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   EuG, 02.03.2010 - T-70/05   

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EuG, 02.03.2010 - T-70/05 (https://dejure.org/2010,5499)
EuG, Entscheidung vom 02.03.2010 - T-70/05 (https://dejure.org/2010,5499)
EuG, Entscheidung vom 02. März 2010 - T-70/05 (https://dejure.org/2010,5499)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den ...

  • EU-Kommission PDF

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den ...

  • EU-Kommission

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Nichtigkeitserklärung einer Entscheidung wegen Berücksichtigung eines nicht anforderungsgerechten Angebots eines Mitbieters; Evropaïki Dynamiki; Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Nichtigkeitserklärung einer Entscheidung wegen Berücksichtigung eines nicht anforderungsgerechten Angebots eines Mit-Bieters; Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der European Dynamics S. A. gegen die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, eingereicht am 14. Februar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs vom 6. Januar 2005 und 30. November 2004, mit denen die Angebote der Klägerin im Rahmen zweier Ausschreibungen für die Validierung und weitere Entwicklung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-1/01

    Asia Motor France u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der EMSA, die von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibungsverfahren EMSA C-1/01/04 betreffend den Auftrag "SafeSeaNet - Validierung und weitere Entwicklung" und EMSA C-2/06/04 betreffend den Auftrag "Spezifikation und Aufbau einer Datenbank über Unfälle in der Seefahrt, ein Netzwerk- und Managementsystem" vorgelegten Angebote nicht zu berücksichtigen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben,.

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwei Ausschreibungen, eine für die "SafeSeaNet-Validierung und weitere Entwicklung" unter dem Aktenzeichen EMSA C-1/01/04-2004 (im Folgenden: Ausschreibung C-1/01/04) und eine für "Spezifikation und Aufbau einer Datenbank über Unfälle in der Seefahrt, ein Netzwerk- und Managementsystem (Informationsplattform betreffend Unfälle in der Seefahrt)" unter dem Aktenzeichen EMSA C-2/06/04 (im Folgenden: Ausschreibung C-2/06/04).

    Ausschreibungsverfahren EMSA C-1/01/04.

    Die EMSA leitete durch eine im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2004 (ABl. 2004, S 126) veröffentlichte Vergabebekanntmachung die Ausschreibung C-1/01/04 ein.

    Am 7. Dezember 2004 schickte die Klägerin der EMSA eine Fernkopie betreffend die Ausschreibung C-1/01/04, in der sie vor allem darum bat, über die Annahme oder Ablehnung ihres Angebots für die Ausschreibung C-2/06/04 unterrichtet zu werden und ihr dieselben Informationen zu übermitteln, die sie für die erste Ausschreibung beantragt habe.

    Folglich wird das Gericht die Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe und Rügen nur insoweit fortsetzen, als sie sich gegen die Entscheidungen der EMSA richten, das Angebot der Klägerin zurückzuweisen und den Auftrag am Ende des Ausschreibungsverfahrens C-1/01/04 an einen anderen Bieter zu vergeben.

    Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EMSA im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens C-1/01/04.

    Nach alledem ist zu schließen, dass der erste Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, als unbegründet zurückzuweisen ist.

    Aus alledem ist zu schließen, dass der zweite Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, insgesamt zurückzuweisen ist.

    Daher ist der vorliegende Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

    Folglich ist der dritte Klagegrund, soweit er das Ausschreibungsverfahren C-1/01/04 betrifft, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuG, 12.07.2007 - T-250/05

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und damit der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 108; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2008, European Service Network/Kommission, T-332/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 122).

    Ein System unverfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, lässt sich nur gewährleisten, wenn die Chancengleichheit der unterschiedlichen Marktteilnehmer sichergestellt wird (Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 46).

    Außerdem kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht allein aus diesem Grund in Frage gestellt werden (Urteil vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 78).

    Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass der öffentliche Auftraggeber seiner Begründungspflicht genügt, wenn er sich zunächst darauf beschränkt, jeden abgewiesenen Bieter unverzüglich über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots zu unterrichten, und sodann die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers den Bietern, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und ausdrücklich um diese Mitteilung ersucht haben, binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags mitteilt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 68, und vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob der Begründungspflicht genügt wurde, aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß (Urteile Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 50).

