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   EuG, 02.06.2021 - T-365/20   

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EuG, 02.06.2021 - T-365/20 (https://dejure.org/2021,16493)
EuG, Entscheidung vom 02.06.2021 - T-365/20 (https://dejure.org/2021,16493)
EuG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - T-365/20 (https://dejure.org/2021,16493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la semelle d'une chaussure)

    Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus sich kreuzenden Wellenlinien auf einer Schuhsohle besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. ...

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la semelle d'une chaussure)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la semelle d'une chaussure)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Der Gerichtshof wies das von der Klägerin gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück (Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714).

    Nachdem das Anmeldeverfahren von Amts wegen bis zur Verkündung des Urteils vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), ausgesetzt worden war, wies der Prüfer mit Entscheidung vom 3. Juni 2019 die Anmeldung für sämtliche oben in Rn. 10 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

    Daher seien die Feststellungen des Gerichtshofs und des Gerichts in den Urteilen vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zur fehlenden Unterscheidungskraft einer Bildmarke, die dieselbe Darstellung wie die angemeldete Marke aufweise und dieselben wie die oben in Rn. 10 genannten Waren beanspruche, für den vorliegenden Fall relevant und rechtfertigten die Zurückweisung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

    Erstens habe die Beschwerdekammer zum einen unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen in den Urteilen vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass das Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), fehlgehe.

    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, nicht die Einstufung des betreffenden Zeichens als "Bildzeichen", "dreidimensionales Zeichen" oder "sonstiges Zeichen" ist, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt (Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 34 bis 36).

    Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe den vorliegenden Fall nicht eigenständig und konkret geprüft, sachlich unzutreffend ist, da sich die Beschwerdekammer erst nach Abschluss einer solchen Prüfung für berechtigt halten konnte, im vorliegenden Fall auf die Gründe der Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), Bezug zu nehmen.

    Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie sich auf die Urteile vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), gestützt habe, ohne eine eigenständige Beurteilung des vorliegenden Falls vorzunehmen, die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet.

  • EuG, 09.11.2016 - T-579/14

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage wurde für die oben in Rn. 2 genannten Waren mit Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien) (T-579/14, EU:T:2016:650), vom Gericht abgewiesen.

    Daher seien die Feststellungen des Gerichtshofs und des Gerichts in den Urteilen vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zur fehlenden Unterscheidungskraft einer Bildmarke, die dieselbe Darstellung wie die angemeldete Marke aufweise und dieselben wie die oben in Rn. 10 genannten Waren beanspruche, für den vorliegenden Fall relevant und rechtfertigten die Zurückweisung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

    Erstens habe die Beschwerdekammer zum einen unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen in den Urteilen vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Gründe des Urteils vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zu eigen gemacht hat.

    Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe den vorliegenden Fall nicht eigenständig und konkret geprüft, sachlich unzutreffend ist, da sich die Beschwerdekammer erst nach Abschluss einer solchen Prüfung für berechtigt halten konnte, im vorliegenden Fall auf die Gründe der Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), Bezug zu nehmen.

    Zum anderen ist den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 130 bis 136 des Urteils vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zu entnehmen, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Zeichen, da es sich von der Anmeldung der Bildmarke, zu der dieses Urteil ergangen ist, nur durch seine bestimmte Position unterscheidet, ein einfaches Muster ist, das aus Wellenlinien besteht, die sich wiederholt kreuzen.

    Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer unter zutreffender Anwendung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass die in der Schuhbranche gebräuchlichen Muster aus simplen geometrischen Formen bestünden und dass das angemeldete Zeichen nicht hinreichend von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung), so dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen als ein einfaches Oberflächenmuster und nicht als Angabe einer besonderen betrieblichen Herkunft wahrnähmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien, T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 134).

    Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie sich auf die Urteile vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), gestützt habe, ohne eine eigenständige Beurteilung des vorliegenden Falls vorzunehmen, die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet.

