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   EuG, 02.07.2019 - T-406/15   

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EuG, 02.07.2019 - T-406/15 (https://dejure.org/2019,17983)
EuG, Entscheidung vom 02.07.2019 - T-406/15 (https://dejure.org/2019,17983)
EuG, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - T-406/15 (https://dejure.org/2019,17983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mahmoudian / Rat

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch ...

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    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Mit Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), erklärte das Gericht den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie Fulmen und den Kläger betrafen.

    Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte, die im Rahmen des Verfahrens angefochten worden waren, in dem das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), erging, wies das Gericht in Rn. 106 in Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 darauf hin, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt werde, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, nach dessen Zurückweisung wirksam würden.

    Außerdem erhielt das Gericht in Rn. 107 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrecht.

    Am 4. Juni 2012 legte der Rat vor dem Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), ein.

    Mit Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts in Rn. 103 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), wonach der Rat nicht den Beweis erbracht hatte, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo tätig geworden war.

    Erstens ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sowie aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), mit dem das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 21), dass die streitigen Rechtsakte rechtswidrig seien.

    Zum einen habe das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), nämlich festgestellt, dass der Rat über keinerlei Beweismittel verfüge, das den Kläger belaste und auf das seine Aufnahme in die streitigen Listen gestützt werden könnte; dies stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werde.

    Zum anderen stelle die Entscheidung des Rates, trotz der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), festgestellt habe, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, einen Ermessensmissbrauch dar, durch den der Schaden des Klägers vergrößert worden sei.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

    Zur Begründung seiner Schadensersatzklage macht der Kläger im Kern zwei Rechtsverstöße geltend: erstens den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen, obwohl sich der Rat insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, wobei die Wirkungen der Rechtswidrigkeit durch einen Ermessensmissbrauch des Rates verschärft worden seien, da dieser gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt habe, und zweitens einen Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta.

    Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß - wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht - nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

    Nicht durchgreifen kann allerdings das Vorbringen, mit dem im Kern geltend gemacht wird, dieser Verstoß sei umso mehr qualifiziert, als er dadurch verschärft worden sei, dass der Rat durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sein Ermessen missbraucht habe.

    Es kann dem Rat daher entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt hat, um - wie er in der Klagebeantwortung erklärt - über "eine gefestigte Rechtsprechung zu den gebietsbezogenen restriktiven Maßnahmen" zu verfügen, denn ein solches Argument bezieht sich offensichtlich auf eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV.

    Zum anderen kann das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen, der Rat habe gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), nur deshalb Rechtsmittel eingelegt, um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgebe, und um so die Wirkungen der streitigen Rechtsakte gegenüber dem Kläger aufrechtzuerhalten.

    Zudem ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 18), dass das Gericht in Rn. 106 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 entschieden hat, in jenem Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre.

    Nach alledem ist der Umstand, dass nach der Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen dieser Rechtsakte gegenüber dem Kläger aufrechterhalten wurden, eine Folge der Anwendung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der souveränen Würdigung durch das Gericht, nicht aber eine Folge des Verhaltens, das der Kläger dem Rat vorwirft, nämlich gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt zu haben.

    Da der Kläger keinen objektiven Anhaltspunkt dafür beigebracht hat, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), vom Rat eingelegt worden wäre, um ihm zu schaden oder Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgibt, ist das Vorbringen, der Rat habe einen Ermessensmissbrauch begangen, durch den der Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehende Rechtsnorm verschärft worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    Im vorliegenden Fall ist die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), mit der Feststellung, dass die Annahme einer Verbindung des Klägers mit der nuklearen Proliferation ungerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, zwar geeignet, eine Form der Wiedergutmachung des ihm verursachten immateriellen Schadens darzustellen, dessen Ersatz er in dieser Rechtssache verlangt.

    Eine solche Überprüfung wäre zumindest im vorliegenden Fall besonders nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), im Hinblick auf die Schwere der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt gewesen, die darin auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung festgestellt worden war.

