Rechtsprechung
EuG, 02.06.2005 - T-125/05 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
- Europäischer Gerichtshof
Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission
Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
- EU-Kommission
Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission
Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
- EU-Kommission
Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission
Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschreibung des öffentlichen Auftrags "Vorhaben zur Verbesserung des Kernkraftwerks Südukraine"; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission im Rahmen einer Auftragsvergabe; Erfordernis der Dringlichkeit eines ...
- Wolters Kluwer
- Judicialis
EG Art. 230 Abs. 4; ; EG Art. 242; ; EG Art. 243; ; EG Art. 225 Abs. 1
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Dringlichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission
Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH Dresden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. März 2005
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission
Nichtigerklärung der Entscheidung AIDCO/A6/FP/co/2004/D/45730 vom 23. Dezember 2004, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das die Klägerin in einem Vergabeverfahren eingereicht hatte, das die Modernisierung des Kernkraftwerks Südliche Ukraine (Los 2) durch Konzeption, ...
Verfahrensgang
- EuG, 02.06.2005 - T-125/05 R
- EuG, 07.10.2005 - T-125/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 14.10.1996 - C-268/96
SCK und FNK / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30). - EuG, 30.06.1999 - T-13/99
Pfizer Animal Health / Rat
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134). - EuG, 10.11.2004 - T-303/04
Evropaïki Dynamiki / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
37 Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, den Vertrag nicht an die Antragstellerin zu vergeben, und der Durchführung des mit All Trade geschlossenen Vertrages betrifft, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Antragsschrift der Vorschrift des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
- EuGH, 06.02.1986 - 310/85
Deufil / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134). - EuG, 27.07.2004 - T-148/04
TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
33 Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). - EuG, 27.09.2002 - T-211/02
Tideland Signal / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
Die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter beschränke sich daher auf die Prüfung der Frage, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sachverhalt richtig ermittelt worden sei und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliege (Urteil des Gerichts vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-211/02, Tideland Signal/Kommission, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 33). - EuG, 07.05.2002 - T-306/01
Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
37 Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, den Vertrag nicht an die Antragstellerin zu vergeben, und der Durchführung des mit All Trade geschlossenen Vertrages betrifft, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Antragsschrift der Vorschrift des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuG, 03.12.2002 - T-181/02
Neue Erba Lautex / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
33 Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). - EuG, 20.07.2000 - T-169/00
Esedra / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
33 Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). - EuG, 15.11.2001 - T-151/01
Duales System Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 02.06.2005 - T-125/05
39 Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, hat zu beweisen, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187). - EuGH, 08.05.1991 - C-356/90
Belgien / Kommission
- EuG, 20.09.2005 - T-195/05
Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen …
Der Antrag muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache T-125/05 R, Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 36).