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   EuG, 02.02.2016 - T-171/13   

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EuG, 02.02.2016 - T-171/13 (https://dejure.org/2016,788)
EuG, Entscheidung vom 02.02.2016 - T-171/13 (https://dejure.org/2016,788)
EuG, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - T-171/13 (https://dejure.org/2016,788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MOTOBI B PESARO - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beweise gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls, die nach Ablauf der festgesetzten Frist ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MOTOBI B PESARO - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beweise gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls, die nach Ablauf der festgesetzten Frist ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Bildmarke mit den Wortbestandteilen "MOTOBI B PESARO" in den Farben Rot, Schwarz und Beige (Gold) für Waren der Klassen 9, 12 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 2590/2011"2 der Zweiten Beschwerdekammer des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 15.11.2018 - T-831/17

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil) - Unionsmarke -

    Darüber hinaus hat sich nach Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]), die nach Regel 40 Abs. 5 derselben Verordnung auf Anträge auf Verfallserklärung Anwendung findet, der Nachweis der Benutzung auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke zu beziehen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, Benelli Q. J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr soll dieses Register im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung des Begriffs der "ernsthaften Benutzung" ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, und vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 68).

    Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der angegriffenen Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass selbst eine geringfügige Benutzung, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden kann, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto notwendiger ist es, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der angegriffenen Marke ausräumen können (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat klargestellt, dass die ernsthafte Benutzung einer Marke sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen lässt, sondern auf konkreten objektiven Umständen beruhen muss, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Bildmarke

    Das Register soll wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (EuGH (U.v. 02.02.2016 - T-171/13), juris, Rn. 67).
  • EuG, 08.11.2018 - T-718/16

    Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin

    Zweitens hat das Gericht hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und hinsichtlich Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001), deren Wortlaut identisch ist, bereits entschieden, dass bei Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung nur die Umstände vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung berücksichtigt werden müssen, jedoch unbeschadet der etwaigen Berücksichtigung von Umständen, die es nach Antragstellung erlauben können, die Tragweite der Benutzung der Marke innerhalb des einschlägigen Zeitraums sowie die tatsächlichen Absichten des Inhabers innerhalb dieses Zeitraums zu bestätigen oder besser zu beurteilen (Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50" Rn. 29 bis 33, und Urteil vom 2. Februar 2016, Benelli Q. J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 87).
  • EuG, 20.12.2023 - T-27/23

    Feed/ EUIPO - The Feed.com (THE FEED)

    Un usage même minime peut donc être suffisant pour être qualifié de sérieux, à condition qu'il soit considéré comme justifié, dans le secteur économique concerné, pour maintenir ou créer des parts de marché pour les produits ou services protégés par la marque contestée [voir arrêt du 2 février 2016, Benelli Q. J./OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO), T-171/13, EU:T:2016:54, point 72 et jurisprudence citée].
  • EuG, 11.04.2019 - T-323/18

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon) -

    Bei der Auslegung des Begriffs "ernsthafte Benutzung" ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38, und vom 2. Februar 2016, Benelli Q.J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 68).
  • EuG, 03.04.2017 - T-215/16

    Cop / EUIPO - Conexa (AMPHIBIAN) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Im Rahmen einer solchen Klage sind nur Klagegründe zulässig, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer selbst richten (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, EU:T:2005:200, Rn. 59, und vom 2. Februar 2016, Benelli Q. J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 23).
  • EuG, 12.03.2019 - T-463/18

    Novartis/ EUIPO (SMARTSURFACE)

    Or, en vertu de l'article 72, paragraphe 1, du règlement 2017/1001, le recours devant le juge de l'Union n'est ouvert qu'à l'encontre des seules décisions des chambres de recours, de sorte que, dans le cadre d'un tel recours, ne sont recevables que des moyens dirigés contre la décision de la chambre de recours même [voir arrêt du 2 février 2016, Benelli Q. J./OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO), T-171/13, EU:T:2016:54, point 23 et jurisprudence citée].
  • EuG, 11.10.2018 - T-120/17

    M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon / EUIPO (fluo.)

    Il s'ensuit que des faits non invoqués par les parties devant les instances de l'EUIPO ne peuvent plus l'être au stade du recours introduit devant le Tribunal [voir arrêt du 2 février 2016, Benelli Q. J./OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO), T-171/13, EU:T:2016:54, point 26 et jurisprudence citée].
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