Rechtsprechung
   EuG, 01.12.2021 - T-467/20   

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https://dejure.org/2021,48367
EuG, 01.12.2021 - T-467/20 (https://dejure.org/2021,48367)
EuG, Entscheidung vom 01.12.2021 - T-467/20 (https://dejure.org/2021,48367)
EuG, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - T-467/20 (https://dejure.org/2021,48367)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 16.03.2022 - T-281/21

    Nowhere/ EUIPO - Ye (APE TEES)

    Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts das Anmeldedatum der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke maßgeblich ist (siehe oben, Rn. 18), geht aus nunmehr gefestigter Rechtsprechung hervor, dass für die Beurteilung, ob ein relatives Eintragungshindernis vorliegt, auf den Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Widerspruch angegriffenen Unionsmarke abzustellen ist (Urteile vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association [BROWNIE], T-598/18, EU:T:2020:22, Rn. 19, vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO - Weinstein [MUSIKISS], T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 34, vom 1. September 2021, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Wong [GT RACING], T-463/20, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:530, Rn. 118, und vom 1. Dezember 2021, 1nditex/EUIPO - Ffauf Italia [ZARA], T-467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die ältere Marke ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke zu einem Zeitpunkt nach der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, insbesondere nach einem möglichen Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union, verlieren könnte, ist grundsätzlich für das Ergebnis des Widerspruchs unwesentlich (Urteile vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T-598/18, EU:T:2020:22" Rn. 19, vom 23. September 2020, MUSIKISS, T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 35, und vom 1. Dezember 2021, ZARA, T-467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 59).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-751/22

    Shopify/ EUIPO

    Das Gericht habe außerdem die sich aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49), ergebende Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend sei, sowie seine eigene, sich aus den Urteilen vom 1. Dezember 2021, 1nditex/EUIPO - Ffauf Italia (ZARA) (T-467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 59 bis 61), sowie vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO - Ye (APE TEES) (T-281/21, EU:T:2022:139, Rn. 28 und 29), ergebende Rechtsprechung zu einem Widerspruchsverfahren verkannt, die auf das Nichtigkeitsverfahren entsprechend anwendbar sei und nach der das Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke beurteilt werden müsse.
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