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   EuG, 02.09.2010 - T-58/09   

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https://dejure.org/2010,22490
EuG, 02.09.2010 - T-58/09 (https://dejure.org/2010,22490)
EuG, Entscheidung vom 02.09.2010 - T-58/09 (https://dejure.org/2010,22490)
EuG, Entscheidung vom 02. September 2010 - T-58/09 (https://dejure.org/2010,22490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Schemaventotto / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Schemaventotto / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schemaventotto / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 - Schemaventotto / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 4494 der Kommission vom 13. August 2008, das Verfahren nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates in Bezug auf die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren der Übertragung von Autobahnkonzessionen einzustellen, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Dagegen ist die Kommission allein zuständig für alle Entscheidungen in Bezug auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und im Wege der Analogie Urteile des Gerichtshofs vom 25. September 2003, Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, C-170/02 P, Slg. 2003, I-9889, Randnr. 32, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 50).

    Sie hat dann die Vereinbarkeit dieses Interesses mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, bevor sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt gibt, wobei ihre Entscheidung möglichst nicht erst dann ergehen sollte, wenn die nachteiligen Folgen der nationalen Maßnahmen für den beabsichtigten Zusammenschluss bereits eingetreten sind (vgl. im Wege der Analogie Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 55).

    Diese Erwägungen gelten auch in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall das in Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Verfahren nicht durch eine Mitteilung des Mitgliedstaats ausgelöst, sondern von der Kommission von Amts wegen eingeleitet worden ist, wie vom Gerichtshof im Urteil Portugal/Kommission (oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 60) anerkannt wurde, da sich der Charakter des Verfahrens im Übrigen nicht ändert.

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Schließlich berufen sich die Klägerin und die Streithelferin auf die Rechtsprechung, nach der die Klage eines Konkurrenten des Empfängers einer staatlichen Beihilfe zulässig ist, mit der die Feststellung beantragt wird, dass die Kommission es unterlassen hat, im Rahmen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG eine Entscheidung zu erlassen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 49 bis 70).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, während im vorliegenden Fall das Zusammenschlussvorhaben von den betroffenen Unternehmen aufgegeben wurde, die im Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission (oben in Randnr. 130 angeführt) in Rede stehenden Mittelzuweisungen nicht zurückgezahlt worden waren.

    Während die Kommission außerdem eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung der eventuellen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt (vgl. Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 54), kann im vorliegenden Fall das nationale Gericht eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Maßnahmen mit den Art. 43 EG und 56 EG treffen, so dass der Klägerin das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz nicht entzogen wurde (siehe oben, Randnr. 129).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Ebenso wie die Kommission zum Erlass einer Entscheidung nach der Verordnung Nr. 139/2004 nicht vor einem solchen Vertragsabschluss befugt ist, endet ihre dahin gehende Befugnis, sobald der entsprechende Vertrag aufgehoben wird, auch wenn die betroffenen Unternehmen ihre Verhandlungen fortsetzen sollten, um einen Vertrag "in einer anderen Form" zu schließen (vgl. im Wege der Analogie Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 89).
  • EuG, 22.02.2008 - T-295/06

    Base / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; und Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; und Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.09.2003 - C-170/02

    Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Dagegen ist die Kommission allein zuständig für alle Entscheidungen in Bezug auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und im Wege der Analogie Urteile des Gerichtshofs vom 25. September 2003, Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, C-170/02 P, Slg. 2003, I-9889, Randnr. 32, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 50).
  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Die Kommission verfügt aber über ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission, C-87/89, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) und nach Art. 86 Abs. 3 EG (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnr. 69).
  • EuGH, 10.07.2007 - C-461/06

    AEPI / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Die Kommission verfügt aber über ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission, C-87/89, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) und nach Art. 86 Abs. 3 EG (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnr. 69).
  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Die Kommission verfügt aber über ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission, C-87/89, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) und nach Art. 86 Abs. 3 EG (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnr. 69).
  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

    Auszug aus EuG, 02.09.2010 - T-58/09
    Die Kommission verfügt aber über ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission, C-87/89, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 6; Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, C-461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) und nach Art. 86 Abs. 3 EG (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnr. 69).
  • EuG, 27.11.2017 - T-907/16

    Schwenk Zement / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Nach Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ist die Kommission befugt, eine Entscheidung in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss zu treffen, mit der sie ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar oder unvereinbar erklärt (Beschluss vom 2. September 2010, Schemaventotto/Kommission, T-58/09, EU:T:2010:342, Rn. 110).
  • EuG, 27.11.2017 - T-902/16

    HeidelbergCement / Kommission

    Selon l'article 8, paragraphes 1 à 3, du règlement n o 139/2004, la Commission est habilitée à prendre une décision relative à la concentration notifiée déclarant celle-ci compatible ou incompatible avec le marché intérieur (ordonnance du 2 septembre 2010, Schemaventotto/Commission, T-58/09, EU:T:2010:342, point 110).
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