    Der immaterielle Schaden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name des Klägers nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), auf den Listen belassen wurde, was der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich beanstandet, unterscheidet sich nämlich von dem vor der Verkündung dieses Urteils eingetretenen Schaden.

    Im vorliegenden Fall hätte der Rat somit vor allem unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), prüfen können, ob es gerechtfertigt war, den Namen des Klägers unverändert, d. h. ohne Beweis für die gegen ihn erhobene Beschuldigung, auf den Listen zu belassen, ohne den Schaden, der ihm bereits bei Verkündung dieses Urteils entstanden war, möglicherweise noch zu vergrößern.

    Da der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nur das Rechtsmittel des Rates gegen das Nichtigkeitsurteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), geprüft und zurückgewiesen hat, konnte er nicht über den Ersatz des immateriellen Schadens entscheiden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name des Klägers nach Verkündung des letzteren Urteils auf den streitigen Listen belassen worden war.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und jedenfalls der Erwägungen oben in den Rn. 190 bis 195 ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), keine vollständige Wiedergutmachung des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens darstellte.

    Zunächst kann das Vorbringen nicht durchgreifen, der immaterielle Schaden, den der Kläger erlitten habe, sei dadurch verlängert und vergrößert worden, dass der Rat die ihm nach dem AEU-Vertrag offen stehenden Rechtswege ausgeschöpft habe, indem er insbesondere Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), eingelegt habe, und zur Begründung dieses Rechtsmittels vor dem Gerichtshof erstmals bestimmte Gründe oder Argumente vorgebracht und dabei zur Untermauerung der streitigen Rechtsakte auf vertrauliche Unterlagen verwiesen habe, ohne diese jedoch vorzulegen.

  • EuG, 28.09.2011 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 30 und 31), dass sich das Gericht jedoch stets für zuständig erklärt hat, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207" Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 45 bis 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

    Gleichwohl genügt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T-56/00, EU:T:2003:58, Rn. 71 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31).

    Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

    Was erstens den Rechtsverstoß betrifft, der darin bestehen soll, dass der Rat die streitigen Rechtsakte erlassen und den Namen des Klägers auf den streitigen Listen belassen habe, obwohl er sich insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 68 und 69 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), entschieden hat, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses des in jener Rechtssache angefochtenen Rechtsakts hätte verstehen können, dass es ihr oblag, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger rechtfertigten, um im Streitfall die Berechtigung der genannten Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können.

    In Rn. 40 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), mit dem die gegen das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, das Gericht habe namentlich in den Rn. 68 und 69 seines Urteils zu Recht festgestellt, dass der nahezu drei Jahre währende Verstoß des Rates gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß - wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht - nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

    Auf das Vorbringen des Rates entgegnet der Kläger, im Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), habe das Gericht anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen ein immaterieller Schaden aus restriktiven Maßnahmen ergeben könne, ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren; die Sendungen der BBC und die am 6. Juli 2014 ausgestrahlte Reportage des französischen Fernsehsenders TF1, auf die er verweist, machten den Umfang der Medienberichterstattung über seinen Fall deutlich und zeigten das wahre Ausmaß des immateriellen Schadens, den er infolge der Stigmatisierung durch den Rat insbesondere in Frankreich und allgemein im Westen erlitten habe.

    Der vorliegende Fall müsse daher insbesondere mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), ergangen sei, verglichen werden, nicht aber mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei.

    So ähnele der vorliegende Fall insbesondere den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), und vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ergangen seien, nicht aber der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, denn die Nichtigerklärung der gegenüber dem Kläger - einer natürlichen Person - erlassenen streitigen Rechtsakte sei eine angemessene Form der Wiedergutmachung seiner Rufschädigung.

    Insoweit wird eine Person, wenn sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der nuklearen Proliferation von restriktiven Maßnahmen betroffen ist, öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht, das als schwere Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betrachtet wird, wodurch ihr Ruf beschädigt und folglich ein immaterieller Schaden bei ihr verursacht wird (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80).

