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   EuG, 02.06.2021 - T-177/20   

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EuG, 02.06.2021 - T-177/20 (https://dejure.org/2021,14973)
EuG, Entscheidung vom 02.06.2021 - T-177/20 (https://dejure.org/2021,14973)
EuG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - T-177/20 (https://dejure.org/2021,14973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Hispano Suiza - Ältere Unionswortmarke HISPANO SUIZA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Unionswortmarke Hispano Suiza; Ältere Unionswortmarke HISPANO SUIZA; Relatives Eintragungshindernis; Verwechslungsgefahr; Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Aus Rn. 23 des Urteils vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), gehe hervor, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen seien.

    Die Beschwerdekammer habe aber keinen anderen Faktor als die Canon-Kriterien berücksichtigt und lediglich festgestellt, dass der Faktor der Geschäftspraxis, auf den der Kläger sich berufe, ein neuer Faktor sei, der im Urteil vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), nicht vorkomme und daher unzulässig sei.

    Nach der aus Rn. 23 des Urteils vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), hervorgegangenen Rechtsprechung sind beim Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen.

    Die Liste wurde denn auch nach der Verkündung des Urteils vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), durch das Hinzufügen weiterer Kriterien ergänzt (Urteil vom 21. Juli 2016, 0grodnik/EUIPO - Aviário Tropical [Tropical], T-804/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:431, Rn. 58), etwa das der üblichen Herkunft der betreffenden Waren (Urteile vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO - ING-DIBa [WIDIBA], T-83/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:662, Rn. 64, und vom 13. November 2018, Camomilla/EUIPO - CMT [CAMOMILLA], T-44/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:775, Rn. 76 und 91) und, wie oben in Rn. 44 angeführt, das der Vertriebswege der betreffenden Waren.

    Jedenfalls ist es unmöglich, zu beurteilen, wie sich ein zusätzliches Kriterium wie die Geschäftspraxis auf die Analyse, die bereits anhand der aus dem Urteil vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), hervorgegangenen Faktoren vorgenommen wurde, auswirkt, bevor dieses Kriterium angemessen geprüft wurde.

    Doch ist, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, die Liste der im Urteil vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), ausdrücklich genannten Kriterien nicht abschließend.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-50/15

    Hesse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Auch andere Faktoren können berücksichtigt werden, wie z. B. die Vertriebswege der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder auch der Umstand, dass diese Waren oder Dienstleistungen häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten verkauft werden, der die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den angesprochenen Verbraucher begünstigen und den Eindruck verstärken kann, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (Urteile vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21 bis 23, und vom 10. Juni 2015, AgriCapital/HABM - agri.capital [AGRI.CAPITAL], T-514/13, EU:T:2015:372, Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies liefe nämlich der Schlussfolgerung zuwider, die sich aus den Rn. 21 und 23 des Urteils vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34), ergibt, wonach nicht auszuschließen ist, dass auf ein relevantes Kriterium als solches das Vorliegen einer Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen gestützt werden kann, auch wenn die Anwendung der anderen Kriterien eher auf fehlende Ähnlichkeit hindeutet.

    Aus dem Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23), geht nämlich erstens hervor, dass jedes von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium, unabhängig davon, ob es eines der ursprünglichen Kriterien ist oder später hinzugekommen ist, nur eines unter vielen ist, zweitens, dass die Kriterien eigenständig sind, und drittens, dass die Ähnlichkeit zwischen den Waren oder Dienstleistungen auf einem einzigen dieser Kriterien beruhen kann (siehe oben, Rn. 48).

  • EuG, 21.07.2016 - T-804/14

    Ogrodnik / EUIPO - Aviário Tropical (Tropical)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Die Liste wurde denn auch nach der Verkündung des Urteils vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), durch das Hinzufügen weiterer Kriterien ergänzt (Urteil vom 21. Juli 2016, 0grodnik/EUIPO - Aviário Tropical [Tropical], T-804/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:431, Rn. 58), etwa das der üblichen Herkunft der betreffenden Waren (Urteile vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO - ING-DIBa [WIDIBA], T-83/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:662, Rn. 64, und vom 13. November 2018, Camomilla/EUIPO - CMT [CAMOMILLA], T-44/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:775, Rn. 76 und 91) und, wie oben in Rn. 44 angeführt, das der Vertriebswege der betreffenden Waren.

    Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie nicht angegeben hat, aus welchen Gründen die Kriterien der üblichen Herkunft oder sogar der Identität der Hersteller sowie der Identität der Vertriebswege nicht berücksichtigt wurden, nicht alle Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt hat, die für die Verneinung der Warenähnlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, so dass die angefochtene Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Tropical, T-804/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:431, Rn. 178).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Da sie aufgrund ihres Fehlers nicht konkret geprüft hat, ob dieses Kriterium relevant ist und, wenn ja, welche Auswirkung es auf die Beurteilung der Warenähnlichkeit hat, darf das Gericht nicht selbst über diese Frage entscheiden (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72, vom 12. Juli 2018, Lotte/EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland [Darstellung eines Koalas], T-41/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:438, Rn. 54 und 55, und vom 5. Dezember 2019, 1dea Groupe/EUIPO - The Logistical Approach [Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there], T-29/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:841, Rn. 91).

