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   EuG, 01.04.2008 - T-412/07   

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https://dejure.org/2008,30869
EuG, 01.04.2008 - T-412/07 (https://dejure.org/2008,30869)
EuG, Entscheidung vom 01.04.2008 - T-412/07 (https://dejure.org/2008,30869)
EuG, Entscheidung vom 01. April 2008 - T-412/07 (https://dejure.org/2008,30869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland

    Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Art. 6 Abs. 2 EU, 34 EU und 35 EU - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Judicialis

    EU Art. 6 Abs. 2; ; EU Art. 34; ; EU Art. 35

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).

    Zumal wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan einem gestellten Antrag nicht stattgeben kann, weil es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne fehlt, kann das Schreiben, mit dem dieser aus Gründen der Höflichkeit hierüber informiert wird, nicht der Mitteilung einer Entscheidung im Sinne des Art. 230 EG gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Miethke/Parlament, Randnrn. 15 und 16).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-467/05

    'Dell''Orto' - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Die Kommission greife mit ihrer Weigerung, Stellung zu nehmen und die Bundesrepublik Deutschland für den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen den Rahmenbeschluss zur Rechenschaft zu ziehen, in seine Rechte ein, die ihm im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007, Dell'Orto (C-467/05, Slg. 2007, I-5557) insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 EU, 31 EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU zustünden.

    Zum Urteil Dell'Orto, auf das der Kläger verweist, ist festzustellen, dass dieses Urteil ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 35 Abs. 1 EU betrifft und daher nicht relevant ist.

  • EuG, 22.06.1990 - T-32/89

    Georges Marcopoulos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Soweit der Kläger seine Klage insbesondere auf Art. 230 EG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine erhebliche Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T-32/89 und T-39/89, Slg. 1990, II-281, Randnr. 21, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a../Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Soweit der Kläger seine Klage insbesondere auf Art. 230 EG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine erhebliche Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T-32/89 und T-39/89, Slg. 1990, II-281, Randnr. 21, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a../Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 34).
  • EuG, 11.12.1998 - T-22/98

    Scottish Soft Fruit Growers / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Soweit der Kläger seine Klage insbesondere auf Art. 230 EG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine erhebliche Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T-32/89 und T-39/89, Slg. 1990, II-281, Randnr. 21, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a../Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 27.02.2007 - C-354/04

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL VON GESTORAS PRO

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    Ferner ist hervorzuheben, dass nach Art. 46 Buchst. b EU im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags, zu dem die oben in Randnr. 14 genannten Bestimmungen gehören, nur die in Art. 35 EU vorgesehenen Rechtsbehelfe gegeben sind (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, C 354/04 P, Slg. 2007, I 1579, Randnrn.
  • EuG, 07.06.2004 - T-338/02

    Segi u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 01.04.2008 - T-412/07
    35 Abs. 6 sieht zwar einen Rechtsbehelf vor, der der Nichtigkeitsklage entspricht (Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004, Segi u. a./Rat, T 338/02, Slg. 2004, II 1647, Randnr. 36), wobei im Unterschied zu Art. 230 EG nur die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Art. 35 Abs. 6 EU Klage erheben können.
  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV ist das Gericht im Bereich der außervertraglichen Haftung nur für Streitsachen über den Ersatz der Schäden zuständig, die die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. April 2008, Ayyanarsamy/Kommission und Deutschland, T-412/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:84, Rn. 24).
  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Il y a lieu de rappeler que, en vertu de l'article 268 et de l'article 340, deuxième et troisième alinéas, TFUE, le Tribunal n'est, en matière de responsabilité non contractuelle, compétent que pour connaître des litiges relatifs à la réparation des dommages causés par les institutions, les organes ou les organismes de l'Union ou par leurs agents agissant dans l'exercice de leurs fonctions (voir, en ce sens, ordonnance du 1 er avril 2008, Ayyanarsamy/Commission et Allemagne, T-412/07, non publiée, EU:T:2008:84, point 24).
  • EuGH, 17.03.2009 - C-251/08

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland - Offensichtlich unzulässiges und

            Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Ayyanarsamy die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008, Ayyanarsamy/Kommission und Deutschland (T-412/07, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 2007, mit dem diese den Rechtsmittelführer davon unterrichtete, dass sie nicht zu seinen Gunsten bei den deutschen Gerichten intervenieren könne (im Folgenden: streitiges Schreiben), und auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 6 Abs. 2 EU und Art. 9 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss) verstoßen hat, abgewiesen hat.
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