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   EuG, 01.06.2022 - T-481/17   

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EuG, 01.06.2022 - T-481/17 (https://dejure.org/2022,12498)
EuG, Entscheidung vom 01.06.2022 - T-481/17 (https://dejure.org/2022,12498)
EuG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - T-481/17 (https://dejure.org/2022,12498)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

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Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (100)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Bankensektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Nach Ansicht der Klägerinnen kann die Entscheidung im Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil jene Rechtssache das gesamte Finanzsystem eines Mitgliedstaats betroffen habe, das von einer systemischen Krise bedroht gewesen sei, während die vorliegende Rechtssache nur ein einzelnes Unternehmen betreffe.

    Hierzu genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), entschieden hat, dass die Gefahr besteht, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken - sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten - übergreift.

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach Art. 86 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen Beschlüsse des SRB erheben können, der allein in dieser Verordnungsbestimmung unter Ausschluss aller anderen Organe, Stellen oder Einrichtungen genannt ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 56).

    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, ist das Abwicklungsverfahren ein komplexes Verwaltungsverfahren, an dem mehrere Behörden mitwirken und bei dem allein das Endergebnis, das dadurch zustande kommt, dass der SRB seine Befugnisse ausübt, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 86 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sein kann (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 66).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), hinsichtlich der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls des betroffenen Unternehmens durch die EZB sei auf das Abwicklungskonzept entsprechend übertragbar.

    In Rn. 66 des Urteils vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), hat der Gerichtshof entschieden, dass die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg als solche keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt hat, die geeignet gewesen wären, die Interessen der Rechtsmittelführer durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen, und dass erst die Festlegung und dann das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts und die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 geeignet waren, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer zu verändern.

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit der Verordnung Nr. 806/2014, wie es in ihrem achten Erwägungsgrund heißt, effizientere Abwicklungsmechanismen geschaffen werden sollen, die ein unentbehrliches Instrument zur Verhütung von Schäden sind, die in der Vergangenheit durch Ausfälle von Banken verursacht wurden, und dass die Erreichung dieses Ziels eine rasche Beschlussfassung voraussetzt, wie die kurzen Fristen zeigen, die in Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen sind, damit die Finanzstabilität nicht gefährdet wird (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-41/15

    Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 92 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 509 angeführte Rechtsprechung gilt aber auch für die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (vgl. Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2018, Europa Terra Nostra/Parlament, T-13/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:428, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung bestätigt und festgestellt, dass das Gericht seine Erwägungen zutreffend auf das Urteil des EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614), gestützt hat, wonach das Erfordernis, dass jede Einschränkung des Eigentumsrechts gesetzlich vorgesehen sein muss, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Betroffenen vor dem Erlass dieses Gesetzes hätten konsultiert werden müssen, insbesondere wenn eine solche vorherige Konsultation unweigerlich die Anwendung der Maßnahmen, mit denen der Zusammenbruch der betroffenen Banken verhindert werden sollte, verzögert hätte (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 159).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung ist auf die Situation einer Bank, für die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist, übertragbar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 181 und 182).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können unter Berücksichtigung des Ziels, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, und in Anbetracht der Gefahr finanzieller Verluste, die den Einlegern bei den betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, bestimmte Einschränkungen des Eigentumsrechts gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 74).

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Erstens gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquote für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111, vom 25. November 2020, ACRE/Parlament, T-107/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:560, Rn. 66, und vom 9. Dezember 2020, Adraces/Kommission, T-714/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:591, Rn. 37).

    Die Beachtung der aus diesem Grundsatz folgenden Anforderungen ist umso wichtiger, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquote für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquote für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-481/17
    Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 338 bis 340, vom 21. Dezember 2011 Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 51).

    Aus Gründen, die ebenfalls mit dem mit der streitigen Verordnung verfolgten Ziel und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, sind die Unionsbehörden auch nicht dazu verpflichtet, die Kläger vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Liste der mit Restriktionen belegten Personen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 341, und vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 103).

    Um die Einhaltung dieses Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) innewohnenden Erfordernisses sicherzustellen, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 368 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 119, sowie EGMR, vom 20. Juli 2004, Bäck/Finnland, CE:ECHR:2004:0720JUD003759897, § 56).

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EGMR, 01.04.2004 - 50357/99

    CAMBERROW MM5 AD v. BULGARIA

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuG, 18.06.2014 - T-260/11

    Spanien / Kommission

  • EuG, 24.10.2019 - T-557/17

    Liaño Reig/ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

  • EuGH - C-799/18 (anhängig)

    Athesia Energy u.a.

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

  • EuGH, 15.04.2021 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • EuG, 25.04.2013 - T-119/11

    Gbagbo / Rat

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

  • EuGH, 22.10.2020 - C-702/19

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • EuG, 06.05.2019 - T-281/18

    ABLV Bank/ EZB

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuGH, 14.05.2020 - C-607/18

    NKT Verwaltung und NKT/ Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 25.11.2020 - T-107/19

    ACRE/ Parlament

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

  • EuGH, 17.12.2020 - C-601/19

    BP / FRA

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 08.07.2020 - T-203/18

    Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

  • EuGH, 13.06.1958 - 10/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, società in accomandita semplice gegen Hohe

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 19.12.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal) - Rechtsmittel - Verweigerung des

  • EuGH, 14.06.2018 - C-223/17

    Lubrizol France / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Autonome Zollsätze

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

  • EuG, 12.06.2015 - T-296/12

    Health Food Manufacturers' Association u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-442/18

    EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal)

  • EuG, 09.12.2020 - T-714/18

    Adraces/ Kommission

  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

  • EuG, 22.01.2018 - T-125/13

    Italien / Kommission

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts,

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • EuG, 02.12.2020 - T-178/19

    Kalai/ Rat

  • EGMR, 20.07.2004 - 37598/97

    BÄCK v. FINLAND

  • EuG, 03.02.2021 - T-122/19

    Ramazani Shadary/ Rat

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EGMR, 24.11.2005 - 49429/99

    CAPITAL BANK AD v. BULGARIA

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuGH, 28.11.2019 - C-591/18

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-47/10

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EGMR, 19.09.2006 - 13844/02

    MAUPAS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 21.10.2020 - C-396/19

    EZB/ Estate of Espírito Santo Financial Group

  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Nach dem Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB (T-481/17, EU:T:2022:311, im Folgenden: angefochtenes Urteil), ist das Abwicklungskonzept(6) eine anfechtbare Handlung, für die der SRB rechtlich verantwortlich ist.

    - die in der Rechtssache T-481/17 erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären und sie folglich insgesamt abzuweisen;.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juni 2022, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB (T-481/17, EU:T:2022:311), aufzuheben, soweit damit die Klage gegen das vom SRB beschlossene Abwicklungskonzept für zulässig erklärt wird;.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-541/22

    García Fernández u.a./ Kommission und SRB

    Cet arrêt n'a pas fait l'objet d'un pourvoi ; 4°) arrêt du 1 er juin 2022, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno et SFL/CRU (T-481/17, EU:T:2022:311).
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