vorgelegt, kommt ihnen bei der Beurteilung der Gefahr der Beeinträchtigung der älteren Marke erhebliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2012, Viaguara/HABM - Pfizer [VIAGUARA], T-332/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:26, Rn. 72; vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM - Mitico [Master], T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 88 und 89, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Intel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:370, Nr. 84).

    Der Inhaber der älteren Marke muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen dem ersten Anschein nach auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Urteil vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM - Spa-Finders Travel Arrangements [SPA-FINDERS], T-67/04, EU:T:2005:179, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38).

    Ist es dem Inhaber der älteren Marke gelungen, entweder das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 oder, wenn es daran fehlt, das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer solchen künftigen Beeinträchtigung nachzuweisen, obliegt es in einem zweiten Schritt dem Inhaber der angemeldeten Marke, nachzuweisen, dass es für die Benutzung dieser Marke einen rechtfertigenden Grund gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 39).

    Zur Feststellung, ob in einem konkreten Fall die ohne rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falles vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 68 und 79, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44).

    Was das Ausmaß der Bekanntheit und den Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke betrifft, wird eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, EU:C:1999:408, Rn. 30; vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44).

    Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit, dass die angemeldete Marke profitiert, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander verknüpfen, umso größer, je größer die Ähnlichkeit der von den beiden Marken jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen ist (vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Intel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:370, Nr. 65).

    Schließlich ist das Vorliegen derjenigen Beeinträchtigungen, bei denen es sich um eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke handelt, im Hinblick auf den Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 36).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Allerdings soll durch die Verordnung Nr. 207/2009 allgemein ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen dem Interesse des Inhabers einer Marke an der Wahrung ihrer Funktionen und dem Interesse der anderen Wirtschaftsteilnehmer an der Verfügbarkeit von Zeichen, die ihre Waren und Dienstleistungen bezeichnen können (vgl. entsprechend Urteile vom 27. April 2006, Levi Strauss, C-145/05, EU:C:2006:264, Rn. 29, und vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 41).

    In dem System des Markenschutzes, das durch die Verordnung Nr. 207/2009 geschaffen wurde, werden die Interessen eines Dritten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen und als Unionsmarke eintragen zu lassen, das mit einer bekannten älteren Marke identisch oder ihr ähnlich ist, im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung insbesondere dadurch berücksichtigt, dass sich der Benutzer der angemeldeten Marke auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 43).

    Daher kann der Begriff "rechtfertigender Grund" nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich auf objektiv zwingende Gründe beschränkt, sondern er kann sich auch auf die subjektiven Interessen eines Dritten beziehen, der bereits ein mit der bekannten älteren Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt und es als Unionsmarke eintragen lassen möchte (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 45 und 48).

    Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt, dass sich der Inhaber einer Marke wegen eines "rechtfertigenden Grundes" gezwungen sehen kann, zu dulden, dass ein Dritter ein dieser Marke ähnliches Zeichen benutzt, und zwar auch für eine Ware oder Dienstleistung, die mit derjenigen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist, wenn erstens feststeht, dass dieses Zeichen vor Hinterlegung der Marke benutzt wurde, und zweitens seine Benutzung in gutem Glauben erfolgte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob der betreffende Dritte das Zeichen, das der bekannten Marke ähnlich ist, in gutem Glauben benutzt hat, insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind: erstens die Verkehrsdurchsetzung und der Ruf des Zeichens bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, zweitens der Grad der Nähe zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen ursprünglich benutzt wurde, und den Waren und Dienstleistungen, für die die bekannte Marke eingetragen ist, drittens die zeitliche Abfolge, in der das Zeichen erstmals für eine Ware benutzt wurde, die mit der von der Marke erfassten Ware identisch ist, und die Marke Bekanntheit erworben hat, und viertens die wirtschaftliche und handelsmäßige Erheblichkeit der Benutzung des der Marke ähnlichen Zeichens (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 54 bis 60).

    Zweitens muss die Benutzung des Zeichens grundsätzlich zu einem Zeitpunkt begonnen haben, der vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung der bekannten älteren Marke liegt oder zumindest vor dem Zeitpunkt, zu dem die Marke ihre Bekanntheit erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 56 bis 59, und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 114).

  • EuG, 05.07.2016 - T-518/13

    Future Enterprises / EUIPO - McDonald's International Property (MACCOFFEE) -

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Folglich kann die frühere Benutzung eines Zeichens oder einer angemeldeten Marke, die mit einer bekannten älteren Marke identisch oder ihr ähnlich ist, durch einen Dritten einen "rechtfertigenden Grund" im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen und diesem Dritten nicht nur ermöglichen, das Zeichen weiter zu benutzen, sondern auch, dessen Eintragung als Unionsmarke zu erwirken, obwohl die Benutzung der angemeldeten Marke geeignet ist, einen Vorteil aus der Wertschätzung der älteren Marke zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, Future Enterprises/EUIPO - McDonald's International Property [MACCOFFEE], T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 113).

