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   EuG, 01.06.2022 - T-510/17   

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EuG, 01.06.2022 - T-510/17 (https://dejure.org/2022,12517)
EuG, Entscheidung vom 01.06.2022 - T-510/17 (https://dejure.org/2022,12517)
EuG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - T-510/17 (https://dejure.org/2022,12517)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (83)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Die Kläger machen auf der Grundlage von Art. 277 AEUV geltend, die Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 seien rechtswidrig, weil sie die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze für die Befugnisübertragung verletzten.

    Die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die Kommission das Abwicklungskonzept innerhalb von 24 Stunden zu billigen habe, stellten eine Umgehung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze dar.

    Die Kommission, der SRB, der Rat und das Parlament machen der Sache nach geltend, das mit der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte Verfahren stehe im Einklang mit dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7).

    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

    Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar.

    Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

    Die Kläger machen auch geltend, Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die Kommission das Abwicklungskonzept innerhalb von 24 Stunden zu billigen habe, stelle eine Umgehung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze dar.

    In der Erwiderung fügen die Kläger weiteres Vorbringen hinzu, um hilfsweise, für den Fall, dass die Verordnung Nr. 806/2014 im Einklang mit dem im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen der Befugnisübertragung stehen sollte, feststellen zu lassen, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht beachtet worden seien.

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 24.11.2005 - 49429/99

    CAPITAL BANK AD v. BULGARIA

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Im Urteil vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999, § 136), hat der EGMR entschieden, dass in einem wirtschaftlich sensiblen Bereich wie dem der Stabilität des Bankensystems und in bestimmten Situationen eine unabweisbare Notwendigkeit bestehen könne, so rasch wie möglich und ohne Ankündigung zu handeln, um irreparable Schäden für die Bank, ihre Einleger und ihre sonstigen Gläubiger oder für das Banken- und Finanzsystem als Ganzes zu verhindern.

    Zweitens führen die Kläger das Urteil des EGMR vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999), an.

    Wie die Kläger selbst hervorheben, enthält das Urteil des EGMR vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999), und auch das Urteil des EGMR vom 19. Juni 2008, 1smeta Bacic/Kroatien (CE:ECHR:2008:0619JUD004359506), die grundlegende Aussage, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein Konkursverfahren Anwendung findet.

    Wie die Kommission und der SRB darlegen, betraf das Urteil des EGMR vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999), somit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Fehlens eines gerichtlichen Rechtsbehelfs im bulgarischen Recht gegen eine Entscheidung der bulgarischen Nationalbank, mit der einer Bank die Zulassung entzogen worden war, und nicht die Verfahrensrechte der Anteilseigner und der Gläubiger.

  • EuGH, 08.11.2016 - C-41/15

    Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens stützen sich die Kläger auf das Arbeitsdokument SWD(2012) 166 final der Dienststellen der Kommission vom 6. Juni 2012 "Folgenabschätzung zum Dokument Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010" (im Folgenden: Folgenabschätzung), in dem die Kommission anerkannt habe, dass Anteilseigner ein Recht darauf hätten, dass "ihre Rügen gegen die Restrukturierungsmaßnahmen gehört werden".

  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Diese Grundsätze sind sodann im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), auf den Fall angewandt worden, dass der Unionsgesetzgeber einer Agentur autonome Befugnisse zugewiesen hat.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

  • EGMR, 01.04.2004 - 50357/99

    CAMBERROW MM5 AD v. BULGARIA

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seiner Entscheidung vom 1. April 2004, Camberrow MM5 AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0401DEC005035799, § 6), befunden, dass die Staaten in wirtschaftlich sensiblen Bereichen wie dem der Stabilität des Bankensystems über einen weiten Einschätzungsspielraum verfügten und dass es daher im Hinblick auf die legitimen Ziele des Schutzes der Rechte der Gläubiger und der Sicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenz der Bank nicht unverhältnismäßig sei, wenn sich ein Anteilseigner nicht an einem Verfahren beteiligen könne, das zum Verkauf der Bank führe.

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 1. April 2004, Camberrow MM5 AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0401DEC005035799), festgestellt hat, dass der Verkauf der insolventen Bank als arbeitendes Unternehmen zur schnelleren und sichereren Befriedigung der Gläubiger, die seit Jahren auf den Erhalt der ihnen zustehenden Gelder gewartet hätten, und zum raschen Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgt sei.

    Wie zudem der SRB ausführt, hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 1. April 2004, Camberrow MM5 AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0401DEC005035799), befunden, dass eine Pflicht zur Konsultation der Anteilseigner und der Gläubiger im Rahmen eines Konkursverfahrens zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und dass es im Hinblick auf die legitimen Ziele des Schutzes der Rechte der Gläubiger der Bank und der Sicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung ihrer Konkursmasse nicht unverhältnismäßig sei, wenn sich der Mehrheitsanteilseigner nicht an dem Verfahren beteiligen könne.

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können unter Berücksichtigung des Ziels, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, und in Anbetracht der Gefahr finanzieller Verluste, die den Einlegern bei den betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, bestimmte Einschränkungen des Eigentumsrechts gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 74).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-510/17
    Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 338 bis 340, vom 21. Dezember 2011 Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 51).

    Aus Gründen, die ebenfalls mit dem mit der streitigen Verordnung verfolgten Ziel und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, sind die Unionsbehörden auch nicht verpflichtet, die Kläger vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Liste der mit Restriktionen belegten Personen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 341, und vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 103).

    Um die Einhaltung dieses Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) innewohnenden Erfordernisses sicherzustellen, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 368 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 119, sowie EGMR, vom 20. Juli 2004, Bäck/Finnland, CE:ECHR:2004:0720JUD003759897, § 56).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

  • EuGH, 06.10.2020 - C-134/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Bank

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuG, 25.04.2013 - T-119/11

    Gbagbo / Rat

  • EuG, 18.06.2014 - T-260/11

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-607/18

    NKT Verwaltung und NKT/ Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts,

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

  • EuGH, 17.12.2020 - C-601/19

    BP / FRA

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EGMR, 19.06.2008 - 43595/06

    ISMETA BACIC v. CROATIA

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EuGH, 28.11.2019 - C-591/18

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 22.01.2018 - T-125/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

  • EuGH, 28.07.2011 - C-474/09

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • EuG, 22.03.2018 - T-242/16

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 02.12.2020 - T-178/19

    Kalai/ Rat

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 08.11.2018 - T-454/17

    "Pro NGO!"/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren -

  • EuG, 12.09.2018 - T-788/16

    De Geoffroy u.a. / Parlament

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 21.10.2020 - C-396/19

    EZB/ Estate of Espírito Santo Financial Group

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuG, 20.03.2019 - T-766/16

    Hércules Club de Fútbol / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuG, 08.07.2020 - T-203/18

    Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

  • EuG, 03.02.2021 - T-122/19

    Ramazani Shadary/ Rat

  • EGMR, 20.07.2004 - 37598/97

    BÄCK v. FINLAND

  • EuGH, 14.06.2018 - C-223/17

    Lubrizol France / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Autonome Zollsätze

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

  • EuG, 08.05.2019 - T-571/16

    PT / EIB

  • EuG, 15.07.2015 - T-47/10

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EGMR, 19.09.2006 - 13844/02

    MAUPAS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuG, 20.12.2023 - T-496/18

    OCU/ CRU

    Ainsi, le droit d'accès au dossier consacré à l'article 41, paragraphe 2, sous b), de la Charte a trait à des personnes ou à des entreprises faisant l'objet de procédures ouvertes ou de décisions prises à leur encontre (arrêt du 1 er juin 2022, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU, T-510/17, EU:T:2022:312, points 461 et 463).

    Il ressort de l'article 90, paragraphe 4, du règlement n o 806/2014 que le droit d'accès au dossier concerne l'entité faisant l'objet du dispositif de résolution, à savoir Banco Popular, et non ses anciens actionnaires ou ses créanciers (arrêt du 1 er juin 2022, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU, T-510/17, EU:T:2022:312, point 464).

    La sécurité juridique et une bonne administration de la justice exigent, pour qu'un recours ou, plus spécifiquement, un moyen du recours soit recevable, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels celui-ci se fonde ressortent de façon cohérente et compréhensible du texte même de la requête (voir arrêts du 6 octobre 2021, 0CU/BCE, T-15/18, non publié, EU:T:2021:661, point 67 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU, T-510/17, EU:T:2022:312, point 562 et jurisprudence citée).

    S'agissant de demandes de mesures d'organisation de la procédure ou d'instruction soumises par une partie à un litige, il y a lieu de rappeler que le Tribunal est seul juge de la nécessité éventuelle de compléter les éléments d'information dont il dispose sur les affaires dont il est saisi (voir arrêts du 28 avril 2022, Changmao Biochemical Engineering/Commission, C-666/19 P, EU:C:2022:323, point 156 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU, T-510/17, EU:T:2022:312, point 571 et jurisprudence citée).

    Il importe de rappeler à cet égard que, pour permettre au Tribunal de juger de l'utilité de mesures d'organisation de la procédure, la partie qui en fait la demande doit identifier les documents sollicités et fournir au Tribunal au moins un minimum d'éléments accréditant l'utilité de ces documents pour les besoins de l'instance (voir arrêt du 1 er juin 2022, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU, T-510/17, EU:T:2022:312, point 572 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-541/22

    García Fernández u.a./ Kommission und SRB

    4 Les autres affaires pilotes sont les suivantes : 1°) arrêt du 1 er juin 2022, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU (T-510/17, EU:T:2022:312).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Siehe Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB (T-510/17, EU:T:2022:312), vom 1. Juni 2022, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB (T-523/17, EU:T:2022:313), und vom 1. Juni 2022, Aeris Invest/Kommission und SRB (T-628/17, EU:T:2022:315).
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