Rechtsprechung
   EuG, 02.06.2021 - T-169/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14975
EuG, 02.06.2021 - T-169/19 (https://dejure.org/2021,14975)
EuG, Entscheidung vom 02.06.2021 - T-169/19 (https://dejure.org/2021,14975)
EuG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - T-169/19 (https://dejure.org/2021,14975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,14975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de polo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke, die einen Polospieler darstellt - Älteres nationales Geschmacksmuster - Relativer Nichtigkeitsgrund - Art. 52 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EU] ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de polo)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de polo)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 12.03.2020 - T-296/19

    Sumol + Compal Marcas/ EUIPO - Heretat Mont-Rubi (SUM011)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts erfüllt sind, ist jedoch eine Frage der Begründetheit, die für die Zulässigkeit der Klage unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Sumol + Compal Marcas/EUIPO - Heretat Mont-Rubi [SUM011], T-296/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:93, Rn. 22).
  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der betreffenden Anmeldung, nämlich dem 29. September 2004, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Zweitens setzt das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Nichtigerklärung oder Abänderung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen sind, das besagt, dass das ältere Recht Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 39).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit darüber hinaus die Verfahrensvorschriften der Verordnungen Nr. 207/2009 und 2017/1001.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der betreffenden Anmeldung, nämlich dem 29. September 2004, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49).
  • EuG, 18.10.2016 - T-56/15

    Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft / EUIPO (Brauwelt) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-169/19
    Zum einen genügt, wenn das EUIPO zu Recht geltend macht, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsersuchens im Hinblick auf die Befugnisse zu prüfen ist, die der Beschwerdekammer zukommen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T-56/15, EU:T:2016:618, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Feststellung, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall gemäß Art. 71 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 befugt war, die angegriffene Marke für nichtig zu erklären.
  • EuG, 06.10.2021 - T-342/20

    Indo European Foods/ EUIPO - Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One

    Das Urteil vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318), auf das das EUIPO ebenfalls verweist und das seiner Auffassung nach ein "damit zusammenhängendes" Problem betrifft, ist für den vorliegenden Rechtsstreit letztlich unerheblich.

    Zweitens muss nach dem in diesem Urteil zugrunde gelegten Ansatz der Inhaber eines von dieser Bestimmung erfassten älteren gewerblichen Schutzrechts für die Anwendung dieser Bestimmung nachweisen, dass er die Benutzung der streitigen Unionsmarke nicht nur am Anmelde- oder Prioritätstag dieser Marke untersagen kann, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO über den Antrag auf Nichtigerklärung (Urteil vom 2. Juni 2021, Darstellung eines Polospielers, T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 30).

    In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO hinzugefügt, das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses ergebe sich seiner Ansicht nach außerdem daraus, dass die Beschwerdekammer für den Fall, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung aufheben würde und der Rechtsstreit daher an die Beschwerdekammer zurückverwiesen würde, die Beschwerde nur zurückweisen könnte, da sich aus der Rechtsprechung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. Februar 2019, ALTUS (T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87), und vom 2. Juni 2021, Darstellung eines Polospielers (T-169/19, EU:T:2021:318), ergangen seien, ergebe, dass die geschützte Widerspruchsmarke ihre Rechtsgültigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem das EUIPO seine Entscheidung treffe, nicht verloren haben dürfe.

  • EuGH, 16.11.2022 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Bis vor Kurzem sei aus den Urteilen des Gerichts, insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juli 2021, Coravin/EUIPO - Cora (CORAVIN) (T-500/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:493, Rn. 32 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgegangen, dass das ältere Recht zu dem Zeitpunkt gültig sein müsse, zu dem das EUIPO über den Widerspruch oder den Antrag auf Nichtigerklärung entscheide.

    Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • EuG, 12.10.2022 - T-222/21

    Shopify/ EUIPO - Rossi u.a. (Shoppi)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts muss der Inhaber eines älteren gewerblichen Schutzrechts, insbesondere einer älteren Marke, im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nachweisen, dass er die Benutzung der streitigen Unionsmarke nicht nur am Anmelde- oder Prioritätstag dieser Marke untersagen kann, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO über den Antrag auf Nichtigerklärung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company [Darstellung eines Polospielers], T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 29 und 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht