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   EuG, 01.12.2016 - T-775/15   

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https://dejure.org/2016,43247
EuG, 01.12.2016 - T-775/15 (https://dejure.org/2016,43247)
EuG, Entscheidung vom 01.12.2016 - T-775/15 (https://dejure.org/2016,43247)
EuG, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - T-775/15 (https://dejure.org/2016,43247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EK/servicegroup / EUIPO (FERLI)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FERLI - Erfordernis der Klarheit - Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    EK/servicegroup / EUIPO (FERLI)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FERLI - Erfordernis der Klarheit - Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    Wenn die Beschwerdekammer ausführe, dass der Begriff "Haushaltswaren" alle Waren bezeichnen könne, die im Haushalt verwendet werden könnten, und der Begriff "Elektronikwaren" im Prinzip alle Waren bezeichnen könne, die elektronische Bauteile enthielten, entspreche dies bereits der schwerpunktmäßigen Präzisierung der Handelsdienstleistung, die das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), verlange.

    Die Beschwerdekammer hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" für sich genommen unklar sei und der Ergänzung um die Angabe der Waren, auf die sich die Dienstleistung beziehe, bedürfe und dass die Waren ihrerseits naturgemäß in einer Weise definiert sein müssten, die dem Gebot der Klarheit entspreche (Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung).

    Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 52).

    Die Angabe der Waren, auf die sich die Handelsdienstleistungen beziehen, soll nämlich die Anwendung der Bestimmungen über die Verwechslungsgefahr erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 51 und 52).

    Die Klägerin trägt erstens vor, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 50), u. a. festgestellt habe, dass die Angabe "Einzelhandel mit Verbrauchsgütern für den Do-it-yourself-Bereich" ausreichend genau sei.

    Die Klägerin macht zweitens geltend, es gehe aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 51), hervor, dass es für die Zulässigkeit der bei einer Handelsdienstleistung in Bezug genommenen Warenangaben nicht auf scharfe Grenzen des abgedeckten Bereichs ankomme, wie sie etwa bei der Einordnung in eine Warenklasse der Nizzaer Klassifikation notwendig sein könnten.

    Indessen lässt sich dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 51), nicht entnehmen, dass die Warenangabe nur einen kommerziell nachvollziehbaren Schwerpunkt der beanspruchten Handelsdienstleistung vermitteln soll.

    Eine solche Angabe kann nämlich eine sehr große Vielfalt von Waren betreffen, so dass sie für die Bestimmung der Waren, für die diese Handelsdienstleistung gilt, nicht ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Angabe, dass Dienstleistungen in einem "Kaufhaus" oder "in einem Supermarkt" erbracht werden, Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, EU:C:2005:12, Nr. 81).

    Viertens trägt die Klägerin vor, dass die Urteile vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung (Rn. 22 und 24) nicht dahin verstanden werden könnten, dass die zur Spezifizierung der Dienstleistung angegebenen Waren einer der Klassen des Abkommens von Nizza unterfallen müssen.

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    Zudem müssen die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Drittens beanstandet die Klägerin den Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), da der Gerichtshof in diesem Urteil über die Klarheit der Angabe der Ware bzw. der Dienstleistung selbst und nicht über die Klarheit ergänzender Zusätze zu Dienstleistungen wie vorliegend entschieden habe.

    Der Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ist daher stichhaltig.

    Viertens trägt die Klägerin vor, dass die Urteile vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung (Rn. 22 und 24) nicht dahin verstanden werden könnten, dass die zur Spezifizierung der Dienstleistung angegebenen Waren einer der Klassen des Abkommens von Nizza unterfallen müssen.

  • EuG, 15.11.2011 - T-363/10

    Abbott Laboratories / HABM (RESTORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM [RESTORE], T-363/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:662, Rn. 73, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 27).
  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM [RESTORE], T-363/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:662, Rn. 73, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 27).
  • EuG, 26.11.2015 - T-181/14

    Nürburgring / OHMI - Biedermann (Nordschleife) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    Außerdem muss das EUIPO bereits ergangene Entscheidungen zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 26. November 2015, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM [RESTORE], T-363/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:662, Rn. 73, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 27).
  • EuG, 23.09.2015 - T-588/14

    Mechadyne International / HABM (FlexValve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Behörde einnehmen will (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T-588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.02.2010 - T-289/08

    Deutsche BKK / HABM (Deutsche BKK) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    Demnach konnte sich die Klägerin zu diesen Gesichtspunkten und ihrer Erheblichkeit äußern (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T-289/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:36, Rn. 20).
  • EuG, 24.09.2008 - T-116/06

    Oakley / OHMI - Venticinque (O STORE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 01.12.2016 - T-775/15
    Diese Angabe soll es somit z. B. ermöglichen, Handelsdienstleistungen, die bestimmte Waren betreffen, mit den einander gegenüberstehenden Waren zu vergleichen und, wie das EUIPO ausgeführt hat, die Ähnlichkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque [O STORE], T-116/06, EU:T:2008:399, Rn. 53).
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