    Somit wird diese Person über den Bereich ihrer laufenden kommerziellen Interessen hinaus geschädigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 82).

    Zum anderen ist die Schädigung des Rufes der betreffenden Person umso schwerwiegender, als sie nicht auf dem Ausdruck einer persönlichen Meinung beruht, sondern auf einer offiziellen Stellungnahme eines Organs der Union, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und mit verbindlichen Rechtsfolgen verknüpft ist (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 83).

    Somit ist sein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 85).

    Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 178 zitierten Rechtsprechung ergibt, haben der Erlass der streitigen Rechtsakte und der damit verbundene Vorwurf einer Beteiligung des Klägers an der nuklearen Proliferation einen Ansehensverlust sowie Misstrauen hervorgerufen, wodurch sein Ruf und folglich seine gesellschaftlichen und familiären Beziehungen beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88).

    Erstens erweist es sich, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Person tendenziell mehr Aufmerksamkeit auf sich zieht und mehr Reaktionen hervorruft, vor allem außerhalb der Union, als die spätere Nichtigerklärung dieser Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88).

    Zweitens wiegt die gegenüber dem Kläger erhobene Beschuldigung des Rates besonders schwer, da sie diesen mit der nuklearen Proliferation in Verbindung bringt, d. h. mit einer Tätigkeit, die nach Ansicht des Rates den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 89).

    Drittens wurde diese Beschuldigung, wie oben aus Rn. 21 hervorgeht, durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 90).

    Insoweit enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt oder aus irgendeinem Grund die Berechtigung dieser Beschuldigung aus eigener Initiative oder wegen der Proteste des Klägers überprüft hätte, um die für diesen daraus entstehenden nachteiligen Folgen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 91).

    Durch ein solches Erfordernis soll das betroffene Organ nicht gezwungen werden, das Urteil des Gerichts schon zu vollziehen, sondern - wie sich aus Rn. 91 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergibt - dazu veranlasst werden, zu prüfen, ob die angefochtenen Rechtsakte angesichts der Feststellungen des Gerichts nicht zurückgenommen, ersetzt oder abgeändert werden könnten oder gar sollten, um ihre nachteiligen Folgen zu begrenzen.

    Denn wie sich aus Rn. 82 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergibt, ist der letztgenannte Schaden insbesondere eine Folge des Ansehensverlusts und des Misstrauens, die durch restriktive Maßnahmen wie die hier streitigen insofern bewirkt werden, als sie auf die absichtliche Beteiligung der benannten Person an Handlungen abzielen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden.

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 30 und 31), dass sich das Gericht jedoch stets für zuständig erklärt hat, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207" Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 45 bis 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

    Gleichwohl genügt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T-56/00, EU:T:2003:58, Rn. 71 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31).

    Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

    Was erstens den Rechtsverstoß betrifft, der darin bestehen soll, dass der Rat die streitigen Rechtsakte erlassen und den Namen des Klägers auf den streitigen Listen belassen habe, obwohl er sich insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 68 und 69 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), entschieden hat, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses des in jener Rechtssache angefochtenen Rechtsakts hätte verstehen können, dass es ihr oblag, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger rechtfertigten, um im Streitfall die Berechtigung der genannten Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können.

    In Rn. 40 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), mit dem die gegen das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, das Gericht habe namentlich in den Rn. 68 und 69 seines Urteils zu Recht festgestellt, dass der nahezu drei Jahre währende Verstoß des Rates gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß - wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht - nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

    Auf das Vorbringen des Rates entgegnet der Kläger, im Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), habe das Gericht anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen ein immaterieller Schaden aus restriktiven Maßnahmen ergeben könne, ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren; die Sendungen der BBC und die am 6. Juli 2014 ausgestrahlte Reportage des französischen Fernsehsenders TF1, auf die er verweist, machten den Umfang der Medienberichterstattung über seinen Fall deutlich und zeigten das wahre Ausmaß des immateriellen Schadens, den er infolge der Stigmatisierung durch den Rat insbesondere in Frankreich und allgemein im Westen erlitten habe.

