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   EuG, 01.07.2004 - T-308/00   

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https://dejure.org/2004,4322
EuG, 01.07.2004 - T-308/00 (https://dejure.org/2004,4322)
EuG, Entscheidung vom 01.07.2004 - T-308/00 (https://dejure.org/2004,4322)
EuG, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - T-308/00 (https://dejure.org/2004,4322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS - Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter - Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik - Nicht angemeldete Beihilfen - 6. Stahlbeihilfenkodex - Rechtssicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzgitter / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS - Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter - Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik - Nicht angemeldete Beihilfen - 6. Stahlbeihilfenkodex - Rechtssicherheit

  • EU-Kommission

    Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen im Rahmen der Erfordernisse der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie ; Anfechtung der Entscheidung Nr. 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zu Gunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl ...

  • Judicialis

    EGKSV Art. 4; ; EGKSV Art. 67; ; EGKSV Art. 95; ; Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen a... n die Eisen- und Stahlindustrie Art. 6 Abs. 5; ; Entscheidung Nr. 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zu Gunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns Art. 2; ; Entscheidung Nr. 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zu Gunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Salzgitter / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS - Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter - Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik - Nicht angemeldete Beihilfen - 6. Stahlbeihilfenkodex - Rechtssicherheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter ist als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

    29 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Spezifität oder Selektivität einer staatlichen Maßnahme eines der Merkmale des Beihilfebegriffs dar, und zwar sowohl im Rahmen des EG-Vertrags (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 17) als auch im Rahmen des EGKS-Vertrags (Urteil Ecotrade, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 40), obwohl dieses Kriterium in Artikel 4 Buchstabe c KS nicht ausdrücklich genannt ist.

    Es ist daher zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme ausschließlich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige begünstigt (in diesem Sinne Urteil Ecotrade, zitiert in Randnr. 27, Randnrn.

    80 Dies muss auch für den EGKS-Vertrag gelten (in diesem Sinne Urteil Ecotrade, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 41).

    In Bezug auf das Urteil Ecotrade (zitiert in Randnr. 27) das die Unterscheidung zwischen Subventionen im engeren Sinne, d. h. direkten Geldzuflüssen, und anderen Beihilfeformen, wie z. B. dem Verzicht auf Steuereinnahmen, die normalerweise erzielt worden wären, betreffe, führt die Beklagte aus, dass diese Unterscheidung für die Beurteilung der hier betroffenen Maßnahmen völlig irrelevant sei und auf die Prüfung der Selektivität keinen Einfluss habe.

    Zum anderen trägt die Klägerin vor, aus dem Urteil Ecotrade (zitiert in Randnr. 27) ergebe sich, dass die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen des § 3 ZRFG auf den Wettbewerb hätte belegen müssen.

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    120 Die Klägerin widerspricht der Rechtsauffassung der Kommission in der Begründungserwägung 123 der angefochtenen Entscheidung, dass es ihr nach dem Urteil "Irish Steel" des Gerichts (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155) verwehrt sei, Beihilfen, die den in den Stahlbeihilfenkodizes festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen nicht entsprächen, nach Artikel 95 KS zu genehmigen.

    (123) Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999 [in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II-2155] ist Nichtanmeldung kein hinreichender Grund, um die Kommission davon zu entbinden bzw. sogar daran zu hindern, eine Initiative auf der Grundlage von Artikel 95 [KS] zu ergreifen und gegebenenfalls die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

    Zur Rüge der Klägerin, die Kommission habe das Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission (zitiert in Randnr. 120) falsch ausgelegt, braucht unter diesen Umständen nicht Stellung genommen zu werden, da die Kommission es trotz dieser Auslegung für nötig befunden hat, in der Begründungserwägung 124 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 95 KS im vorliegenden Fall gegeben waren.

    137 In diesem Bereich hat sich die Rechtmäßigkeitskontrolle demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, dass sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch begangen hat (u. a. Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 120, Randnr. 63).

    144 Angesichts der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele und des Spielraums, über den die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe verfügt, diese unterschiedlichen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, indem sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (in diesem Sinne u. a. Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 120, Randnr. 65 und die zitierte Rechtsprechung), stellt die Anwendung des Kriteriums der Verringerung der Produktionskapazität durch die Kommission im vorliegenden Fall daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 95 KS dar.

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    Nur soweit eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder der auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen ist, können der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fallen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85, Deutsche Babcock, Slg. 1987, 5119, Randnr. 10, und vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 100).

    90 Was die zweite Rüge bezüglich der Notwendigkeit, die Auswirkungen der Maßnahmen des § 3 ZRFG auf den Wettbewerb zu belegen, anbelangt, so gelten staatliche Beihilfen im Rahmen des Artikels 4 Buchstabe c KS nach ständiger Rechtsprechung als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne dass nachgewiesen oder auch nur geprüft werden müsste, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder droht (Urteile des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 82, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 113).