    Zweitens muss die Benutzung des Zeichens grundsätzlich zu einem Zeitpunkt begonnen haben, der vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung der bekannten älteren Marke liegt oder zumindest vor dem Zeitpunkt, zu dem die Marke ihre Bekanntheit erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Leidseplein Beheer und de Vries, C-65/12, EU:C:2014:49, Rn. 56 bis 59, und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 114).

    Folglich muss das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht, im gesamten Unionsgebiet benutzt worden sein, wenn es sich bei der bekannten älteren Marke um eine Unionsmarke handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2008, CITI, T-181/05, EU:T:2008:112, Rn. 85, und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 115).

    Mit anderen Worten müssen die angemeldete Marke und die bekannte ältere Marke auf dem betreffenden Gebiet friedlich koexistiert haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2008, CITI, T-181/05, EU:T:2008:112, Rn. 85, und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 114).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Koexistenz zweier Marken auf einem bestimmten Markt in Verbindung mit anderen Faktoren zur Verringerung der Gefahr der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 beitragen könnte (Urteil vom 26. September 2012, 1G Communications/HABM - Citigroup und Citibank [CITIGATE], T-301/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:473, Rn. 128; vgl. entsprechend auch Urteile vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 82, und vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86).

    Dass keine Gefahr der Herstellung eines Zusammenhangs besteht, kann sich insbesondere aus dem "friedlichen" Charakter der Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken auf dem maßgeblichen Markt ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 82).

    Die Koexistenz zweier Marken kann jedoch nicht als "friedlich" eingestuft werden, wenn der Inhaber einer dieser Marken der Benutzung der anderen Marke vor den Behörden oder Gerichten widersprochen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 83, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM - Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, EU:T:2005:438, Rn. 74).

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    Sigla / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Da diese vier Voraussetzungen zusammen erfüllt sein müssen, scheidet eine Anwendung der Bestimmung aus, wenn auch nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM - Elleni Holding (VIPS), T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und der angemeldeten Marke dazu führt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marken gedanklich miteinander verknüpfen (Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 41; vgl. entsprechend auch Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, EU:C:2003:582, Rn. 29, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 36).

    Außerdem kann insbesondere dann, wenn der Widerspruch auf eine ältere Marke mit außergewöhnlich hoher Wertschätzung gestützt ist, die Wahrscheinlichkeit einer nicht nur hypothetischen Gefahr der künftigen Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung der älteren Marke so offensichtlich sein, dass der Widersprechende insoweit keinen weiteren tatsächlichen Umstand geltend machen und beweisen muss (Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 48).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Um vom Schutz des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erfasst zu werden, muss eine eingetragene Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird (Urteil vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM - TDK Kabushiki Kaisha (TDK), T-477/04, EU:T:2007:35, Rn. 48; vgl. entsprechend auch Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, EU:C:1999:408, Rn. 26).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (Urteil vom 6. Februar 2007, TDK, T-477/04, EU:T:2007:35, Rn. 49; vgl. entsprechend auch Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, EU:C:1999:408, Rn. 27).

    Was das Ausmaß der Bekanntheit und den Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke betrifft, wird eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, EU:C:1999:408, Rn. 30; vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69, und vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Markenrecht - Verwässerung

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Wird die angemeldete Marke bereits benutzt und werden konkrete Beweise für eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen hergestellte gedankliche Verknüpfung und die gerügte Beeinträchtigung vorgelegt, kommt ihnen bei der Beurteilung der Gefahr der Beeinträchtigung der älteren Marke erhebliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2012, Viaguara/HABM - Pfizer [VIAGUARA], T-332/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:26, Rn. 72; vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM - Mitico [Master], T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 88 und 89, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Intel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:370, Nr. 84).

    Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit, dass die angemeldete Marke profitiert, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander verknüpfen, umso größer, je größer die Ähnlichkeit der von den beiden Marken jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen ist (vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Intel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:370, Nr. 65).

  • EuG, 26.09.2012 - T-301/09

    IG Communications / OHMI - Citigroup und Citibank (CITIGATE)

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Koexistenz zweier Marken auf einem bestimmten Markt in Verbindung mit anderen Faktoren zur Verringerung der Gefahr der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 beitragen könnte (Urteil vom 26. September 2012, 1G Communications/HABM - Citigroup und Citibank [CITIGATE], T-301/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:473, Rn. 128; vgl. entsprechend auch Urteile vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 82, und vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM - Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86).

    Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr der Herstellung eines Zusammenhangs durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den genannten Marken bestand, und wenn diese Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch (Urteil vom 26. September 2012, CITIGATE, T-301/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:473, Rn. 128; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. Mai 2005, GRUPO SADA, T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 86) oder ihnen zumindest hinreichend ähnlich sind.

  • EuG, 16.04.2008 - T-181/05

    Citigroup und Citibank / OHMI - Citi (CITI) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 01.03.2018 - T-629/16
    Folglich muss das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht, im gesamten Unionsgebiet benutzt worden sein, wenn es sich bei der bekannten älteren Marke um eine Unionsmarke handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2008, CITI, T-181/05, EU:T:2008:112, Rn. 85, und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 115).