    Der vorliegende Fall müsse daher insbesondere mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), ergangen sei, verglichen werden, nicht aber mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei.

    So ähnele der vorliegende Fall insbesondere den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), und vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ergangen seien, nicht aber der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, denn die Nichtigerklärung der gegenüber dem Kläger - einer natürlichen Person - erlassenen streitigen Rechtsakte sei eine angemessene Form der Wiedergutmachung seiner Rufschädigung.

    Insoweit wird eine Person, wenn sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der nuklearen Proliferation von restriktiven Maßnahmen betroffen ist, öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht, das als schwere Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betrachtet wird, wodurch ihr Ruf beschädigt und folglich ein immaterieller Schaden bei ihr verursacht wird (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80).

    Somit wird diese Person über den Bereich ihrer laufenden kommerziellen Interessen hinaus geschädigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 82).

    Zum anderen ist die Schädigung des Rufes der betreffenden Person umso schwerwiegender, als sie nicht auf dem Ausdruck einer persönlichen Meinung beruht, sondern auf einer offiziellen Stellungnahme eines Organs der Union, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und mit verbindlichen Rechtsfolgen verknüpft ist (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 83).

    Somit ist sein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 85).

    Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 178 zitierten Rechtsprechung ergibt, haben der Erlass der streitigen Rechtsakte und der damit verbundene Vorwurf einer Beteiligung des Klägers an der nuklearen Proliferation einen Ansehensverlust sowie Misstrauen hervorgerufen, wodurch sein Ruf und folglich seine gesellschaftlichen und familiären Beziehungen beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88).

    Erstens erweist es sich, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Person tendenziell mehr Aufmerksamkeit auf sich zieht und mehr Reaktionen hervorruft, vor allem außerhalb der Union, als die spätere Nichtigerklärung dieser Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88).

    Zweitens wiegt die gegenüber dem Kläger erhobene Beschuldigung des Rates besonders schwer, da sie diesen mit der nuklearen Proliferation in Verbindung bringt, d. h. mit einer Tätigkeit, die nach Ansicht des Rates den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 89).

    Drittens wurde diese Beschuldigung, wie oben aus Rn. 21 hervorgeht, durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 90).

    Insoweit enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt oder aus irgendeinem Grund die Berechtigung dieser Beschuldigung aus eigener Initiative oder wegen der Proteste des Klägers überprüft hätte, um die für diesen daraus entstehenden nachteiligen Folgen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 91).

    Durch ein solches Erfordernis soll das betroffene Organ nicht gezwungen werden, das Urteil des Gerichts schon zu vollziehen, sondern - wie sich aus Rn. 91 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergibt - dazu veranlasst werden, zu prüfen, ob die angefochtenen Rechtsakte angesichts der Feststellungen des Gerichts nicht zurückgenommen, ersetzt oder abgeändert werden könnten oder gar sollten, um ihre nachteiligen Folgen zu begrenzen.

    Denn wie sich aus Rn. 82 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergibt, ist der letztgenannte Schaden insbesondere eine Folge des Ansehensverlusts und des Misstrauens, die durch restriktive Maßnahmen wie die hier streitigen insofern bewirkt werden, als sie auf die absichtliche Beteiligung der benannten Person an Handlungen abzielen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Nach Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin im Rahmen einer zweiten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Verfahrensbeteiligten dazu anzuhören, welche Schlüsse sie aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache ziehen (im Folgenden: zweite prozessleitende Maßnahme).

