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   EuG, 01.07.2008 - T-266/02   

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EuG, 01.07.2008 - T-266/02 (https://dejure.org/2008,10090)
EuG, Entscheidung vom 01.07.2008 - T-266/02 (https://dejure.org/2008,10090)
EuG, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - T-266/02 (https://dejure.org/2008,10090)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Post / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen ...

  • EU-Kommission

    Deutsche Post / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung 2002/753/EG der Kommission über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG; Vorliegen einer Begünstigung gem. Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (EG) und Art. 86 Abs. 2 EG; Prüfungspflichten der Kommission bezüglich Transferzahlungen der ...

  • Judicialis

    EG Art. 87 Abs. 1; ; EG Art. 86 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Post / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.7.2008)

    Post erhält mehr als eine Milliarde Euro vom Bund zurück // EU-Gericht kippt Kommissionsentscheidung gegen Alt-Beihilfen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 2144 endg. der Kommission vom 19. Juni 2002, mit der der der Klägerin von den deutschen Behörden zur Finanzierung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährte Zuschuss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Außerdem beriefen sich BIEK und UPS zu Unrecht darauf, dass die in den Urteilen des Gerichtshofs Ferring (oben in Randnr. 55 angeführt) und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), aufgestellten Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, obwohl die Transferzahlungen der DB-Telekom der Klägerin keinen Vorteil verschafft hätten, da sie diese Beträge schon vor 1995 in vollem Umfang dem Staat zurückerstattet habe, indem sie den Betrag von 11 481 Mio. DM abgeliefert habe, den die Deutsche Bundespost dem Staat gemäß § 63 Abs. 1 PostVerfG geschuldet habe.

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme sie somit nicht gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsposition versetzt (Urteile des Gerichtshofs Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 87, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 31).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 88, und Enirisorse, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 31).

    Viertens ist, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn.

    Zu beachten ist insoweit aber auch, dass das Gericht der Kommission zwar einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung, dass keine Quersubvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt, zuerkannt hat (Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 187), dies aber nichts daran ändert, dass die Kommission nach dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 87) staatliche Mittel, die zum Ausgleich von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten gewährt werden, nicht als staatliche Beihilfe qualifizieren kann.

    Wie sich aus den Ausführungen in Randnr. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung mit der Feststellung begnügt, dass die Nettomehrkosten, die der DPAG durch ihre Politik des nicht kostendeckenden Verkaufs entstanden seien, nicht Gegenstand eines Ausgleichs sein könnten, und somit weder geprüft noch nachgewiesen, dass die Klägerin keine anderen Nettomehrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten verzeichnet hat, für die sie einen Ausgleich mit Hilfe sämtlicher Transferzahlungen der DB-Telekom unter den im Urteil Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 89 bis 95) vorgesehenen Voraussetzungen hätte beanspruchen können.

    Zwar obliegt der Kommission der Nachweis, dass öffentliche Mittel ihrem Empfänger einen Vorteil verschafft haben, wie sich aus dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 75) ergibt, doch braucht die Kommission insoweit nicht nachzuweisen, für welche Kosten die der Klägerin gewährten öffentlichen Mittel verwendet worden sind.

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    An zweiter Stelle trägt die Klägerin in Bezug auf die Zahlungen der DB-Telekom erstens vor, die Kommission habe, da sie nicht den Betrag der Nettomehrkosten berechnet habe, die der DPAG im Zusammenhang mit der Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags entstanden seien, sowohl gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen als sich auch in Widerspruch zur Rechtsprechung gesetzt, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 33), und den Urteilen des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101), vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 84), ergebe, nach denen die Kommission nur dann zu Recht eine staatliche Beihilfe annehmen könne, wenn sie zuvor festgestellt habe, dass der Betrag der öffentlichen Mittel, die an ein Unternehmen mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag geflossen seien, den Betrag der Nettomehrkosten übersteige, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stünden.

    Außerdem sei dem Urteil FFSA u. a./Kommission (oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 185 bis 189) zu entnehmen, dass das Gericht die betreffende Berechnung nicht für zwingend, sondern für unter Umständen ausreichend gehalten habe.

    72 und 73 genannten Voraussetzungen gewährt worden, kann die Kommission folglich, da Art. 86 Abs. 2 EG andernfalls jede praktische Wirksamkeit genommen würde, die gewährten öffentlichen Mittel nicht ganz oder teilweise als staatliche Beihilfe qualifizieren, wenn der Gesamtbetrag dieser Mittel hinter den Mehrkosten zurückbleibt, die durch die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 188).

