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   EuG, 01.06.2022 - T-628/17   

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EuG, 01.06.2022 - T-628/17 (https://dejure.org/2022,12516)
EuG, Entscheidung vom 01.06.2022 - T-628/17 (https://dejure.org/2022,12516)
EuG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - T-628/17 (https://dejure.org/2022,12516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (79)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Die Klägerin macht geltend, die Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 verstießen gegen die Grundsätze, die in den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), für die Übertragung von Befugnissen durch die Organe aufgestellt worden seien.

    Die Befugnisse nach den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 erforderten eine Billigung durch die Kommission gemäß dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7).

    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:182, Rn. 42).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

    Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar.

    Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

    Daher ist festzustellen, dass dem SRB mit den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 keine autonomen Befugnisse im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), übertragen worden sind.

    Da mit den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014, wie festgestellt, keine Befugnisse an den SRB übertragen worden sind, gelten die vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung von Befugnissen an eine Agentur mit den im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht, somit im vorliegenden Fall nicht.

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Dem Gerichtshof zufolge stellt das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse dar (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) entschieden, dass es das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die übermittelten vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der besonderen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof zu Art. 54 der Richtlinie 2004/39, in dem als allgemeiner Grundsatz ein Verbot der Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen aufgestellt wird und die speziellen Fälle, in denen dieses allgemeine Verbot ausnahmsweise der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind, entschieden, dass mit diesem Artikel weder ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu den den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen geschaffen noch die Ausübung eines etwa nach nationalem Recht bestehenden Zugangsrechts näher geregelt werden soll (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38 und 39).

    Letztere soll nämlich der Öffentlichkeit ein Recht auf weitestmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane verschaffen (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Gerichtshof zufolge verpflichtet die Verordnung Nr. 1049/2001 im Licht dieses Ziels grundsätzlich das Unionsorgan, das den Zugang zu einem Dokument verweigern möchte, zu der Erläuterung, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine der für das fragliche Zugangsrecht vorgesehenen Ausnahmen geschützt wird, konkret beeinträchtigen könnte, wobei es dem Organ unbenommen bleibt, sich insoweit auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit einer bestimmten Kategorie von Dokumenten zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind dagegen die zuständigen Behörden, die über den Antrag einer Person auf Zugang zu Informationen über ein überwachtes Unternehmen zu entscheiden haben, der Auffassung, dass die angeforderten Informationen vertraulich im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 sind, dürfen sie einem solchen Antrag nur in den in Art. 54 abschließend aufgezählten Fällen stattgeben (Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 43).

    Gleichwohl stellt der Zeitablauf einen Umstand dar, der in der Regel Einfluss auf die Prüfung der Frage haben kann, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen abhängt, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.10.2019 - T-599/18

    Aeris Invest/ CRU

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Sie macht geltend, der Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), wirke sich unmittelbar auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 aus und das Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes müsse in Anbetracht dieses Beschlusses ergänzt werden.

    Die Klägerin macht geltend, aus den Rn. 48 und 49 des Beschlusses vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), gegen den sie ein Rechtsmittel eingelegt habe, gehe hervor, dass die Verordnung Nr. 806/2014 keinen Ausgleich für die Anteilseigner vorsehe, denen ihr Eigentumsrecht in Fällen wie dem von Banco Popular entzogen werde.

    Das Gericht hat mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), die von der Klägerin erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB, keine endgültige Ex-post -Bewertung von Banco Popular vorzunehmen, abgewiesen.

    Es genügt der Hinweis, dass sich das Gericht im Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), nur zur Situation der Klägerin im Rahmen der Abwicklung von Banco Popular geäußert und befunden hat, dass der in Art. 20 Abs. 12 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Ausgleich in diesem Fall keine Anwendung findet.

    Daraus ergibt sich, dass die auf den betreffenden Einzelfall beschränkten Erwägungen des Gerichts im Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erheblich sind.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 10. Oktober 2019, Aeris Invest/SRB (T-599/18, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2019:740), nicht rechtskräftig ist, da die Klägerin ein Rechtsmittel gegen ihn eingelegt hat.

  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Die Klägerin macht geltend, die Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 verstießen gegen die Grundsätze, die in den Urteilen vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), für die Übertragung von Befugnissen durch die Organe aufgestellt worden seien.

    Diese Grundsätze sind sodann im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), auf den Fall angewandt worden, dass der Unionsgesetzgeber einer Agentur autonome Befugnisse zugewiesen hat.