    Angesichts aller dieser Informationen sowie der Angaben zu der ihrem Angebot für jedes Kriterium zugeteilten Punktzahl war die Klägerin in der Lage, nicht nur die Schwächen ihres Angebots und damit die Gründe für seine Ablehnung zu erkennen, nämlich, dass sie bei zwei Zuschlagskriterien nicht das erforderliche Qualitätsniveau erreichte, sondern auch das Gesamtergebnis der Beurteilung ihres Angebots (68,69 von 100 Punkten) mit dem des ausgewählten Angebots (79,33 von 100 Punkten) zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.02.2003 - T-4/01

    Renco / Rat

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Zwar sind in Art. 138 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen die Kriterien, die von den öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden können, nicht abschließend aufgezählt, so dass diese Bestimmung den öffentlichen Auftraggebern die Wahl der Kriterien für die Zuschlagserteilung überlässt, doch kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a., C-532/06, Slg. 2008, I-251, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 66, und Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnrn.

    Selbst wenn in den Verdingungsunterlagen Zuschlagskriterien enthalten sind, die nicht quantitativ ausgedrückt sind, können diese Kriterien objektiv und einheitlich zum Vergleich der Angebote angewandt werden und sind eindeutig für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 67 und 68).

    Wie vorstehend in Randnr. 132 außerdem ausgeführt, lässt der bloße Umstand, dass diese Kriterien nicht quantitativer Art sind, nicht den Schluss zu, dass der öffentliche Auftraggeber sie nicht objektiv und einheitlich angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 67 und 68).

    Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob der Begründungspflicht genügt wurde, aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, die die Klägerin bei der Klageerhebung besaß (Urteile Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, Renco/Rat, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 50).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-532/06

    Lianakis u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Zwar sind in Art. 138 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen die Kriterien, die von den öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden können, nicht abschließend aufgezählt, so dass diese Bestimmung den öffentlichen Auftraggebern die Wahl der Kriterien für die Zuschlagserteilung überlässt, doch kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a., C-532/06, Slg. 2008, I-251, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Randnr. 66, und Strabag Benelux/Rat, T-183/00, Slg. 2003, II-135, Randnrn.

    Die letztgenannten Bestimmungen, die im Licht der in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung enthaltenen Grundsätze der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und der Transparenz zu verstehen sind, verlangen, dass den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden, und deren relative Bedeutung bekannt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, Slg. 2005, I-10109, Randnr. 24, und Lianakis u. a., oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 36).

    Demnach darf ein öffentlicher Auftraggeber keine Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Lianakis u. a., oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein öffentlicher Auftraggeber gleichwohl nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote unter drei Bedingungen Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien von vorab festgelegten Zuschlagskriterien bestimmen, sofern nämlich erstens diese nachträgliche Bestimmung die in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung des Auftrags bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag nicht ändert, zweitens nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und drittens nicht unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 32, und Lianakis u. a., oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.10.2008 - T-411/06

    Sogelma / EAR - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungen der Europäischen

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Das Gericht hat nämlich im Urteil vom 9. Oktober 2008, Sogelma/EAR (T-411/06, Slg. 2008, II-2771, Randnr. 36), unter Bezugnahme auf das Urteil Les Verts (oben in Randnr. 56 angeführt) festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist und dass durch den Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist.

    In einer Rechtsgemeinschaft kann es nicht hingenommen werden, dass solche Handlungen jeder richterlichen Kontrolle entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Sogelma/EAR, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 37).

    41 und 42 desselben Urteils auch darauf hingewiesen, dass die in der betroffenen Rechtssache angefochtenen Handlungen nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Sogelma/EAR, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 45).

    Dieser Beschluss kann daher der Eröffnung einer Klagemöglichkeit nach Art. 230 EG gegen eine Entscheidung einer in diesem Artikel nicht genannten Einrichtung nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sogelma/EAR, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 12.03.2008 - T-332/03

    European Service Network / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und damit der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 108; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-250/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2008, European Service Network/Kommission, T-332/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 122).

