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   EuG, 03.03.2010 - T-163/05, T-36/06   

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EuG, 03.03.2010 - T-163/05, T-36/06 (https://dejure.org/2010,2269)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2010 - T-163/05, T-36/06 (https://dejure.org/2010,2269)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2010 - T-163/05, T-36/06 (https://dejure.org/2010,2269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten ...

  • EU-Kommission PDF

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten ...

  • EU-Kommission

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale als stille Beteiligung; Marktüblichkeit der Vergütung; Bundesverband deutscher Banken e.V. gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87
    Staatliche Beihilfen; Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale als stille Beteiligung; Martüblichkeit der Vergütung; Bundesverband deutscher Banken e. V. gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier Sondervermögen auf die Landesbank Hessen-Thüringen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stille Einlagen in die Landesbank

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EUGH: Zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts überlassenes Kapital stellt keine staatliche Beihilfe dar - Gericht bestätigt Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier Sondervermögen auf die Landesbank Hessen-Thüringen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. April 2005

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB), wegen unzureichender Begründung aufgehoben.

    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60; Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, dass bei der gedanklichen Nachprüfung, ob ein Geschäft unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen abgewickelt worden ist, allein auf den Kapitalgeber oder das von der Anlage begünstigte Unternehmen abgestellt werden muss, da für die Marktwirtschaft gerade die Interaktion der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer kennzeichnend ist (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 327).

    Ferner sind bei dieser Nachprüfung auch nicht die Zwänge völlig außer Acht zu lassen, die sich aus der Natur des übertragenen Vermögens ergeben, da auf das Verhalten eines privaten Kapitalgebers abzustellen ist, der sich so weit wie möglich in derselben Lage wie der öffentliche Kapitalgeber befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. I-1139, Randnr. 133, und Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 270).

    Unter diesen Umständen muss die Kommission alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, prüfen, um zu beurteilen, ob dem Unternehmen ein Vorteil verschafft wird, den es unter Marktbedingungen nicht hätte erhalten können (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 251).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 282).

    Die Kommission habe in ihrer Klagebeantwortung in dem Verfahren, in dem das Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, ergangen sei, die Auffassung vertreten, kein privater Kapitalgeber würde einem Unternehmen einen bestimmten Kapitalbetrag zuführen und mit der Argumentation, dieser Betrag sei eigentlich mehr als das Unternehmen wirklich brauche, eine Vergütung lediglich für einen Teilbetrag akzeptieren.

    Diese Entscheidung wurde nämlich vom Gericht mit seinem Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, für nichtig erklärt, und die von der Kommission anschließend erlassene Entscheidung - die Entscheidung 2006/737/EG vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Westdeutschen Landesbank - Girozentrale, jetzt WestLB AG (ABl. 2006, L 307, S. 22, im Folgenden: WestLB-Entscheidung von 2004) - schreibt den Vergütungsaufschlag, den die Kommission mit dem vom Kläger angesprochenen Argument gerechtfertigt hatte, nicht mehr vor.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Vergleich der streitigen Einlage mit anderen hybriden Instrumenten eine wirtschaftlich komplexe Frage darstellt, für die die Kommission über ein weites Ermessen verfügt (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 351).

    Zudem dient die Einordnung der streitigen Einlage als befristete stille Einlage oder als Stammkapitalinvestition der Kommission nur als Analyseinstrument im Rahmen der Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 250).

    Die Schlussfolgerung der Kommission in dieser Frage entbindet sie daher nicht von ihrer Pflicht, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn. 251 und 257).

    Zum einen ist daran zu erinnern, dass das Gericht diese Entscheidung in seinem Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, aufgehoben hat.

    Sowohl die Kommission in der WestLB-Entscheidung von 1999 als auch das Gericht in seinem Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, hätten dem hohen Volumen der Kapitaleinlage bei der Einordnung der Transaktion erhebliche Bedeutung beigemessen.

    Auch das Argument des Klägers, das Gericht habe dem Kriterium des Investitionsvolumens im Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, erhebliche Bedeutung beigemessen, ist zurückzuweisen.

    Es hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission bei dieser Feststellung über ein weites Ermessen verfügte (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn. 350 und 351).

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-36/06, Slg. 2010, I-0000), ergangen ist, auch wenn sie wegen der jeweiligen Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen zum Teil unterschiedliche Zulässigkeitsfragen aufwerfen, im Wesentlichen gleichartige Sachfragen betreffen, da die Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, eine Vielzahl der in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten Argumente wiederholen.

    vom 6. September 2005 über die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, die in der Rechtssache angefochten worden ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-36/06, oben in Randnr. 31 angeführt), ergangen ist, Bezug genommen habe.

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten Kapitalgebers im Hinblick darauf zu vergleichen ist, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 76, und WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 246).
  • EuG, 13.09.2006 - T-217/99

    Sinaga / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    51 und 52, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, Sinaga/Kommission, T-217/99, T-321/00 und T-222/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60; Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Richter befugt ist, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit der beklagten Partei zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Cityflyer Express / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Ferner sind bei dieser Nachprüfung auch nicht die Zwänge völlig außer Acht zu lassen, die sich aus der Natur des übertragenen Vermögens ergeben, da auf das Verhalten eines privaten Kapitalgebers abzustellen ist, der sich so weit wie möglich in derselben Lage wie der öffentliche Kapitalgeber befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. I-1139, Randnr. 133, und Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 270).
  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 282).
  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 282).
  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-163/05
    Ferner sind bei dieser Nachprüfung auch nicht die Zwänge völlig außer Acht zu lassen, die sich aus der Natur des übertragenen Vermögens ergeben, da auf das Verhalten eines privaten Kapitalgebers abzustellen ist, der sich so weit wie möglich in derselben Lage wie der öffentliche Kapitalgeber befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. I-1139, Randnr. 133, und Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 270).
  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

    Schließlich verweist sie in einer Fußnote für die Einordnung der Einlage auf ihre Entscheidung 2006/742/EG vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Helaba (ABl. 2006, L 307, S. 159), die Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, Slg. 2010, II-0000), ergangen ist.

    Zweitens fehle es an einer Begründung der Feststellung in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Einlage in Liquidation und Insolvenz der Helaba vor dem Stammkapital zurückzuzahlen sei, obwohl insbesondere der Vertrag über die Einlage, die Gegenstand der mit Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, entschiedenen Rechtssache sei, vorsehe, dass die Rückzahlung dieser Einlage keinen Vorrang vor der Rückzahlung von Stammkapital habe.

    188 bis 192 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, hat keinen Begründungsmangel ergeben, der den Kläger daran gehindert hätte, gegen diese Entscheidung vorzugehen, oder das Gericht, deren Begründetheit in der Sache zu beurteilen.

    Da das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, entschieden hat, dass die Kommission ihr Ergebnis ausreichend begründet hat (vgl. Randnrn. 265 bis 267 des Urteils), ist unter diesen Umständen das Vorbringen des Klägers, es fehle an einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, zurückzuweisen, denn die Entscheidung war jedenfalls im Licht der Begründung der Entscheidung 2006/742 nachzuvollziehen (siehe oben, Randnr. 61).

    Was die Berücksichtigung der Gewerbesteuer und die von der Helaba aufgrund der fehlenden Liquidität der streitigen Einlage zu tragenden Refinanzierungskosten angeht, wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen in der Rechtssache, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist.

    188 bis 192 und 269 bis 291 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, dargelegt worden sind.

    140 und 141 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, Bezug zu nehmen, in denen das Gericht ähnliches Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat.

    Ferner ergibt sich die Höhe des vom Land in die Helaba investierten Volumens zum Teil aus seiner Entscheidung, das Sondervermögen, das Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist, nicht zu teilen, und die Helaba hat an diesem Konzentrationsrisiko des Landes kein besonderes Interesse in dem Sinne, dass sie sich veranlasst sähe, dem Land die Erhöhung seines Risikos zu vergüten (vgl. Randnrn. 229 und 230 des genannten Urteils).