    Zu beachten ist insoweit aber auch, dass das Gericht der Kommission zwar einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung, dass keine Quersubvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt, zuerkannt hat (Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 187), dies aber nichts daran ändert, dass die Kommission nach dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 87) staatliche Mittel, die zum Ausgleich von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten gewährt werden, nicht als staatliche Beihilfe qualifizieren kann.

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    An zweiter Stelle trägt die Klägerin in Bezug auf die Zahlungen der DB-Telekom erstens vor, die Kommission habe, da sie nicht den Betrag der Nettomehrkosten berechnet habe, die der DPAG im Zusammenhang mit der Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags entstanden seien, sowohl gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen als sich auch in Widerspruch zur Rechtsprechung gesetzt, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 33), und den Urteilen des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101), vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 84), ergebe, nach denen die Kommission nur dann zu Recht eine staatliche Beihilfe annehmen könne, wenn sie zuvor festgestellt habe, dass der Betrag der öffentlichen Mittel, die an ein Unternehmen mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag geflossen seien, den Betrag der Nettomehrkosten übersteige, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stünden.

    Was die dritte in der vorangehenden Randnummer erwähnte Voraussetzung angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Begriff ist, bei dem es nur um die Frage geht, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (Urteil Ladbroke Racing/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 52).

    Die Erheblichkeit der Gründe und Ziele staatlicher Maßnahmen ist nämlich nur im Rahmen der Prüfung nach Art. 87 Abs. 3 EG, ob diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, zu beurteilen (Urteil Ladbroke Racing/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 52).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    An zweiter Stelle trägt die Klägerin in Bezug auf die Zahlungen der DB-Telekom erstens vor, die Kommission habe, da sie nicht den Betrag der Nettomehrkosten berechnet habe, die der DPAG im Zusammenhang mit der Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags entstanden seien, sowohl gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen als sich auch in Widerspruch zur Rechtsprechung gesetzt, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 33), und den Urteilen des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101), vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 84), ergebe, nach denen die Kommission nur dann zu Recht eine staatliche Beihilfe annehmen könne, wenn sie zuvor festgestellt habe, dass der Betrag der öffentlichen Mittel, die an ein Unternehmen mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag geflossen seien, den Betrag der Nettomehrkosten übersteige, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stünden.

    Im vorliegenden Fall sei jedoch keine der Voraussetzungen erfüllt, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Ferring (oben in Randnr. 55 angeführt) und Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt) aufgestellt habe.

    Schließlich ist der Kommission sowie BIEK und UPS auch nicht darin zu folgen, dass sich die Kommission nicht mit der Frage habe befassen müssen, ob der Gesamtbetrag der Transferzahlungen der DB-Telekom den Gesamtbetrag der Nettomehrkosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten überstiegen habe, weil die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in den Urteilen Ferring (oben in Randnr. 55 angeführt) und Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt) vorgesehen habe, hier nicht erfüllt seien.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme sie somit nicht gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsposition versetzt (Urteile des Gerichtshofs Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 87, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 31).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 88, und Enirisorse, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 31).

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Diese Erfordernisse sind in die Art. 5 Abs. 2, 10 Abs. 3 und 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) übernommen worden (Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 73).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Zu dem Argument der Kommission, sie sei lediglich zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob die Beschwerden von BIEK und UPS, wonach die DPAG eine Politik des nicht kostendeckenden Verkaufs mit öffentlichen Mitteln finanziere, begründet seien, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der Beihilfen eine Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 62).
  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Die Kommission hat diesen Punkt weder geprüft noch in irgendeiner Weise gewürdigt, und es ist nun nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, anstelle der Kommission eine von ihr nie durchgeführte Prüfung vorzunehmen und zu mutmaßen, welche Schlussfolgerungen sie daraus gezogen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 136).
  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Schließlich darf die Kommission nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen, wenn sie sich einem Mitgliedstaat gegenübersieht, der seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und ihr die Informationen, die sie von ihm verlangt hat, um die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, nicht vorlegt (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 22, und vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2008 - T-266/02
    Schließlich darf die Kommission nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen, wenn sie sich einem Mitgliedstaat gegenübersieht, der seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und ihr die Informationen, die sie von ihm verlangt hat, um die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, nicht vorlegt (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 22, und vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 26).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuGH, 24.02.2005 - C-320/04

    Kommission / Luxemburg

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Am 4. September 2002 erhob die Deutsche Post beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/753 (Rechtssache T-266/02).

    Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), erklärte das Gericht die Entscheidung 2002/753 für nichtig, weil die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Deutschen Post ein Vorteil gewährt worden sei.

    Mit Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post (C-399/08 P, EU:C:2010:481), wies der Gerichtshof das gegen das Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), eingelegte Rechtsmittel zurück.

