Rechtsprechung
   EuG, 02.12.2015 - T-529/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35896
EuG, 02.12.2015 - T-529/14 (https://dejure.org/2015,35896)
EuG, Entscheidung vom 02.12.2015 - T-529/14 (https://dejure.org/2015,35896)
EuG, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - T-529/14 (https://dejure.org/2015,35896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,35896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adp Gauselmann / HABM (Multi Win)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Multi Win - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "Multi Win" für Spiele und Glücksspielegeräte; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlender Unterscheidungskraft der zusammengesetzten Wortneuschöpfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibendes Wortzeichen "Multi Win" für Spiele und Glücksspielegeräte; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlender Unterscheidungskraft der zusammengesetzten Wortneuschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Adp Gauselmann / HABM (Multi Win)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1326/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 29. April 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke "Multi ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg, EU:T:2005:3, Rn. 31, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 96, und Campina Melkunie, C-265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37).

    Jedoch darf sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, EU:C:2007:99, Rn. 37, und Beschluss CFCMCEE/HABM, EU:C:2010:153, Rn. 38).

    Da die Möglichkeit des HABM, die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen pauschal zu begründen, indessen nicht den Zweck der Begründungspflicht vereiteln soll, der darin besteht, eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, ist zu verlangen, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um dem HABM eine solche pauschale Begründung zu ermöglichen, wobei es hierfür nicht genügt, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37).

    Jedoch darf sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, EU:C:2007:99, Rn. 37, und Beschluss CFCMCEE/HABM, EU:C:2010:153, Rn. 38).

  • EuG, 06.07.2011 - T-258/09

    i-content / HABM (BETWIN)

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Insoweit ist zum einen entschieden worden, dass "win" ein gebräuchlicher englischer Begriff ist und auf die Begriffe "gewinnen" und "Gewinn" Bezug nimmt (Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 31).

    Jedoch ist die Reihenfolge der die Anmeldemarke bildenden Begriffe nach dieser Grammatik richtig, und die Struktur der Anmeldemarke ist keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil BETWIN, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 32).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg, EU:T:2005:3, Rn. 31, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 96, und Campina Melkunie, C-265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg, EU:T:2005:3, Rn. 31, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 96, und Campina Melkunie, C-265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 02.12.2015 - T-529/14
    Daraus folgt, dass die Verbindung der Begriffe "multi" und "win" in der für die Anmeldemarke gewählten Reihenfolge diese Marke ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 43).
  • EuG, 12.01.2005 - T-367/02

    Wieland-Werke / HABM (SnTEM) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarken SnTEM, SnPUR und

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 20.09.2017 - T-719/16

    Berliner Stadtwerke / EUIPO (berlinWärme) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Die grammatikalisch fehlerhafte Struktur des fraglichen Zeichens genügt nämlich als solche nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, das Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32), da es in der Werbe- und Marketingbranche üblich ist, Leerzeichen, bestimmte Artikel, Fürwörter, Bindewörter oder Präpositionen zwischen Begriffen auszulassen (Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T-119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24).

    Hingegen ist, anders als in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, im vorliegenden Fall die Struktur der Anmeldemarke keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).

    Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer berechtigt, zu prüfen, ob die Bedeutung des Zeichens berlinWärme für diese Dienstleistungen beschreibend ist, ohne dies für jede einzelne von der Markenanmeldung erfasste Dienstleistung prüfen zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 35).

  • EuG, 20.09.2017 - T-402/16

    Berliner Stadtwerke / EUIPO (berlinGas) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Die grammatikalisch fehlerhafte Struktur des fraglichen Zeichens genügt nämlich als solche nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, das Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32), da es in der Werbe- und Marketingbranche üblich ist, Leerzeichen, bestimmte Artikel, Fürwörter, Bindewörter oder Präpositionen zwischen Begriffen auszulassen (Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T-119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24).

    Hingegen ist, anders als in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, im vorliegenden Fall die Struktur der Anmeldemarke keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).

