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   EuG, 02.02.2022 - T-173/21   

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https://dejure.org/2022,1349
EuG, 02.02.2022 - T-173/21 (https://dejure.org/2022,1349)
EuG, Entscheidung vom 02.02.2022 - T-173/21 (https://dejure.org/2022,1349)
EuG, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - T-173/21 (https://dejure.org/2022,1349)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Novelis Deutschland/ EUIPO - CU.CO. (Plat pour gril)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Grillschale darstellt - Älteres nationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 15.10.2020 - T-818/19

    Dvectis CZ/ EUIPO - Yado (Coussin de soutien)

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Waren aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Juni 2017, Getränkedosen, T-9/15, EU:T:2017:386, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Oktober 2020, Dvectis CZ/EUIPO - Yado [Stützkissen], T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2020, Stützkissen, T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägung steht nämlich in perfektem Einklang mit der Rechtsprechung, nach der der informierte Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Waren aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 15. Oktober 2020, Stützkissen, T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42).

    Zum zuletzt genannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass der Benutzer zwar informiert, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann ist, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern im Sinne der Rechtsprechung bestehen können, im Detail feststellen kann (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 15. Oktober 2020, Stützkissen, T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42).

  • EuG, 14.03.2017 - T-174/16

    Wessel-Werk / EUIPO - Wolf PVG (Semelles de suceur d'aspirateur) -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unterschiedlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers bezogen auf das geltend gemachte Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2017, Wessel-Werk/EUIPO - Wolf PVG [Saugdüsen für Staubsauger], T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der informierte Benutzer ist eine Person, der eine besondere Wachsamkeit eigen ist und die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juni 2017, Ball Beverage Packaging Europe/EUIPO - Crown Hellas Can [Getränkedosen], T-9/15, EU:T:2017:386, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Waren aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Juni 2017, Getränkedosen, T-9/15, EU:T:2017:386, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Oktober 2020, Dvectis CZ/EUIPO - Yado [Stützkissen], T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung hat somit unter der Bedingung, dass sie sich auf bestimmte Geschmacksmuster bezieht, die Möglichkeit eines indirekten Vergleichs zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 55 und 58, vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 26 bis 29, und vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 24).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Die Rechtsprechung hat somit unter der Bedingung, dass sie sich auf bestimmte Geschmacksmuster bezieht, die Möglichkeit eines indirekten Vergleichs zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 55 und 58, vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 26 bis 29, und vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 24).

    Diese Erwägung steht nämlich in perfektem Einklang mit der Rechtsprechung, nach der der informierte Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Waren aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 15. Oktober 2020, Stützkissen, T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42).

    Zum zuletzt genannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass der Benutzer zwar informiert, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann ist, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern im Sinne der Rechtsprechung bestehen können, im Detail feststellen kann (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 15. Oktober 2020, Stützkissen, T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42).

  • EuG, 13.06.2017 - T-9/15

    Ball Beverage Packaging Europe/ EUIPO - Crown Hellas Can (Canettes) -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Der informierte Benutzer ist eine Person, der eine besondere Wachsamkeit eigen ist und die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juni 2017, Ball Beverage Packaging Europe/EUIPO - Crown Hellas Can [Getränkedosen], T-9/15, EU:T:2017:386, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Waren aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Juni 2017, Getränkedosen, T-9/15, EU:T:2017:386, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Oktober 2020, Dvectis CZ/EUIPO - Yado [Stützkissen], T-818/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:486, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Erstens stellt die Klägerin insoweit nicht in Frage, dass diese Darstellung des älteren Geschmacksmusters hinreichend genau und bestimmt war, um der Beschwerdekammer eine Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 64) und den erforderlichen Vergleich vorzunehmen.
  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    1, nicht die Gesamtansicht der Erscheinungsform des Erzeugnisses zeigt, da die Beschwerdekammer dazu angehalten war, die vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 73 und 74).
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unterschiedlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers bezogen auf das geltend gemachte Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2017, Wessel-Werk/EUIPO - Wolf PVG [Saugdüsen für Staubsauger], T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Die Rechtsprechung hat somit unter der Bedingung, dass sie sich auf bestimmte Geschmacksmuster bezieht, die Möglichkeit eines indirekten Vergleichs zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 55 und 58, vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 26 bis 29, und vom 14. März 2017, Saugdüsen für Staubsauger, T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 24).
  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-173/21
    Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO - EasyFix [Informationsblatthalter für Fahrzeuge], T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2022 - T-173/21

    Novelis Deutschland/ EUIPO - CU.CO. (Plat pour gril) - Verfahren -

    (Grillschalen) (T-173/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:41),.

    (Grillschalen) (T-173/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:41), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

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