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   EuG, 02.04.2020 - T-383/17   

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https://dejure.org/2020,6389
EuG, 02.04.2020 - T-383/17 (https://dejure.org/2020,6389)
EuG, Entscheidung vom 02.04.2020 - T-383/17 (https://dejure.org/2020,6389)
EuG, Entscheidung vom 02. April 2020 - T-383/17 (https://dejure.org/2020,6389)
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission

    Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Urteile des Gerichts vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704), vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), sowie vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Kommission/Hansol Paper (C-260/20 P, EU:C:2022:13).

    Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es das Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), auf das sie sich im Verfahren vor dem Gericht berufen hätten, nicht berücksichtigt habe.

    Als Zweites ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es die in seinem Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), enthaltenen Würdigungen nicht berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste (Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Würdigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht selbst die Parteien zu etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139), befragt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139, Rn. 162 bis 169), unter Bezugnahme auf das oben in Nr. 66 angeführte Urteil vom 4. März 2010, Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat (T-410/06, EU:T:2010:70, Rn. 94), festgestellt hat, dass ein Klagegrund, mit dem die Berechnung der Schadensspanne angefochten wird, zulässig sei, auch wenn der Kläger nicht genau dargelegt habe, inwieweit die Schadensspanne ohne den behaupteten Fehler niedriger als die Dumpingspanne gewesen wäre.

    36 Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:139, Rn. 168).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, Hansol Paper/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:139), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. 2017, L 114, S. 3, im Folgenden: streitige Verordnung) insoweit für nichtig erklärt hat, als die Verordnung die von der Hansol Paper Co. Ltd. (im Folgenden: Hansol) hergestellten Waren betraf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, Hansol Paper Co. Ltd/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:139), mit dem der Klage der Hansol Paper Co. Ltd (im Folgenden: Hansol) - einem Unternehmen mit Sitz in Südkorea, das Thermopapier herstellt und ausführt - gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea(2) (im Folgenden: streitige Verordnung) stattgegeben wurde, indem das Gericht diese Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit sie das vorgenannte Unternehmen betrifft.
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