    Der Kläger wiederholt insoweit sein Vorbringen in der Rechtssache T-163/05, das in den Randnrn.

    151 und 233 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, wiedergegeben wird.

    Insoweit wiederholt er zum einen sein Vorbringen zur Entscheidung 2006/742, das in Randnr. 108 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, wiedergegeben wird, und zum anderen führt er vor dem Hintergrund, dass ihm der Vertragsentwurf wegen seiner Vertraulichkeit vor Klageeinreichung nicht ausgehändigt worden war, aus, dass die Parteien vermutlich eine Nachrangigkeit der streitigen Einlage gegenüber dem Stammkapital vereinbart hätten, wie dies bei der Einlage der Fall gewesen sei, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das genannte Urteil ergangen sei.

    Die weiteren Argumente des Klägers sind aus den Gründen zurückzuweisen, die in Randnr. 109 des Urteils vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, dargelegt worden sind.

    Er verweist hierfür auf sein Vorbringen in der Rechtssache, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist.

    Unterschiede seien z. B., dass das Land keinerlei Exit- oder Desinvestitionsmöglichkeiten habe und dass das vom Land akzeptierte Risiko sehr hoch sei, zum einen wegen des hohen Volumens der streitigen Einlage und zum anderen wegen des "Klumpenrisikos", das durch die streitige Einlage in Verbindung mit der Einlage entstehe, die Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist.

    Dass die Beurteilung der streitigen Einlage durch die Kommission nach Ansicht des Klägers fehlerhaft ist und sie auf einige von ihm in der Rechtssache T-163/05 erhobene Rügen nicht eingegangen sein soll, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und deshalb das förmliche Prüfverfahren eröffnen musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen.

    Ferner ist zu dem Vorbringen des Klägers, die Kommission hätte die fundamentalen Unterschiede zwischen der streitigen Einlage und den stillen Einlagen am Markt sowie die Folgen ihrer fehlenden Liquidität umfassender prüfen müssen, darauf hinzuweisen, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Einlage, die Gegenstand der Rechtssache ist, in der das Urteil vom heutigen Tag, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05), oben in Randnr. 14 angeführt, ergangen ist, sowie in Bezug auf andere die Landesbanken betreffende Transaktionen eröffnet hatte, und dass dabei u. a. die vom Kläger erwähnten Merkmale der streitigen Einlage wie das Volumen des übertragenen Kapitals, die Höhe des Anteils dieses Kapitals am Kernkapital der Helaba, die Permanenz der Einlage, die fehlende Desinvestitionsmöglichkeit und die Berücksichtigung der wegen der fehlenden Liquidität des übertragenen Kapitals höheren Kosten für die fraglichen Transaktionen im Vergleich zu am Markt stattfindenden Transaktionen erörtert worden waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

    37 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, Slg. 2010, II-387, Randnr. 38).

    66 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Der Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d. h., die Kommission muss alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 257, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, EU:T:2010:59, Rn. 98).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    Vgl. im Bereich der staatlichen Beihilfen u. a. Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, Slg. 2010, II-0000), in dem das Gericht die Bestimmungen des nationalen Rechts prüfen musste, um das Vorhandensein eines Vorteils festzustellen.
  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60; Urteile des Gerichts Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 243, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, Slg. 2010, II-387, Randnr. 35).
  • EuG, 06.06.2017 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

    betreffend zwei Anträge der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an die Urteile des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59 und T-36/06, EU:T:2010:61),.

    Mit Urteilen vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T-163/05, EU:T:2010:59, und T-36/06, EU:T:2010:61), wies das Gericht die Klagen ab und verurteilte den Kläger, die Kosten der Kommission, der Helaba und des Landes zu tragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

    22 - Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 (T-163/05, Slg. 2010, II-387).
  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

    Sie hat daher Art. 87 EG beachtet, wonach die Kommission nachzuweisen hat, dass dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Rn. 251 und 257, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, Slg. 2010, II-387, Rn. 98).
  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, EU:T:2010:59, Rn. 37).
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