  • EuG, 17.05.2017 - T-355/16

    adp Gauselmann / EUIPO (MULTI FRUITS) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Was sodann die Aneinanderreihung der Wörter angeht, die die angemeldete Marke bilden, hat die Klägerin zwar vorgebracht, dass diese Aneinanderreihung eine grammatikalisch falsche Formulierung zur Folge habe und dass ein Engländer eine solche Aneinanderreihung niemals in der Bedeutung von "viel Obst/viele Früchte" benutzen würde, doch ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).

    Hinsichtlich der Beanstandungen, mit denen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der grammatikalisch fehlerhaften Struktur eines Zeichens noch nicht gefolgert werden, dass dieses Zeichen keinen beschreibenden Charakter hat, wenn der möglicherweise geschaffene Unterschied zu einem den grammatikalischen Regeln der betreffenden Sprache entsprechenden Wort nicht geeignet ist, der angemeldeten Marke eine Bedeutung zu geben, die hinreichend stark von der Bedeutung dieses Wortes abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, MunichFinancialServices, T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).
  • EuG, 25.04.2018 - T-213/17

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) - Unionsmarke -

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung die Analyse der fraglichen Begriffe anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln zwar von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass das fragliche Zeichen für eine Beschreibung von Dienstleistungen gegebenenfalls eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht den Schluss zulässt, dieses Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).
  • EuG, 07.11.2017 - T-144/16

    Mundipharma / EUIPO - Multipharma (MULTIPHARMA) - Unionsmarke -

    In der Rechtsprechung wurde, wie auch von der Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung, festgestellt, dass der Begriff "multi" dem Oxford English Dictionary zufolge mehrere Bedeutungen hat und insbesondere "mehrfach" bedeuten kann, weil aus ihm parasynthetische Adjektive mit der Bedeutung "mehr als einer, mehrere, viel" gebildet werden können (Urteil vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 29).
  • EuG, 19.05.2021 - T-256/20

    Steinel/ EUIPO (GluePro) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke GluePro -

    Insoweit ist festzustellen, dass allein der Umstand, dass die Anmeldemarke für eine Beschreibung von Waren eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht den Schluss zulässt, dieses Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T-469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 29).
  • EuG, 30.01.2019 - T-256/18

    Arezzo Indústria e Comércio/ EUIPO (SCHUTZ) - Unionsmarke - Anmeldung der

    S'agissant des griefs tirés de la violation de l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement n o 207/2009, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, il suffit qu'un des motifs absolus de refus énumérés à l'article 7, paragraphe 1, de ce règlement s'applique pour que le signe ne puisse être enregistré comme marque de l'Union européenne [voir arrêt du 2 décembre 2015, adp Gauselmann/OHMI (Multi Win), T-529/14, non publié, EU:T:2015:919, point 38 et jurisprudence citée].
  • EuG, 08.05.2019 - T-469/18

    Battelle Memorial Institute/ EUIPO (HEATCOAT) - Unionsmarke - Anmeldung der

    D'autre part, il importe de rappeler que, si, selon la jurisprudence, l'analyse des termes en cause eu égard aux règles lexicales et grammaticales appropriées est certes pertinente [voir, en ce sens, arrêt du 19 avril 2016, Spirig Pharma/EUIPO (Daylong), T-261/15, non publié, EU:T:2016:220, point 21 et jurisprudence citée], le fait que la marque demandée puisse être dotée d'une structure grammaticalement incorrecte pour décrire des produits n'est pas suffisant, en lui-même, pour conclure à l'absence de caractère descriptif d'un tel signe [voir, en ce sens, arrêts du 7 juin 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/OHMI (MunichFinancialServices), T-316/03, EU:T:2005:201, point 36, et du 2 décembre 2015, adp Gauselmann/OHMI (Multi Win), T-529/14, non publié, EU:T:2015:919, point 32].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht