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   EuG, 02.04.2020 - T-474/18   

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EuG, 02.04.2020 - T-474/18 (https://dejure.org/2020,6386)
EuG, Entscheidung vom 02.04.2020 - T-474/18 (https://dejure.org/2020,6386)
EuG, Entscheidung vom 02. April 2020 - T-474/18 (https://dejure.org/2020,6386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veit/ EZB

    Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der EZB - Dienstbezüge - Auswahlverfahren - Gleichbehandlung von internen und externen Bewerbern - Eingruppierung in eine Gehaltsstufe

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Veit/ EZB

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Veit/ EZB

    Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der EZB - Dienstbezüge - Auswahlverfahren - Gleichbehandlung von internen und externen Bewerbern - Eingruppierung in eine Gehaltsstufe

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.01.1985 - 266/83

    Samara / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsrichter zwar bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit der Vereinbarkeit der Dienstvorschriften der EZB mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu befassen, doch hatte er bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wurde, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9; vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31; vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, sowie vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746).

    Während im ersten Fall die Anstellungsbehörde gemäß Art. 32 Abs. 2 des Statuts in seiner damals geltenden Fassung dem Betroffenen eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren konnte, um seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung Rechnung zu tragen, wurde im zweiten Fall gemäß Art. 46 Abs. 1 des Statuts in seiner damals geltenden Fassung die Dienstaltersstufe des in eine höhere Besoldungsgruppe beförderten Beamten unter Bezugnahme auf seine Dienstaltersstufe in seiner früheren Besoldungsgruppe berechnet, ohne dass die Möglichkeit einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 8).

    Während es sich im ersten Fall um einen Bediensteten handelte, der in den Dienst der Union trat und dessen Ausbildung und vorher erworbene Berufserfahrung in recht begrenztem Maße berücksichtigt werden konnten, wurde darauf hingewiesen, dass Art. 46 des Statuts vor allem während der normalen dienstlichen Laufbahn eines Beamten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters sicherstellen soll (Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 11).

    Drittens hat der Unionsrichter entschieden, dass es ausnahmsweise möglich ist, bei der Einstufung von Personen, die bereits infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens die Beamteneigenschaft besitzen, die Vorschriften über die Einstellung entsprechend anzuwenden, so dass die spezifische Berufserfahrung, die der Betroffene vor seiner Ernennung als Unionsbeamter erworben hat, durch die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe berücksichtigt werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 15).

  • EuG, 28.09.1993 - T-103/92

    Jean Baiwir, Antonio Gonçalves und Dominique Besohé gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsrichter zwar bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit der Vereinbarkeit der Dienstvorschriften der EZB mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu befassen, doch hatte er bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wurde, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9; vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31; vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, sowie vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746).

    Bei den anderen Beamten hingegen gehört der Übergang in eine höhere Laufbahngruppe nicht zur kontinuierlichen Entwicklung ihrer Laufbahn, sondern ist eher wie der Beginn einer neuen Laufbahn zu behandeln, was dann aber die Anwendung von Art. 32 des Statuts rechtfertigt (Urteil vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, Rn. 43 und 44).

    Insoweit ist mit der EZB festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 für den Kläger tatsächlich eine gewisse Berücksichtigung seiner relevanten früheren Berufserfahrung im Sinne des Urteils vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission (T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, Rn. 43), ermöglicht hat.

  • EuG, 14.12.2011 - T-563/10

    De Luca / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsrichter zwar bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit der Vereinbarkeit der Dienstvorschriften der EZB mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu befassen, doch hatte er bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wurde, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9; vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31; vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, sowie vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746).

    Zweitens hat der Unionsrichter festgestellt, dass die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren auf eine neue Stelle ernannt wird, in Anbetracht des mit den für die normale Laufbahn der Beamten im aktiven Dienst geltenden Statutsbestimmungen und allgemeinen Grundsätzen verfolgten Ziels, während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezüge zu gewährleisten, grundsätzlich unter entsprechender Anwendung dieser Vorschriften, d. h. der Vorschriften über die Beförderung, erfolgen muss, und zwar auch im Fall eines Wechsels der Laufbahngruppe, der Sonderlaufbahn oder der Funktionsgruppe über ein allgemeines Auswahlverfahren (Urteil vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746, Rn. 47).

    Drittens hat der Unionsrichter entschieden, dass es ausnahmsweise möglich ist, bei der Einstufung von Personen, die bereits infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens die Beamteneigenschaft besitzen, die Vorschriften über die Einstellung entsprechend anzuwenden, so dass die spezifische Berufserfahrung, die der Betroffene vor seiner Ernennung als Unionsbeamter erworben hat, durch die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe berücksichtigt werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 15).

  • EuG, 15.03.2007 - T-402/03

    Katalagarianakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Zweitens beruft sich die EZB auf das Urteil vom 15. März 2007, Katalagarianakis/Kommission (T-402/03, EU:T:2007:86), und trägt vor, dass sich die internen und externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden hätten, im Hinblick auf ihre Einstufung in die Gehaltsstufe nicht in einer vergleichbaren Situation befänden.

    Das Urteil vom 15. März 2007, Katalagarianakis/Kommission (T-402/03, EU:T:2007:86), ist jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    In diesem Urteil, in dem es um die Einstufung externer Bewerber in die Dienstaltersstufe ging, hat das Gericht festgestellt, dass die vor der Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) von 2004 gemäß Art. 31 Abs. 2 a. F. des Statuts in der höheren Besoldungsgruppe neu eingestellten Beamten und diejenigen, die gemäß Art. 32 Abs. 1 a. F. des Statuts in der Eingangsbesoldungsgruppe eingestellt wurden, sich bei Dienstantritt nicht in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befanden (Urteil vom 15. März 2007, Katalagarianakis/Kommission, T-402/03, EU:T:2007:86, Rn. 71).

  • EuG, 12.07.2018 - T-608/16

    PA / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung -

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bewirken formell gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Anträge, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, PA/Parlament, T-608/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:440, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist daher unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung vom 25. Mai 2018 zu prüfen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung mit derjenigen der angefochtenen Entscheidung übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, PA/Parlament, T-608/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:440, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. Mai 2018 keinen eigenständigen Gehalt hat, gilt die Klage als formell gegen die angefochtene Entscheidung in der Form der Entscheidung vom 25. Mai 2018 gerichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, PA/Parlament, T-608/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:440, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.1985 - 273/83

    Michel / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsrichter zwar bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit der Vereinbarkeit der Dienstvorschriften der EZB mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu befassen, doch hatte er bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wurde, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9; vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31; vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, sowie vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden haben, nach zwei unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt wird, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wenn die beiden Gruppen sich objektiv unterscheiden und die beiden Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten sind; dies gelte selbst dann, wenn die andere Regelung in einem besonderen Fall für den fraglichen Bewerber vorteilhafter wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 25).

  • EuGöD, 08.07.2010 - F-67/06

    Lesniak / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass alle von einem Organ aufgrund desselben Auswahlverfahrens eingestellten Beamten sich in einer vergleichbaren Situation befinden und in Ermangelung objektiver Gründe, die eine Differenzierung rechtfertigen, u. a. im Bereich der Einstufung gleich behandelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1997, Monaco/Parlament, T-92/96, EU:T:1997:105, Rn. 55 bis 57, und vom 8. Juli 2010, Lesniak/Kommission, F-67/06, EU:F:2010:79, Rn. 61).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, EU:C:2007:490, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, und die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret im Licht von Gegenstand und Ziel der Unionshandlung erfolgen, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, in den die fragliche Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018, Janoha u. a./Kommission, T-517/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:874, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.1997 - T-92/96

    Roberto Monaco gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Ernennung - Einstufung in

    Auszug aus EuG, 02.04.2020 - T-474/18
    Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass alle von einem Organ aufgrund desselben Auswahlverfahrens eingestellten Beamten sich in einer vergleichbaren Situation befinden und in Ermangelung objektiver Gründe, die eine Differenzierung rechtfertigen, u. a. im Bereich der Einstufung gleich behandelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1997, Monaco/Parlament, T-92/96, EU:T:1997:105, Rn. 55 bis 57, und vom 8. Juli 2010, Lesniak/Kommission, F-67/06, EU:F:2010:79, Rn. 61).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuG, 25.09.2014 - T-86/13

    Grazyte / Kommission

  • EuG, 07.05.2019 - T-407/18

    WP/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 28.04.2017 - T-580/16

    Azoulay u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit -

  • EuG, 22.11.2023 - T-484/22

    QN/ eu-LISA

    En vertu d'une jurisprudence constante, le principe d'égalité de traitement exige notamment que des situations comparables ne soient pas traitées de manière différente, à moins qu'un tel traitement ne soit objectivement justifié (voir arrêts du 11 septembre 2007, Lindorfer/Conseil, C-227/04 P, EU:C:2007:490, point 63 et jurisprudence citée, et du 2 avril 2020, Veit/BCE, T-474/18, non publié, EU:T:2020:140, point 35).

    Ce principe est ainsi enfreint lorsque deux catégories de personnes, dont les situations factuelles et juridiques ne présentent pas de différences essentielles, se voient appliquer un traitement différent et que les différences de traitement ne sont pas justifiées sur la base d'un critère objectif et raisonnable ni proportionnées au but poursuivi par la différentiation en question (voir arrêt du 2 avril 2020, Veit/BCE, T-474/18, non publié, EU:T:2020:140, point 36 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêts du 7 mai 2019, WP/EUIPO, T-407/18, non publié, EU:T:2019:290, point 133 et jurisprudence citée, et du 28 avril 2021, Correia/CESE, T-843/19, EU:T:2021:221, point 57 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-272/20

    Veit/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der Europäischen

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Sebastian Veit die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, Veit/EZB (T-474/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:140), mit dem das Gericht seine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewiesen hat, die auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. Januar 2018 (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie ihm innerhalb des Gehaltsbands F/G lediglich die Gehaltsstufe 17 zuerkennt, und zum anderen der Entscheidung der EZB vom 25. Mai 2018, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Mai 2018), gerichtet war.
  • EuG, 30.06.2021 - T-554/16

    BZ / EZB

    En effet, s'il est vrai que la BCE bénéficie d'une autonomie fonctionnelle dans le cadre de laquelle a été établi un régime distinct par rapport à celui prévu par le statut des fonctionnaires de l'Union européenne (ci-après le « statut "), néanmoins, lorsqu'elle établit une réglementation pour ses agents qui, en substance, reproduit celle prévue pour les fonctionnaires, et même si les dispositions du statut ne sont pas directement applicables auxdits agents, les enseignements découlant de la jurisprudence relative aux dispositions statutaires demeurent pleinement pertinents pour le personnel de la BCE, du moins lorsqu'ils portent sur une règle de droit ou un principe applicable à l'ensemble des institutions et organes de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 2 avril 2020, Veit/BCE, T-474/18, non publié, sous pourvoi, EU:T:2020:140, point 59).
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