    153 Die Streithelferin verweist in ihren Schriftsätzen auf das Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission (zitiert in Randnr. 90), Randnr. 69, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass die Kommission beim Erlass der in dieser Rechtssache streitigen Entscheidung keine Verjährungsfrist habe beachten müssen, da zu diesem Zeitpunkt keine Verjährungsfrist festgelegt gewesen sei.

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    90 Was die zweite Rüge bezüglich der Notwendigkeit, die Auswirkungen der Maßnahmen des § 3 ZRFG auf den Wettbewerb zu belegen, anbelangt, so gelten staatliche Beihilfen im Rahmen des Artikels 4 Buchstabe c KS nach ständiger Rechtsprechung als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne dass nachgewiesen oder auch nur geprüft werden müsste, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder droht (Urteile des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 82, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 113).

    91 Um unter Artikel 4 Buchstabe c KS zu fallen, muss eine Beihilfe daher nicht unbedingt Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb haben (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnrn.

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    129 Nach der Systematik des Vertrages steht es nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c KS, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 63), um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen.

    131 Artikel 4 Buchstabe c KS untersagt es der Kommission somit nicht, staatliche Beihilfen zu genehmigen, sei es für die speziell von den Stahlbeihilfenkodizes erfassten Kategorien oder, für diejenigen staatlichen Beihilfen, die nicht in diese Kategorien fallen, unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS (in diesem Sinne Urteile EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnrn. 70 bis 72, Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 79, und DSG/Kommission, zitiert in Randnr. 28, Randnr. 204).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    32 bis 37, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 62).

    Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer kann sich nämlich normalerweise vergewissern, dass dieses Verfahren beachtet worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteile des Gerichts Preussag Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 163, Randnr. 77, vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 121, und ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, zitiert in Randnr. 110, Randnr. 182).

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    29 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die Spezifität oder Selektivität einer staatlichen Maßnahme eines der Merkmale des Beihilfebegriffs dar, und zwar sowohl im Rahmen des EG-Vertrags (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 17) als auch im Rahmen des EGKS-Vertrags (Urteil Ecotrade, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 40), obwohl dieses Kriterium in Artikel 4 Buchstabe c KS nicht ausdrücklich genannt ist.

    42 Schließlich hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Differenzierung durch die fraglichen steuerlichen Maßnahmen durch das Wesen und den Aufbau des allgemeinen Systems, zu dem sie gehörten, gerechtfertigt sei (entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-353/95 P, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, I-7007, Randnrn.

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    180 Die in Randnummer 174 beschriebene unsichere und unklare Lage in Verbindung mit dem Umstand, dass die Kommission trotz ihrer Kenntnis von den der Klägerin gewährten Beihilfen lange nicht reagiert hat, hat somit unter Verstoß gegen die der Kommission obliegende Sorgfaltsplicht eine unklare Rechtslage geschaffen, die sie hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen ergreifen durfte (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 26/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1970, 565, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    111 Der Gemeinschaftsrichter hat folglich entschieden, dass Artikel 4 Buchstabe c KS und Artikel 67 KS zwei verschiedene Sachbereiche erfassen (Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, zitiert in Randnr. 27, S. 51, und Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 88) und dass Artikel 67 KS nicht das Gebiet der staatlichen Beihilfen betrifft (Urteil Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 62, Randnr. 141).
  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2004 - T-308/00
    136 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Prüfung, ob Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind, nach Artikel 95 KS über ein Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteile des Gerichts EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnr. 72, vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 47, und Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 120, Randnr. 43).
  • EuGH, 15.10.1985 - 211/83

    Krupp und Thyssen / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 10.05.1960 - 27/58

    Compagnie des hauts fourneaux et fonderies de Givors und andere gegen Hohe

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 17.12.1959 - 14/59

    Société des fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 09.09.1999 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.04.1987 - 226/85

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuG, 18.09.1995 - T-471/93

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 09.12.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke / Kommission

  • EFTA-Gerichtshof, 20.05.1999 - E-6/98

    The Kingdom of Norway v EFTA Surveillance Authority - Action for annulment of a

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Erstens ähnelten die Umstände des vorliegenden Falls denen, die in dem Rechtsstreit vorgelegen hätten, in dem das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. 2004, II-1933), ergangen sei.