    Auf eine Frage im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme macht der Kläger geltend, angesichts der Ähnlichkeit der haftungsbegründenden Ereignisse in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), ergangen sei, könnten alle Feststellungen, die in jener Rechtssache zur Schwere des rechtswidrigen Verhaltens des Rates getroffen worden seien, mutatis mutandis auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

    In seiner Antwort auf eine Frage im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme bestreitet der Rat, unterstützt durch die Kommission, nicht mehr die mit dem Erlass der streitigen Maßnahmen verbundene Rechtswidrigkeit und räumt ein, dass die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, in der vorliegenden Rechtssache insoweit relevant seien, als die Benennung des Klägers unter ähnlichen Umständen erfolgt sei, wie sie in der Rechtssache vorgelegen hätten, in der dieses Urteil ergangen sei.

    Er wendet sich jedoch gegen das Vorbringen des Klägers zum Ermessensmissbrauch sowie zur Verletzung der Art. 16 und 17 der Charta und ist der Ansicht, das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), enthalte insofern keinen entsprechenden Hinweis.

    Die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane vorliegt, erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 40 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), mit dem die gegen das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, das Gericht habe namentlich in den Rn. 68 und 69 seines Urteils zu Recht festgestellt, dass der nahezu drei Jahre währende Verstoß des Rates gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Im Übrigen ergibt sich aus den im Anschluss an die zweite prozessleitende Maßnahme abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten zu den Schlussfolgerungen, die sie aus dem Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), für die vorliegende Rechtssache ziehen, dass sie nunmehr übereinstimmend der Auffassung sind, die gerügte Rechtswidrigkeit stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihe.

    Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles stehe das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), der Begründetheit seiner Schadensersatzklage nicht entgegen.

    Er ist der Ansicht, die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), zu den Voraussetzungen für den Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens seien für die vorliegende Rechtssache relevant und stützten seine Argumentation.

    In seiner Antwort auf die im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage nach den Konsequenzen des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), für die vorliegende Rechtssache erklärt er, im vorliegenden Fall müsse angesichts der erschwerenden Umstände, insbesondere wegen des Ermessensmissbrauchs seitens des Rates, zum vollständigen Ersatz seines immateriellen Schadens ein höherer Betrag als in dem erwähnten Urteil zugesprochen werden.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), für Recht erkannt, zwar habe er im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet sei, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, jedoch ergebe sich daraus nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genüge, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, denn jede Entscheidung darüber muss aufgrund einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles getroffen werden (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402" Rn. 49).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Der vorliegende Fall müsse daher insbesondere mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), ergangen sei, verglichen werden, nicht aber mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei.

    So ähnele der vorliegende Fall insbesondere den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), und vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ergangen seien, nicht aber der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, denn die Nichtigerklärung der gegenüber dem Kläger - einer natürlichen Person - erlassenen streitigen Rechtsakte sei eine angemessene Form der Wiedergutmachung seiner Rufschädigung.

    In Rn. 72 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), hat der Gerichtshof nämlich nur festgestellt, dass die Rechtswidrigkeit der in jener Rechtssache fraglichen Handlung, die in Bezug auf Art und Gegenstand den streitigen Rechtsakten ähnlich war, geeignet sei, den Kläger in jener Rechtssache - eine natürliche Person - zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden sei, und somit den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen.

    Der Gerichtshof hat sich somit entgegen dem wesentlichen Vorbringen des Rates im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), nicht dazu geäußert, ob eine solche Feststellung ausreichte, um den Kläger in jener Rechtssache vollständig zu rehabilitieren oder um eine Form der vollständigen Wiedergutmachung des ihm verursachten immateriellen Schadens darzustellen.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), für Recht erkannt, zwar habe er im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet sei, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, jedoch ergebe sich daraus nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genüge, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 72 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), die Wirkungen der darin getroffenen Feststellung auch nicht auf natürliche Personen beschränkt hat.

    Als Zweites ist zu dem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger durch die Schädigung seines Rufes und Ansehens entstanden sein soll, festzustellen, dass die streitigen Maßnahmen beträchtliche negative Konsequenzen haben und einen bedeutenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, denn jede Entscheidung darüber muss aufgrund einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles getroffen werden (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402" Rn. 49).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, erschüttert das Einfrieren von Geldern als solches durch seine große Tragweite sowohl das Berufs- als auch das Familienleben der betroffenen Personen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen C-280/12 P eingetragen.

    Mit Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts in Rn. 103 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), wonach der Rat nicht den Beweis erbracht hatte, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo tätig geworden war.

    Mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1361/2013 vom 18. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 343, S. 7) zog der Rat die Konsequenzen aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), und strich den Kläger mit Wirkung vom 19. Dezember 2013 von den in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen.

    Erstens ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), sowie aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), mit dem das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 21), dass die streitigen Rechtsakte rechtswidrig seien.

    Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß - wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht - nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung.

    Ebenso habe er eine Anwaltskanzlei in Belgien beauftragt, zunächst bei den belgischen Behörden zu intervenieren und sodann im Anschluss an das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Freigabe seiner beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen, woraufhin ihm ein Honorar in Höhe von 8 838 Euro berechnet worden sei.

    An diesem Ergebnis kann das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, EU:C:2013:775), nichts ändern.

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Folglich kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, EU:T:2013:431, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel fiel in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und war daher rechtmäßig und angemessen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, EU:T:2013:431, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens waren die streitigen Maßnahmen auch erforderlich, da alternative und weniger belastende Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es - namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen - nicht ermöglichten, das angestrebte Ziel, nämlich die Verhinderung der nuklearen Proliferation und die Ausübung von Druck auf die Islamische Republik Iran, damit sie die betreffenden Aktivitäten beende, ebenso wirksam zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, EU:T:2013:431, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    In der Gegenerwiderung wendet der Rat unter Berufung auf das Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ein, das Gericht sei insoweit, als der Kläger seinen Antrag auf Schadensersatz auf die Rechtswidrigkeit der Aufnahme seines Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung stütze, für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig, weil Art. 275 Abs. 2 AEUV dem Gericht keine Befugnis zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage verleihe, die auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gestützt werde.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 30 und 31), dass sich das Gericht jedoch stets für zuständig erklärt hat, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207" Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 45 bis 149).

    So ähnele der vorliegende Fall insbesondere den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), und vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ergangen seien, nicht aber der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, denn die Nichtigerklärung der gegenüber dem Kläger - einer natürlichen Person - erlassenen streitigen Rechtsakte sei eine angemessene Form der Wiedergutmachung seiner Rufschädigung.

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Dazu ist festzustellen, dass der Unionsrichter, da der Begriff des Nachweises unionsrechtlich nicht geregelt ist, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit aufgestellt hat, der als das Recht zu verstehen ist, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jedweder Art wie z. B. Zeugenaussagen, schriftliche Beweise, Geständnisse usw. zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C-310/98 und C-406/98, EU:C:2000:154, Rn. 29, vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, EU:T:2004:220, Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, EU:C:2008:604, Nrn. 113 und 114).

    Dementsprechend hat der Unionsrichter einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgestellt, dem zufolge die Feststellung der Glaubhaftigkeit oder, mit anderen Worten, des Beweiswerts eines Beweismittels der inneren Überzeugung des Richters unterliegt (Urteil vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, EU:T:2004:220" Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, EU:C:2008:604" Nrn. 111 und 112).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 02.07.2019 - T-406/15
    Dazu ist festzustellen, dass der Unionsrichter, da der Begriff des Nachweises unionsrechtlich nicht geregelt ist, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit aufgestellt hat, der als das Recht zu verstehen ist, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jedweder Art wie z. B. Zeugenaussagen, schriftliche Beweise, Geständnisse usw. zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C-310/98 und C-406/98, EU:C:2000:154, Rn. 29, vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, EU:T:2004:220, Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, EU:C:2008:604, Nrn. 113 und 114).

    Dementsprechend hat der Unionsrichter einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgestellt, dem zufolge die Feststellung der Glaubhaftigkeit oder, mit anderen Worten, des Beweiswerts eines Beweismittels der inneren Überzeugung des Richters unterliegt (Urteil vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, EU:T:2004:220" Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, EU:C:2008:604" Nrn. 111 und 112).

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuG, 12.09.2007 - T-250/04

    Combescot / Kommission

  • EuG, 07.11.2002 - T-141/99

    Vela / Kommission

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuG, 29.11.2017 - T-634/16

    Montel / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder

  • EuGH, 23.03.2000 - C-310/98

    Met-Trans

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuG, 17.02.2012 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

  • EuG, 26.02.2015 - T-652/11

    Sabbagh / Rat

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

    Néanmoins, il ressort de la jurisprudence que l'annulation éventuelle d'un ou de plusieurs actes du Conseil se trouvant à l'origine des préjudices invoqués par une partie requérante, même lorsqu'une telle annulation serait décidée par un arrêt du juge de l'Union prononcé avant l'introduction du recours indemnitaire, ne constitue pas la preuve irréfragable d'une violation suffisamment caractérisée de la part de cette institution, permettant de constater, ipso jure, la responsabilité non contractuelle de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 2 juillet 2019, Mahmoudian/Conseil, T-406/15, EU:T:2019:468, point 61).

    À cet égard, il convient de relever, à l'instar du Conseil, que, s'agissant de la condition relative à la réalité du préjudice prétendument subi, il ne suffit pas d'invoquer les principes jurisprudentiels dégagés par les arrêts du 25 novembre 2014, Safa Nicu Sepahan/Conseil (T-384/11, EU:T:2014:986), et du 2 juillet 2019, Mahmoudian/Conseil (T-406/15, EU:T:2019:468), sans établir que les circonstances de l'espèce sont identiques à celles des affaires ayant donné lieu à ces arrêts de sorte que les mêmes conclusions soient appliquées au cas d'espèce.

    En effet, dans les affaires ayant donné lieu auxdits arrêts, le préjudice a été lié au fait que les mesures restrictives litigieuses, visant à faire pression sur la République islamique d'Iran afin que cette dernière mette fin aux activités nucléaires présentant un risque de prolifération et à la mise en oeuvre de vecteurs d'armes nucléaires, associaient publiquement les personnes et entités visées par celles-ci à un comportement qui était considéré comme une menace grave pour la paix et pour la sécurité internationales, avec pour conséquence de susciter l'opprobre et la méfiance à l'égard de ces personnes et entités, affectant ainsi leur réputation, et de leur causer, partant, un préjudice moral (voir, en ce sens, arrêts du 25 novembre 2014, Safa Nicu Sepahan/Conseil, T-384/11, EU:T:2014:986, point 80, et du 2 juillet 2019, Mahmoudian/Conseil, T-406/15, EU:T:2019:468, point 178).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Daher sind für die Beurteilung des Beweiswerts eines Schriftstücks mehrere Aspekte zu berücksichtigen, u. a., von wem das Schriftstück stammt, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, an wen es gerichtet ist, was es beinhaltet und ob die darin enthaltenen Angaben anhand dieser Aspekte vernünftig und verlässlich erscheinen (vgl. Urteil vom 2. Juli 2019, Mahmoudian/Rat, T-406/15, EU:T:2019:468, Rn. 136 und 137 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2023 - T-136/22

    Hamoudi/ Frontex

    De surcroît, il convient de relever qu'un article ou rapport journalistique ne peut être considéré comme probant qu'en raison de son contenu objectif et qu'une simple affirmation non étayée, figurant dans un tel document, n'est pas en elle-même concluante (voir, par analogie, arrêt du 2 juillet 2019, Mahmoudian/Conseil, T-406/15, EU:T:2019:468, point 139 et jurisprudence citée).
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