    Nach der Rechtsprechung führt ein Verfahrensverstoß nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung, wenn nachgewiesen wird, dass das Verwaltungsverfahren ohne diesen Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen und die angefochtene Entscheidung folglich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-345/03, Slg. 2008, II-341, Randnr. 147, und European Service Network/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.05.2008 - T-495/04

    Belfass / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Jedoch stellen Klagegründe oder Argumente, die eine Erweiterung eines bereits vorher - ausdrücklich oder stillschweigend - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen und die einen engen Zusammenhang mit diesen aufweisen, keinen neuen Klagegrund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. November 2002, Scan Office Design/Kommission, T-40/01, Slg. 2002, II-5043, Randnr. 96, und vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T-495/04, Slg. 2008, II-781, Randnr. 87).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum, und die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob kein schwerer und offensichtlicher Fehler vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Agence européenne d'intérims/Kommission, 56/77, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47, und Belfass/Rat, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 63).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-331/04

    ATI EAC u.a. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Die letztgenannten Bestimmungen, die im Licht der in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung enthaltenen Grundsätze der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und der Transparenz zu verstehen sind, verlangen, dass den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden, und deren relative Bedeutung bekannt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, Slg. 2005, I-10109, Randnr. 24, und Lianakis u. a., oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein öffentlicher Auftraggeber gleichwohl nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote unter drei Bedingungen Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien von vorab festgelegten Zuschlagskriterien bestimmen, sofern nämlich erstens diese nachträgliche Bestimmung die in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung des Auftrags bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag nicht ändert, zweitens nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und drittens nicht unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 32, und Lianakis u. a., oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Diese Bestimmungen sollen bei der Bewertung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sicherstellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1988, Beentjes, 31/87, Slg. 1988, 4635, Randnrn. 21 und 22, und vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnrn.

    Diese Bestimmungen sollen daher allen durchschnittlich fachkundigen Bietern bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ermöglichen, die Zuschlagskriterien in gleicher Weise auszulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001, SIAC Construction, C-19/00, Slg. 2001, I-7725, Randnr. 42) und damit bei der Abfassung ihrer Gebote über die gleichen Chancen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Universale-Bau u. a., oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 93).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-160/03

    DIE KLAGE SPANIENS GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN VON EUROJUST IST UNZULÄSSIG

    Auszug aus EuG, 02.03.2010 - T-70/05
    Die Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung einer Agentur sei im Übrigen durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust (C-160/03, Slg. 2005, I-2077, Randnrn.

    Was das Urteil Spanien/Eurojust (oben in Randnr. 58 angeführt) anbelangt, hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass die angefochtenen Handlungen nicht unter den Handlungen aufgeführt waren, deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof nach dem Wortlaut des Art. 230 EG überwacht (Randnr. 37 dieses Urteils).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

  • EuGH, 18.10.2001 - C-19/00

    SIAC Construction

  • EuG, 01.07.2008 - T-211/07

    AWWW / FEACVT

  • EuG, 06.07.2005 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 12.03.2008 - T-345/03

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 17.03.2005 - C-294/02

    Kommission / AMI Semiconductor Belgium (früher Alcatel Microelectronics)

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

  • EuG, 28.11.2002 - T-40/01

    Scan Office Design / Kommission

  • EuG, 12.11.2008 - T-406/06

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 08.06.1998 - T-148/97

    Keeling / HABM

  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

  • EuG, 25.02.2003 - T-183/00

    Strabag Benelux / Rat

  • EuGH, 23.11.1978 - 56/77

    Agence européenne d'intérims / Kommission

  • EuGH, 16.09.1999 - C-27/98

    Fracasso und Leitschutz

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 19.10.2007 - T-69/05

    Evropaïki Dynamiki / EFSA

  • EuG, 10.09.2008 - T-465/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuG, 31.03.2011 - T-117/08

    Italien / EWSA - Sprachenregelung - Stellenausschreibung für die Einstellung des

    Das Gericht hat nämlich in den Urteilen vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR (T-411/06, Slg. 2008, II-2771, Randnr. 36), und vom 2. März 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA (T-70/05, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 64), unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament ("Les Verts", 294/83, Slg. 1986, 1339), darauf hingewiesen, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist und dass durch den Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, in dem dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist.

    Diesem Urteil lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass jede Handlung einer Einrichtung der Union, wie des EWSA, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten soll, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss (vgl. entsprechend Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA, Randnr. 65).

    In einer Rechtsgemeinschaft kann es nicht hingenommen werden, dass solche Handlungen der richterlichen Kontrolle entzogen sind (vgl. entsprechend Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-252/10

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05 (Evropaiki Dynamiki/EMSA), soweit das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) vom 6. Januar 2005 abgewiesen hat, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das die Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, das die Validierung der Anwendung SafeSeaNet und ihre künftigen Entwicklungen betraf, abgegeben hatte.
  • LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen

    Die Beklagte, Frau ..., habe in einem vorjährigen Gerichtsverfahren bereits den Rückbau der im Souterrain befindlichen Restauranträume in den ursprünglichen Zustand verlangt; in diesem Verfahren 6a T 70/05 LG Frankfurt (O) habe die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass diese Räume rechtlich nicht als Restaurant betrieben werden dürften.
  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Klagegrund, der auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß gestützt wird, der bereits bei Klageerhebung hätte erkannt und geltend gemacht werden können, nicht als ein Klagegrund angesehen werden kann, der sich auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, Slg, EU:C:1982:322, Rn. 25, und vom 2. März 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T-70/05, Slg, EU:T:2010:55, Rn. 120).
  • EuG, 15.11.2023 - T-790/21

    PL/ Kommission

    De surcroît, même dans l'hypothèse où il devait être considéré que le Comdel aurait dû être consulté par la directrice générale de la DG RH avant l'adoption de la décision attaquée, il y a lieu de rappeler qu'une irrégularité procédurale n'entraîne l'annulation en tout ou en partie d'une décision que s'il est établi que, en l'absence de cette irrégularité, la procédure administrative aurait pu aboutir à un résultat différent et, par conséquent, la décision attaquée aurait pu avoir un contenu différent (voir arrêt du 2 mars 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T-70/05, EU:T:2010:55, point 103 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA (T-70/05, EU:T:2010:55, Rn. 155), bestätigt durch das Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512, Rn. 34).
  • EuG, 26.09.2014 - T-498/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Même si des critères d'attribution qui ne sont pas exprimés en des termes quantitatifs sont inclus dans le cahier des charges, ils peuvent être appliqués de manière objective et uniforme afin de comparer les offres et sont clairement pertinents pour identifier l'offre économiquement la plus avantageuse (voir, en ce sens, arrêts du Tribunal Renco/Conseil, point 34 supra, points 67 et 68, et du 2 mars 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T-70/05, Rec. p. II-313, point 132).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-252/10

    EMSA / Evropaïki Dynamiki

    Par son pourvoi introduit le 12 mai 2010, Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (ci-après «Evropaïki Dynamiki") a demandé, conformément à l'article 56 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 2 mars 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA (T-70/05, Rec. p. II-313), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision de l'EMSA de ne pas retenir l'offre soumise par Evropaïki Dynamiki dans le cadre de la procédure d'appel d'offres EMSA C-1/01/04-2004 portant sur le marché intitulé «Validation SafeSeaNet et développement futurs" et d'attribuer ce marché au soumissionnaire retenu.
  • EuG, 26.04.2018 - T-752/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

    En effet, il ressort de la jurisprudence que ne saurait être considéré comme étant un moyen fondé sur des éléments de droit et de fait qui se sont révélés pendant la procédure un moyen fondé sur une prétendue illégalité qui pouvait être connue et alléguée dès l'introduction du recours (voir, en ce sens, arrêts du 30 septembre 1982, Amylum/Conseil, 108/81, EU:C:1982:322, point 25, et du 2 mars 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T-70/05, EU:T:2010:55, point 120).
  • EuG, 02.10.2014 - T-199/12

    Euro-Link Consultants und European Profiles / Kommission

    Afin de garantir la sécurité juridique et une bonne administration de la justice, il est nécessaire, pour qu'un recours soit recevable, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels un recours se fonde ressortent, à tout le moins sommairement, mais d'une façon cohérente et compréhensible, du texte de la requête elle-même (arrêts du 2 mars 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T-70/05, EU:T:2010:55, point 78, et du 16 septembre 2013, Ecoceane/EMSA, T-518/09, EU:T:2013:476, point 111).
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