    Mit anderen Worten müssen die angemeldete Marke und die bekannte ältere Marke auf dem betreffenden Gebiet friedlich koexistiert haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2008, CITI, T-181/05, EU:T:2008:112, Rn. 85, und vom 5. Juli 2016, MACCOFFEE, T-518/13, EU:T:2016:389, Rn. 114).

  • EuG, 11.05.2005 - T-31/03

    Grupo Sada / OHMI - Sadia (GRUPO SADA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • EuG, 06.02.2007 - T-477/04

    Aktieselskabet af 21. november 2001 / OHMI - TDK Kabushiki Kaisha (TDK) -

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 27.09.2012 - T-373/09

    El Corte Inglés / OHMI - Pucci International (Emidio Tucci)

  • EuG, 09.03.2012 - T-32/10

    Ella Valley Vineyards / OHMI - HFP (ELLA VALLEY VINEYARDS) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.03.2016 - T-201/14

    The Body Shop kann "SPA WISDOM" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

  • EuG, 25.02.2016 - T-692/14

    Puma / OHMI - Sinda Poland (Représentation d'un animal)

  • EuG, 02.10.2015 - T-624/13

    The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)

  • EuG, 19.05.2015 - T-71/14

    Swatch / OHMI - Panavision Europe (SWATCHBALL)

  • EuG, 09.04.2014 - T-288/12

    EI du Pont de Nemours / OHMI - Zueco Ruiz (ZYTEL)

  • EuG, 11.12.2014 - T-480/12

    Coca-Cola / OHMI - Mitico (Master)

  • EuG, 26.02.2014 - T-331/12

    'Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d''un écran)' -

  • EuG, 16.10.2013 - T-455/12

    Zoo Sport / OHMI - K-2 (zoo sport)

  • EuG, 29.03.2012 - T-369/10

    Apple Corps kann verhindern, dass eine Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem

  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

  • EuG, 25.01.2012 - T-332/10

    Das Zeichen "VIAGUARA" kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen

  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 27.04.2006 - C-145/05

    Levi Strauss - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuG, 08.12.2005 - T-29/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB,

  • EuG, 25.05.2005 - T-67/04

    Spa Monopole / OHMI - Spa-Finders Travel Arrangements (SPA-FINDERS) -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.02.2016 - C-396/15

    Shoe Branding Europe / adidas

  • EuG, 21.05.2015 - T-145/14

    adidas / OHMI - Shoe Branding Europe (Deux bandes parallèles sur une chaussure)

  • EuG, 05.05.2015 - T-131/12

    Spa Monopole / OHMI - Orly International (SPARITUAL)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • EuG, 28.02.2019 - T-459/18

    Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke -

    À cet égard, certes, la nature et le degré de proximité des produits ou des services concernés constituent des facteurs pertinents aux fins de déterminer si l'usage d'une marque tire indûment profit du caractère distinctif ou de la renommée d'une autre marque [voir arrêt du 1 er mars 2018, Shoe Branding Europe/EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une chaussure), T-629/16, EU:T:2018:108, point 47 et jurisprudence citée].
  • EuG, 19.12.2019 - T-40/19

    Amigüitos pets & life/ EUIPO - Société des produits Nestlé (THE ONLY ONE by

    À cet égard, il est exact que le titulaire d'une marque enregistrée peut, aux fins d'établir la renommée de celle-ci, se prévaloir d'éléments prouvant sa renommée sous une forme différente et notamment sous la forme d'une autre marque enregistrée, pourvu que le public concerné continue à percevoir les produits en cause comme provenant de la même entreprise [arrêts du 5 mai 2015, Spa Monopole/OHMI - Orly International (SPARITUAL), T-131/12, EU:T:2015:257, point 33, et du 1 er mars 2018, Shoe Branding Europe/EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une chaussure), T-629/16, EU:T:2018:108, points 28 et 76]. Pour déterminer si tel est le cas, il convient de vérifier que les éléments de différence entre les deux marques ne font pas obstacle à ce que le public concerné continue à percevoir les produits en cause comme provenant d'une entreprise déterminée (arrêts du 5 mai 2015, SPARITUAL, T-131/12, EU:T:2015:257, point 35, et du 1 er mars 2018, Position de deux bandes parallèles sur une chaussure, T-629/16, EU:T:2018:108, point 28).
  • EuG, 01.09.2021 - T-96/20

    Gruppe Nymphenburg Consult/ EUIPO (Limbic[R] Types) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil vom 1. März 2018, Shoe Branding Europe/EUIPO - adidas [Position zweier paralleler Streifen auf einem Schuh], T-629/16, EU:T:2018:108, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.06.2020 - T-553/19

    Perfect Bar/ EUIPO (PERFECT BAR)

    Ce sont, en effet, ces motifs qui, d'une part, identifient la disposition exacte considérée comme illégale et, d'autre part, font apparaître les raisons exactes de l'illégalité constatée dans le dispositif et que l'institution concernée doit prendre en considération en remplaçant l'acte annulé [voir arrêt du 1 er mars 2018, Shoe Branding Europe/EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une chaussure), T-629/16, EU:T:2018:108, point 102 et jurisprudence citée].
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