Rechtsprechung
EuG, 02.04.2004 - T-231/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Gonnelli und AIFO / Kommission
- EU-Kommission
Piero Gonnelli und Associazione Italiana Frantoiani Oleari (AIFO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Maßnahmen, die diese individuell betreffen - Verordnung - Vermarktungsvorschriften für Olivenöl - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Piero Gonnelli und Associazione Italiana Frantoiani Oleari (AIFO) gegen Kommission der Europäis
Landwirtschaft , Fette , Verbraucherschutz , Industriepolitik
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl ; Nichtigkeitsklage einer Privatperson gegen eine Handlung in Form eines generellen Rechtsakts; Anforderungen an die individuelle Betroffenheit durch die Verordnung; ...
- Judicialis
VO (EWG) Nr. 136/66 Art. 35; ; VO (EG) Nr. 1019/02 Art. 2; ; EG-Vertrag Art. 230; ; EG-Vertrag Art. 252
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Gonnelli und AIFO / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, hilfsweise Nichtigerklärung der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (25)
- EuGH, 18.05.1994 - C-309/89
Codorniu / Rat
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
23 Sie seien klageberechtigt, da sie im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar und individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, sowie Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01, Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365).31 Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt jedoch für sich genommen noch nicht aus, dass einer Privatperson gegen die Handlung eine Nichtigkeitsklage zusteht (Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49; Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 26).
32 Auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Marktbeteiligten gilt, kann nämlich unter bestimmten Umständen einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen und so Entscheidungscharakter haben (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).
- EuG, 03.05.2002 - T-177/01
IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND …
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
23 Sie seien klageberechtigt, da sie im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar und individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, sowie Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01, Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365).Die Kläger berufen sich insofern auf das Urteil Jégo-Quéré/Kommission (Randnr. 23), wobei sie sich für eine weite Auslegung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aussprechen, und machen geltend, dass ein nationales Gericht keine Gemeinschaftsrechtsakte für nichtig erklären könne.
- EuGH, 16.05.1991 - C-358/89
Extramet Industrie / Rat
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
23 Sie seien klageberechtigt, da sie im Sinne der Rechtsprechung unmittelbar und individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, sowie Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01, Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365).32 Auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Marktbeteiligten gilt, kann nämlich unter bestimmten Umständen einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen und so Entscheidungscharakter haben (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).
- EuGH, 22.11.2001 - C-451/98
Antillean Rice Mills / Rat
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
31 Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt jedoch für sich genommen noch nicht aus, dass einer Privatperson gegen die Handlung eine Nichtigkeitsklage zusteht (Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49; Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnr. 26).35 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine natürliche oder juristische Person nur dann auf ihre individuelle Betroffenheit berufen, wenn der fragliche Rechtsakt sie wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnr. 49).
- EuGH, 15.05.1986 - 222/84
Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
54 Der Gerichtshof hat zu der in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Voraussetzung eines individuellen Interesses jedenfalls eindeutig festgestellt, dass diese Voraussetzung zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651) unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, dass eine solche Auslegung jedoch nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen kann (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat). - EuG, 17.09.1992 - T-138/89
Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen …
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
46 Schließlich ist festzustellen, dass der vom Kläger Gonnelli geltend gemachte Umstand, dass das Ergebnis der Klage für ihn durch die Beseitigung sachwidriger, die Tätigkeit der kleinen und mittleren Ölerzeuger beeinträchtigender Produktionshindernisse sowie bestimmter Lücken im Verbraucherschutz vorteilhaft sein könnte, keinen Bezug zu der Frage aufweist, ob die Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind, sondern nur für die Feststellung bedeutsam ist, ob der Kläger ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung hat (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181). - EuG, 15.09.1999 - T-11/99
Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und …
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
Einzelne Marktbeteiligte sind nämlich nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnrn. - EuGH, 02.02.1988 - 67/85
Van der Kooy / Kommission
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
49 Ferner kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Maßnahme im Sinne des Artikels 230 EG geführt hat, zwar die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage begründen, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Maßnahme berührt ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. - EuGH, 10.04.2003 - C-142/00
Kommission / Nederlandse Antillen
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass die durch die angefochtene Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für ihn schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben könnten, so hätten sie doch für die anderen Kleinerzeuger von Olivenöl ähnliche Folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 77). - EuGH, 22.10.1987 - 314/85
Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost
Auszug aus EuG, 02.04.2004 - T-231/02
In diesem System haben natürliche und juristische Personen, die Gemeinschaftsrechtsakte mit allgemeiner Geltung wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht unmittelbar anfechten können, je nach Fall die Möglichkeit, die Ungültigkeit dieser Rechtsakte entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese, die nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit dieser Rechtsakte festzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), dazu zu veranlassen, sich mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden. - EuGH, 15.07.1964 - 6/64
Costa / E.N.E.L.
- EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
- EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
CIRFS u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1964 - 97/63
Luigi de Pascale gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- EuG, 25.09.2002 - T-178/01
Di Lenardo / Kommission
- EuGH, 24.04.1996 - C-87/95
Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori …
- EuGH, 12.12.2003 - C-258/02
Bactria v Commission
- EuGH, 13.07.2000 - C-174/99
Parlament / Richard
- EuG, 06.05.2003 - T-45/02
DOW AgroSciences / Parlament und Rat
- EuGH, 31.05.2001 - C-41/99
Sadam Zuccherifici u.a. / Rat
- EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …
- EuG, 09.11.1999 - T-114/99
CSR PAMPRYL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage …
- EuG, 21.03.2003 - T-167/02
Établissements Toulorge / Parlament und Rat
- EuG, 28.11.2003 - T-264/03
Schmoldt u.a. / Kommission
- EuG, 10.09.2002 - T-223/01
Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat
- EuG, 22.07.2005 - T-376/04
Polyelectrolyte Producers Group / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - …
38 Zu, erstens, der Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine zum Zwecke der Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtete Vereinigung von einem Rechtsakt nicht individuell betroffen ist, der die allgemeinen Interessen dieser Mitglieder, nicht aber diese individuell betrifft (Beschlüsse des Gerichts vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893, Randnr. 44, und vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 48). - EuG, 10.12.2004 - T-196/03
EFfCI / Parlament und Rat
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verband eine Rolle in einem Verfahren, das zum Erlass des betreffenden Rechtsakts geführt hat, spielte (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000). - EuG, 12.03.2007 - T-417/04
Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission - Nichtigkeitsklage - …
Dass sich eine Verordnung auf die Rechtsstellung eines Einzelnen auswirkt, genügt außerdem nicht, um ihn von anderen zu unterscheiden (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004, Gonnelli und AIFO/Kommission, T-231/02, Slg. 2004, II-1051, Randnr. 38).
- EuG, 08.09.2005 - T-295/04
ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem …
Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13, und oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Randnr. 24, sowie Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung). - EuG, 08.09.2005 - T-287/04
Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr. …
Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13, und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 24; Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 28.06.2005 - T-170/04
FederDoc u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 - …
41 Dass sich eine Verordnung auf die Rechtsstellung eines Einzelnen auswirkt, reicht außerdem nicht aus, um ihn von anderen zu unterscheiden (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38). - EuG, 28.02.2005 - T-108/03
von Pezold / Kommission - EAGFL - Forstwirtschaft - Genehmigung eines …
Denn selbst wenn eingeräumt werden müsste, dass die angefochtene Beschränkung zur Folge haben könnte, der Klägerin eine verhältnismäßig weniger bedeutsame Förderung zu gewähren als jene, die Bewirtschafter von kleineren Forstbetrieben erhalten, würde dies nichts daran ändern, dass sich eine ähnliche Folge für andere Bewirtschafter von Forstbetrieben von einer dem der Klägerin vergleichbaren Größe ergäbe (vgl. analog Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 45).