  • EuG, 25.11.2020 - T-862/19

    Brasserie St Avold/ EUIPO (Forme d'une bouteille foncée)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 25. November 2020, Brasserie St Avold/EUIPO [Form einer dunklen Flasche], T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.05.2016 - T-590/14

    Zuffa / EUIPO (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP)

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 36).
  • EuG, 18.11.2014 - T-50/13

    Think Schuhwerk / OHMI - Müller (VOODOO) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Das Vorliegen nationaler Eintragungen wie die, auf die sich die Klägerin beruft, stellen daher einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, lediglich berücksichtigt werden kann (Urteile vom 13. Juni 2014, K-Swiss/HABM - Künzli SwissSchuh [Parallele Streifen auf einem Schuh], T-85/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:509, Rn. 49, und vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM - Müller [VOODOO], T-50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 52).
  • EuG, 13.05.2020 - T-156/19

    Koenig & Bauer/ EUIPO (we're on it) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Demnach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kontrollieren kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Koenig & Bauer/EUIPO [we're on it], T-156/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:200, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2004 - C-445/02

    Glaverbel / HABM

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 29), oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, EU:C:2004:393, Rn. 22 bis 24).
  • EuG, 16.01.2019 - T-489/17

    Windspiel Manufaktur/ EUIPO (Représentation de la position d'une fermeture de

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Schließlich ist festzustellen, dass die Entscheidung des Prüfers, wenn die Beschwerdekammer sie in vollem Umfang bestätigt, und ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde und der den Parteien bekannt ist und es dem Unionsrichter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (Urteil vom 16. Januar 2019, Windspiel Manufaktur/EUIPO [Darstellung der Position eines Flaschenverschlusses], T-489/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:9, Rn. 31).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-54/10

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Die Beschwerdekammer kann jedoch selbst dann nicht verpflichtet sein, einer Praxis nachzukommen, die sich als mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar erweisen könnte, wenn diese Praxis erwiesen wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-54/10 P und C-55/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:416, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2018 - T-68/16

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure

    Auszug aus EuG, 02.06.2021 - T-365/20
    Da Art. 4 der Verordnung 2017/1001 keine abschließende Aufzählung der Zeichen enthält, die Unionsmarken sein können, ist dieser Umstand für die Eintragungsfähigkeit von "Positionsmarken" ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, EU:T:2018:7, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-97/12

    Vuitton Malletier / HABM

  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

  • EuG, 14.11.2019 - T-669/18

    Neoperl/ EUIPO (Représentation de quatre trous comblés dans un motif à trous

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 13.09.2011 - C-546/10

    Wilfer / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen, das einen

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuG, 29.06.2015 - T-618/14

    Grupo Bimbo / HABM (Forme d'une tortilla mexicaine)

  • EuG, 13.06.2014 - T-85/13

    K-Swiss / OHMI - Künzli SwissSchuh (Bandes parallèles sur une chaussure)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 06.10.2015 - T-545/14

    GEA Group / HABM (engineering for a better world) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

    Wenn eine Positionsmarke die bildliche oder dreidimensionale Wiedergabe einer Ware betrifft, sind die für Bildmarken oder dreidimensionale Marken entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. EuG, Beschluss vom 02.06.2021, Az. T-365/20 Rn. 37 - Birkenstocksohle Positionsmarke; BPatG, Beschluss vom 18.05.2016, 26 W (pat) 518/14 - Flasche auf Autodach; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 395).

    Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int 2019, 812 Rn. 32 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; GRUR Int 2005, 135 Rn. 30 - Maglite; EuG, Beschluss vom 02.06.2021, Az. T-365/20 Rn. 38 - Birkenstock-Sohle als Positionsmarke; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 18 - Schokoladenstäbchen III; GRUR 2010, 138 Rn. 24 f. - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
    Betrifft eine Positionsmarke die bildliche oder dreidimensionale Wiedergabe einer Ware, sind die für Bildmarken oder dreidimensionale Marken entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. die Entscheidung des EuG zur identischen Positionsmarke, Beschluss vom 2. Juni 2021, T-365/20, GRUR-RS 2021, 13910 Rn. 37 - Birkenstocksohle Positionsmarke; BPatG Beschluss vom 18. Mai 2016, 26 W (pat) 518/14 - Flasche auf Autodach).
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