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   EuG, 02.06.2016 - T-160/13   

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https://dejure.org/2016,12127
EuG, 02.06.2016 - T-160/13 (https://dejure.org/2016,12127)
EuG, Entscheidung vom 02.06.2016 - T-160/13 (https://dejure.org/2016,12127)
EuG, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - T-160/13 (https://dejure.org/2016,12127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Mellat / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Beschränkungen von Geldtransfers, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind - Zuständigkeit des Gerichts - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Mellat / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Beschränkungen von Geldtransfers, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind - Zuständigkeit des Gerichts - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine ...

  • ra.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bank Mellat / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 34)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bank Mellat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat (T-160/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:331), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 34) (im Folgenden: streitige Verordnung) bzw. dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für den Fall der Bank Mellat vorsieht, und ihren Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 282, S. 58) auf sie nicht anwendbar ist, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat (T - 160/13, EU:T:2016:331), wird aufgehoben.

    Die von der Bank Mellat unter der Nummer T - 160/13 eingereichte Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran bzw. dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für den Fall der Bank Mellat vorsieht, und ihr Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran auf sie nicht anwendbar ist, sind in der Hauptsache erledigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen

    2 T-160/13, EU:T:2016:331.
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