    Zum einen ist es aber nicht Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72), und zum anderen kann sich das EUIPO vor dem Gericht zur Stützung der angefochtenen Entscheidung nicht auf darin nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen (vgl. Urteil vom 8. September 2017, Aldi/EUIPO - Rouard (GOURMET), T-572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Zunächst ist festzustellen, dass angesichts des für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblichen Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung - nämlich der 18. Februar 2017 - die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 auf den Rechtsstreit anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C-702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, zu denen insbesondere der Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und zwischen den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen sowie das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der originären oder durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der älteren Marke gehören (Urteile vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 64, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2015 - T-505/12

    Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Cheng (B) -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Anders als es Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung und die oben in Rn. 31 angeführten Argumente des EUIPO nahelegen könnten, schließt darüber hinaus der Umstand, dass ein Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 als relevant angesehen wird, für sich genommen nicht aus, dass es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 47 und 48).
  • EuG, 12.07.2018 - T-41/17

    Lotte / EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala) -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Da sie aufgrund ihres Fehlers nicht konkret geprüft hat, ob dieses Kriterium relevant ist und, wenn ja, welche Auswirkung es auf die Beurteilung der Warenähnlichkeit hat, darf das Gericht nicht selbst über diese Frage entscheiden (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72, vom 12. Juli 2018, Lotte/EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland [Darstellung eines Koalas], T-41/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:438, Rn. 54 und 55, und vom 5. Dezember 2019, 1dea Groupe/EUIPO - The Logistical Approach [Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there], T-29/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:841, Rn. 91).
  • EuG, 05.12.2019 - T-29/19

    Idea Groupe/ EUIPO - The Logistical Approach (Idealogistic Verhoeven Greatest

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Da sie aufgrund ihres Fehlers nicht konkret geprüft hat, ob dieses Kriterium relevant ist und, wenn ja, welche Auswirkung es auf die Beurteilung der Warenähnlichkeit hat, darf das Gericht nicht selbst über diese Frage entscheiden (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72, vom 12. Juli 2018, Lotte/EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland [Darstellung eines Koalas], T-41/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:438, Rn. 54 und 55, und vom 5. Dezember 2019, 1dea Groupe/EUIPO - The Logistical Approach [Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there], T-29/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:841, Rn. 91).
  • EuG, 10.10.2018 - T-374/17

    Cuervo y Sobrinos 1882/ EUIPO - A. Salgado Nespereira (Cuervo y Sobrinos LA

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Auch wurde festgestellt, dass zu prüfen sei, ob die Verbraucher die Vermarktung der einander gegenüberstehenden Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise bedeuten würde, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind (Urteile vom 9. Juli 2015, Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM - Vincci Hoteles [NANU], T-89/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:479, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2018, Cuervo y Sobrinos 1882/EUIPO - A. Salgado Nespereira [Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882], T-374/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:669, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 13. Februar 2020, Delta-Sport/EUIPO - Delta Enterprise [DELTA SPORT], T-387/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:65, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.09.2017 - T-83/16

    Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba / EUIPO - ING-DIBa (widiba)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-177/20
    Die Liste wurde denn auch nach der Verkündung des Urteils vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442), durch das Hinzufügen weiterer Kriterien ergänzt (Urteil vom 21. Juli 2016, 0grodnik/EUIPO - Aviário Tropical [Tropical], T-804/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:431, Rn. 58), etwa das der üblichen Herkunft der betreffenden Waren (Urteile vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO - ING-DIBa [WIDIBA], T-83/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:662, Rn. 64, und vom 13. November 2018, Camomilla/EUIPO - CMT [CAMOMILLA], T-44/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:775, Rn. 76 und 91) und, wie oben in Rn. 44 angeführt, das der Vertriebswege der betreffenden Waren.
  • EuG, 24.09.2019 - T-356/18

    Volvo Trademark/ EUIPO - Paalupaikka (V V-WHEELS) - Unionsmarke -

  • EuG, 13.02.2014 - T-380/12

    Demon International / OHMI - Big Line (DEMON)

  • EuG, 23.11.2011 - T-483/10

    Pukka Luggage / OHMI - Azpiroz Arruti (PUKKA)

  • EuG, 08.09.2017 - T-572/15

    Aldi / EUIPO - Rouard (GOURMET)

  • EuG, 02.10.2015 - T-627/13

    The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 09.07.2015 - T-89/11

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / OHMI - Vincci Hoteles (NANU)

  • EuG, 13.02.2020 - T-387/18

    Delta-Sport/ EUIPO - Delta Enterprise (DELTA SPORT)

  • EuG, 10.06.2015 - T-514/13

    AgriCapital / OHMI - agri.capital (AGRI.CAPITAL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 04.06.2015 - T-562/14

    Yoo Holdings / OHMI - Eckes-Granini Group (YOO)

  • EuG, 13.11.2018 - T-44/17

    Camomilla / EUIPO - CMT (CAMOMILLA)

  • EuG, 11.09.2014 - T-185/13

    Continental Wind Partners / OHMI - Continental Reifen Deutschland (CONTINENTAL

  • EuGH, 09.03.2007 - C-196/06

    Alecansan / HABM

  • EuGH, 18.06.2020 - C-702/18

    Primart/ EUIPO

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 07.05.2009 - C-398/07

    Waterford Wedgwood / Assembled Investments (Proprietary) und HABM

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

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