    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Mit ihrem Vorbringen macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass die Übertragung von Befugnissen an den SRB durch die Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht den Voraussetzungen genüge, die in dem oben in Rn. 121 angeführten Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), aufgestellt worden seien.

    Da mit den Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014, wie festgestellt, keine Befugnisse an den SRB übertragen worden sind, gelten die vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung von Befugnissen an eine Agentur mit den im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht, somit im vorliegenden Fall nicht.

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-41/15

    Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und den Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der fraglichen Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und den Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der fraglichen Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können unter Berücksichtigung des Ziels, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, und in Anbetracht der Gefahr finanzieller Verluste, die den Einlegern bei den betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, bestimmte Einschränkungen des Eigentumsrechts gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 74).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-628/17
    Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 338 bis 340, vom 21. Dezember 2011 Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 51).

    Aus Gründen, die ebenfalls mit dem mit der streitigen Verordnung verfolgten Ziel und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, sind die Unionsbehörden auch nicht verpflichtet, die Kläger vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Liste der mit Restriktionen belegten Personen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 341, und vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 103).

    Um die Einhaltung dieses Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten innewohnenden Erfordernisses sicherzustellen, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 368 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 119, und EGMR, vom 20. Juli 2004, Bäck/Finnland, CE:ECHR:2004:0720JUD003759897, § 56).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

  • EGMR, 01.04.2004 - 50357/99

    CAMBERROW MM5 AD v. BULGARIA

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 18.06.2014 - T-260/11

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuG, 25.04.2013 - T-119/11

    Gbagbo / Rat

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 09.02.1984 - 316/82

    Kohler / Rechnungshof

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EGMR, 24.11.2005 - 49429/99

    CAPITAL BANK AD v. BULGARIA

  • EGMR, 19.09.2006 - 13844/02

    MAUPAS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • EuGH, 22.10.2020 - C-702/19

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 21.10.2020 - C-396/19

    EZB/ Estate of Espírito Santo Financial Group

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuG, 03.02.2021 - T-122/19

    Ramazani Shadary/ Rat

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EGMR, 20.07.2004 - 37598/97

    BÄCK v. FINLAND

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

  • EuG, 11.12.1996 - T-177/95

    Patrick Barraux, Klaus Kammerichs und Vittorino Tebaldi gegen Kommission der

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts,

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 07.02.2014 - C-482/12

    Macinský und Macinská

  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuG, 22.01.2018 - T-125/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 14.06.2018 - C-223/17

    Lubrizol France / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Autonome Zollsätze

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-628/17 in das Register eingetragen.

    Dabei müsse unbedingt berücksichtigt werden, dass sie beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-628/17) gegen das Abwicklungskonzept und eine Klage aus außervertraglicher Haftung (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-714/17) erhoben habe.

    Für den Fall, dass der vorliegende Klagegrund dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei aufgrund der Tatsache verletzt worden, dass sie keine Kenntnis von den Dokumenten erhalten habe, die als Grundlage für den Erlass der Entscheidung gedient haben, aufgrund deren die Tätigkeiten von Banco Popular auf Banco Santander übertragen worden sind, nämlich des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des SRB vom 7. Juni 2017 über ein Abwicklungskonzept für Banco Popular, sei darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss Gegenstand der von der Klägerin im Rahmen der Rechtssache T-628/17 erhobenen Nichtigkeitsklage vor dem Gericht ist.

    Die Klägerin könnte somit lediglich im Rahmen der Klage gegen den Beschluss über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular, nämlich im Rahmen der Rechtssache T-628/17, gegebenenfalls mit Erfolg einen Klagegrund vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend gemacht wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-541/22

    García Fernández u.a./ Kommission und SRB

    L'affaire C-539/22 P, Del Valle Ruíz e.a./Commission et CRU a fait l'objet d'un pourvoi, qui a cependant fait l'objet d'un désistement le 22 juillet 2023 ; 2°) arrêt du 1 er juin 2022, Aeris Invest/Commission et CRU (T-628/17, EU:T:2022:315).

    5 Contre l'arrêt du 1 er juin 2022, Aeris Invest/Commission et CRU (T-628/17, ci-après l'« arrêt attaqué parallèle ", EU:T:2022:315).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Ce recours a été rejeté au fond par l'arrêt du 1 er juin 2022, Aeris Invest/Commission et CRU (T-628/17, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2022:315).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Siehe Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB (T-510/17, EU:T:2022:312), vom 1. Juni 2022, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB (T-523/17, EU:T:2022:313), und vom 1. Juni 2022, Aeris Invest/Kommission und SRB (T-628/17, EU:T:2022:315).
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