    Zweitens kann das Argument der Französischen Republik, wonach die Umstände der vorliegenden Rechtssachen denen ähnelten, die den Rechtsstreit gekennzeichnet hätten, in dem das Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, ergangen sei, ebenfalls nicht durchgreifen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, ergangen ist, war durch besondere Umstände gekennzeichnet, nämlich durch die Entscheidung, keine Einwände gegen die Bestimmung zu erheben, aufgrund deren die betreffende Beihilfe gewährt worden war, durch die teilweise und stillschweigende Rücknahme dieser Entscheidung, durch eine Änderung der Beurteilung seitens der Kommission, durch Unsicherheit bezüglich der Frage, ob eine neue Anwendung der betreffenden Vorschrift anzumelden ist und durch eine fortgesetzte Untätigkeit der Kommission, wohingegen das Vorliegen der betreffenden Beihilfen durchaus bekannt war.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit könne nicht auf die Voraussetzungen für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Beihilfeempfängers beschränkt werden (Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt), und dieser Grundsatz verlange, dass eine Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalte, klar und bestimmt sei, damit der Betroffene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich darauf einstellen könne (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Langnese-Iglo/Kommission, C-279/95 P, Slg. 1998, I-5609, Randnr. 78).

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

    Erstens ähnelten die Umstände des vorliegenden Falls denen, die in dem Rechtsstreit vorgelegen hätten, in dem das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. 2004, II-1933), ergangen sei.

    Zweitens kann das Argument der Französischen Republik, wonach die Umstände der vorliegenden Rechtssachen denen ähnelten, die den Rechtsstreit gekennzeichnet hätten, in dem das Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, ergangen sei, ebenfalls nicht durchgreifen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, ergangen ist, war durch besondere Umstände gekennzeichnet, nämlich durch die Entscheidung, keine Einwände gegen die Bestimmung zu erheben, aufgrund deren die betreffende Beihilfe gewährt worden war, durch die teilweise und stillschweigende Rücknahme dieser Entscheidung, durch eine Änderung der Beurteilung seitens der Kommission, durch Unsicherheit bezüglich der Frage, ob eine neue Anwendung der betreffenden Vorschrift anzumelden ist und durch eine fortgesetzte Untätigkeit der Kommission, wohingegen das Vorliegen der betreffenden Beihilfen durchaus bekannt war.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit könne nicht auf die Voraussetzungen für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Beihilfeempfängers beschränkt werden (Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt), und dieser Grundsatz verlange, dass eine Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalte, klar und bestimmt sei, damit der Betroffene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich darauf einstellen könne (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Langnese-Iglo/Kommission, C-279/95 P, Slg. 1998, I-5609, Randnr. 78).

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

    Eines der seltenen Beispiele für den Erfolg einer derartigen Klage ist der Fall, zu dem das Urteil vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, EU:T:2004:199), ergangen ist.

    Dieses Urteil wurde jedoch auf Rechtsmittel mit dem Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter (C-408/04 P, EU:C:2008:236), aufgehoben, und nach Zurückverweisung durch den Gerichtshof entschied das Gericht mit dem Urteil vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission (T-308/00 RENV, EU:T:2013:30), schließlich, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht erfüllt waren.

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines offenkundigen Beurteilungsfehlers durch den Unionsrichter ist darauf hinzuweisen, dass ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung komplexer Tatsachen nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung im Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 138, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C-408/04 P, EU:C:2008:236).
  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. 2004, II-1933, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Entscheidung 2000/797/EGKS vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (ABl. L 323, S. 5) (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00), wird aufgehoben, soweit es Art. 2 und Art. 3 der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG) für nichtig erklärt und die Kosten festsetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00), wird aufgehoben, soweit es die Art. 2 und 3 der Entscheidung 2000/797/EGKS vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat, für nichtig erklärt.

    11 - T-308/00, Slg. 2004, II-1933 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    24 - Salzgitter/Kommission (T-308/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    36 und 37; Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; und vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, I-1933, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.11.2002 - T-90/99

    Salzgitter / Kommission

    Diese Klage ist Gegenstand der anhängigen Rechtssache T-308/00.

    Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung nach dem Erlass der endgültigen Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wurde und gegen die die Klägerin Klage erhoben hat (anhängige Rechtssache T-308/00), weiterhin Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrer Klage in der Rechtssache T-308/00 auf der Grundlage der gleichen Argumentation, wie sie sie in der vorliegenden Rechtssache vorträgt, die endgültige Entscheidung der Kommission angefochten hat, mit der die nach dem Zonenrandförderungsgesetz getroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft werden.

  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

    Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines offenkundigen Beurteilungsfehlers durch den Unionsrichter ist darauf hinzuweisen, dass ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung komplexer Tatsachen nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung im Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 138).

    Nach der Rechtsprechung kann ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung komplexer Tatsachen nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung im Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 138).

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Zur Beurteilung der Selektivität des mit der fraglichen Maßnahme gewährten Vorteils kommt außerdem der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81).
  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-61/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich

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