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

    Der verfügende Teil der Entscheidung von 2002 sieht u. a. Folgendes vor: "Die staatliche Unterstützung, die [die Bundesrepublik] Deutschland zugunsten der [Klägerin] in Höhe von 572 Millionen Euro (1 118, 7 Mio. DEM) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar." Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), hat das Gericht diese Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die angefochtene Anordnung der Auskunftserteilung eigenständige Rechtswirkungen erzeugt und eine Klage gegen die zwischenzeitlich ergangene, das Verfahren beendende Entscheidung nicht geeignet ist, den Klägerinnen einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz zu bieten (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn.

    Im Bereich staatlicher Beihilfen ist die Anordnung unverhältnismäßig, wenn die verlangten Auskünfte für die Beurteilung der staatlichen Maßnahme anhand der Art. 87 EG und 88 EG nicht relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

    Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), erklärte das Gericht die endgültige Entscheidung von 2002 für nichtig, weil die Kommission nicht nachgewiesen hatte, dass ein Vorteil für die Klägerin gegeben war.

    Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil sich der angefochtene Beschluss dadurch auszeichnet, dass er erstens auf das Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), hin ergangen ist, mit dem das Gericht die endgültige Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt hat, zweitens den Eröffnungsbeschluss von 2007 vertiefen sollte, der in der Folge durch Urteil vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T-421/07 RENV, EU:T:2015:654), für nichtig erklärt wurde, und drittens dem endgültigen Beschluss von 2012 vorausgegangen ist, der durch das Urteil vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ebenfalls für nichtig erklärt wurde.

    Des Weiteren ist in Anbetracht der Verflochtenheit der drei von der Kommission seit 1999 eröffneten förmlichen Prüfverfahren und der Abfolge der verschiedenen Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts über die Beschlüsse, mit denen diese Verfahren eröffnet und abgeschlossen wurden, festzustellen, dass die Kommission aufgrund ihrer Pflichten gemäß Art. 266 AEUV die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus den von den Unionsgerichten bereits erlassenen und rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, EU:T:2008:235), vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T-421/07 RENV, EU:T:2015:654), und vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T-143/12, EU:T:2016:406), ergeben.

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

    Das Gericht hat die Entscheidung von 2002 durch Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), für nichtig erklärt.

    Die oben in Randnr. 75 dargelegte Schlussfolgerung wird durch das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Deutsche Post/Kommission, mit dem das Gericht die Entscheidung von 2002 nach Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache für nichtig erklärt hat, nicht in Frage gestellt.

    Zudem galt nach gefestigter Rechtsprechung das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Deutsche Post/Kommission ex tunc und nahm daher der Entscheidung von 2002 rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), Bezug nimmt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um den Begriff des Vorteils im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, geht und nicht um den Begriff der Wettbewerbsverzerrung oder den Begriff der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs.
  • EuG, 18.09.2015 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Briefzustellung - Maßnahmen

    Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg, EU:T:2008:235, im Folgenden: Nichtigkeitsurteil), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Erstens haben die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittelurteil und die Klägerin in ihrer Antwort auf die oben in Rn. 23 genannten prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die streitigen Maßnahmen bereits Gegenstand des durch die Eröffnungsentscheidung von 1999 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens waren, wie das Gericht in den Rn. 56 bis 60 des Urteils Deutsche Post/Kommission, oben in Rn. 18 angeführt (EU:T:2011:720), bereits festgestellt hat.

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Dagegen ist es nicht Sache des Unionsrichters, anstelle der Kommission eine von ihr nie durchgeführte Prüfung vorzunehmen und zu mutmaßen, welche Schlussfolgerungen sie daraus gezogen hätte (Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, Slg, EU:T:2008:235, Rn. 95; vgl. in diesem Sinne Urteil Valmont/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 136).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), hat das Gericht die Negativentscheidung von 2002 für nichtig erklärt.
  • EuG, 14.12.2018 - T-778/16

    Irland / Kommission

    La partie requérante supporte la charge de la preuve du caractère confidentiel des données dont elle demande au Tribunal le traitement confidentiel (ordonnance du 13 janvier 2005, Deutsche Post/Commission, T-266/02, non publiée, point 47).
  • EuG, 04.07.2013 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

  • EuG, 18.11.2008 - T-274/07

    Zhejiang Harmonic Hardware Products / Rat

  • EuG, 13.09.2017 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 14.02.2012 - T-115/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, wonach eine an Bedingungen

  • EuG, 19.06.2007 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 08.10.2009 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 19.06.2007 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission

  • EuG, 08.09.2010 - T-421/08

    Performing Right Society / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 16.11.2005 - T-343/03

    Deutsche Post und Securicor Omega Express / Kommission - Staatliche Beihilfe -

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