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   EuG, 01.12.2021 - T-700/20   

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https://dejure.org/2021,48373
EuG, 01.12.2021 - T-700/20 (https://dejure.org/2021,48373)
EuG, Entscheidung vom 01.12.2021 - T-700/20 (https://dejure.org/2021,48373)
EuG, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - T-700/20 (https://dejure.org/2021,48373)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmid/ EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl g.g.A)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g. g. A GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält - Emblem eines Tätigkeitsbereichs der Union - Geschützte ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Markenstreit um die geschützte geografische Angabe "Steirisches Kürbiskernöl" ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geschützte geografische Angaben: Markenstreit um Steirisches Kürbiskernöl

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schmid/ EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl g.g.A)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schmid/ EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl g.g.A)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 10.07.2013 - T-3/12

    Kreyenberg / OHMI - Commission (MEMBER OF EURe euro experts) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-700/20
    Diese Voraussetzung ergibt sich unmittelbar aus Art. 6b Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2013, Kreyenberg/HABM - Kommission [MEMBER OF EURe euro experts], T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 38).

    Könnte der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz aber auch dann Anwendung finden, wenn diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, ginge er über den Schutz hinaus, der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung den Emblemen der internationalen Organisationen gewährt wird, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 38).

    Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen einen höheren Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 80, sowie vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 39).

    Somit kann der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen gewährte Schutz nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Marke, die ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der Stelle andererseits, auf die das betreffende Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, irrezuführen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 40 und 77).

    Der Umstand, dass ein Abzeichen, Emblem oder Wappen mit einer der Tätigkeiten der Union in Verbindung steht, genügt nämlich für den Nachweis, dass ein öffentliches Interesse an seinem Schutz besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 44).

    Ein solcher Schutz soll auch dann greifen, wenn das Publikum aufgrund dessen, dass diese Marke eine solche Wiedergabe oder ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, glauben könnte, dass diese Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet sind, auf die das Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stehen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 78 und 97, vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM - Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:12, Rn. 61).

    Gleichwohl folgt aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 die Pflicht zu einer konkreten und umfassenden Beurteilung der oben in Rn. 38 angesprochenen Gefahr im Hinblick auf die angegriffene Marke, da die anderen Bestandteile dieser Marke dazu führen können, dass diese insgesamt nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder Benutzer auf der einen und der Stelle, die das Emblem, das Teil dieser Marke ist, innehat oder verwendet, auf der anderen Seite hervorzurufen, und auch nicht in der Lage ist, das Publikum insoweit irrezuführen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 107).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-700/20
    Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 8. Juli 2011, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-700/20
    Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen einen höheren Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 80, sowie vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 39).
  • EuG, 15.01.2013 - T-413/11

    Welte-Wenu / OHMI - Commission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES) -

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-700/20
    Ein solcher Schutz soll auch dann greifen, wenn das Publikum aufgrund dessen, dass diese Marke eine solche Wiedergabe oder ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, glauben könnte, dass diese Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet sind, auf die das Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stehen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 78 und 97, vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM - Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:12, Rn. 61).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

    Auszug aus EuG, 01.12.2021 - T-700/20
    Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 8. Juli 2011, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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