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   EuG, 03.03.2011 - T-117/07, T-121/07   

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https://dejure.org/2011,2123
EuG, 03.03.2011 - T-117/07, T-121/07 (https://dejure.org/2011,2123)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-117/07, T-121/07 (https://dejure.org/2011,2123)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-117/07, T-121/07 (https://dejure.org/2011,2123)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Areva u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Areva u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Areva u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Kommission; Zurechenbarkeit und Dauer einer Zuwiderhandlung; Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Kommission; Zurechenbarkeit und Dauer der Zuwiderhandlung; Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Areva u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Areva u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. April 2007 - Areva u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 final der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte durch die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 245
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (105)

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-117/07
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der auch in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1984, Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 219, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 43).

    Selbst wenn nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17 und nach Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art sind, muss die Kommission gleichwohl in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung des Wettbewerbsrechts zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 44).

    Demnach müssen die Regeln, nach denen natürlichen oder juristischen Personen im Wettbewerbsrecht Zuwiderhandlungen angelastet werden, denen entsprechen, die zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren (vgl. entsprechend für die bei der Sanktion von Zuwiderhandlung geltenden Regeln Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 202; Urteile LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 221, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-117/07
    Überdies gebietet die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie er in der vorstehenden Randnr. 235 in Erinnerung gerufen worden ist, dass die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. der Beachtung des Wettbewerbsrechts, stehen und dass die Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbuße zur Zuwiderhandlung im Verhältnis steht, die insgesamt und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Schwere zu würdigen ist (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 240, vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 224).

    Bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Art der betreffenden Zuwiderhandlung und nach den Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 120, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 298 angeführt, Randnr. 532).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-117/07
    Außerdem habe die Kommission den Beweis des wettbewerbswidrigen Gegenstands der in der Liste erwähnten Sitzungen nicht erbracht, was jedoch nach der Rechtsprechung erforderlich sei (Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 116 ff.).

    Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterial beibringt, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 188, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

    In den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Gesellschaften der Areva-Gruppe und Alstom die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T-117/07 und T-121/07 in das Register eingetragen worden sind.

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 zu eröffnen.

    Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 12. März 2009 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Die Gesellschaften der Areva-Gruppe stützen ihre Anträge in der Rechtssache T-117/07 auf sieben Klagegründe.

    In der Rechtssache T-117/07 sind die Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c, d, e und f der angefochtenen Entscheidung auf die in der Klageschrift enthaltenen Klagegründe oder Rügen gestützt, die sich gegen die Beurteilungen der Kommission richten, wonach die Areva T&D SA in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 11. Mai 2004, die Areva T&D AG in der Zeit vom 22. Dezember 2003 bis 11. Mai 2004 sowie Areva und die Areva T&D Holding SA in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 persönlich für die Beteiligung ihrer GIS-Sparten oder für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im EWR haftbar zu machen seien (Klagegründe 2, 3, 4 und 5), oder mit denen ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften eingewandt wird, der möglicherweise Auswirkungen auf die genannten Beurteilungen gehabt habe (erster Klagegrund).

    Mithin ist in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 davon auszugehen, dass Alstom T&D AG und Areva T&D AG verschiedene Firmen ein und derselben juristischen Person sind.

    Somit ist zu prüfen, ob die von Areva und Areva T&D Holding im Lauf des Verwaltungsverfahrens angeführten Tatsachen, auf die sie sich erneut in der Rechtssache T-117/07 berufen, hinreichend beweiskräftig sind, um die Haftungsvermutung, wie sie durch die vorgenannten ergänzenden Tatsachen verstärkt wird, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, dadurch zu widerlegen, dass sie dartun, dass die Areva T&D SA und die Areva T&D AG ihr Marktverhalten tatsächlich eigenständig bestimmt hatten.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Ende 2003 durchgeführten Umstrukturierungen, wie sich aus den eigenen schriftsätzlichen Äußerungen der Gesellschaften der Areva-Gruppe in der Klageschrift in der Rechtssache T-117/07 oder ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der genannten Klage als Anlage beigefügt sind, sowie den von diesen als Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 2006 vorgelegten Unterlagen (siehe oben, Randnr. 24) ergibt, im am 25. September 2003 geschlossenen Übertragungsvertrag vereinbart und geplant worden waren.

    Der Beweiswert dieser Schriftstücke, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung beruft, ist von den Gesellschaften der Areva-Gruppe nicht bezweifelt worden und kann daher im Rahmen der Rechtssache T-117/07 nicht in Frage gestellt werden.

    Somit ist im Rahmen der Rechtssache T-117/07 nicht davon auszugehen, dass die Erklärung der Gesellschaften der Areva-Gruppe nach der Kronzeugenregelung für die Feststellung der Kommission entscheidend war, dass sich Siemens an der Zuwiderhandlung bis September 1999 beteiligt hatte.

    Ebenso wenig ist in der Rechtssache T-117/07 davon auszugehen, dass die Erklärung der Gesellschaften der Areva-Gruppe die Aufgaben der Kommission erleichtert und insoweit die Voraussetzung der Randnr. 21 der Kronzeugenregelung erfüllt hätte, aus der die Areva T&D SA, die Areva T&D AG, Areva und die Areva T&D Holding einen Anspruch auf eine Ermäßigung ihrer Geldbußen herleiten.

    Da in der Rechtssache T-117/07 der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-117/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.

  • BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union löst eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt, sämtliche Wirkungen aus, die von Rechts wegen an die rechtliche Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht anknüpfen, und dies sowohl in den Beziehungen zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern untereinander (EuG, Urteile vom 3. März 2011 - T-117/07, Slg. 2011, II-633 Rn. 214 - Areva und T-122/07, Slg. 2011, II-793 Rn. 156 = WuW/E EU-R 1939 - Siemens Österreich).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Areva SA (im Folgenden: Areva), die Alstom SA (im Folgenden: Alstom), die T&D Holding SA, die Alstom Grid SAS und die Alstom Grid AG (im Folgenden für die vier letztgenannten Gesellschaften gemeinsam: Gesellschaften der Alstom-Gruppe, sowie für diese fünf Gesellschaften gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07), wird aufgehoben.

    2 - T-117/07 und T-121/07 (Slg. 2011, II-633).

    46 - In Randnr. 150 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Gesellschaften der Areva-Gruppe in der Klageschrift in der Rechtssache T-117/07, auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der genannten Klageschrift als Anlage beigefügt sind, sowie auf die von ihnen als Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 2006 vorgelegten Unterlagen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Solange die Gesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ein einheitliches Unternehmen bildeten, ist es ohne Belang, ob die jeweilige persönliche Verantwortlichkeit, die sie wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung trifft, identisch ist (Urteil vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission, T-117/07 und T-121/07, EU:T:2011:69, Rn. 206).
  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Die Klägerin macht geltend, sie habe nie zu der von der Kommission identifizierten zentralen Gruppe von Unternehmen gehört, sondern sich vielmehr auf eine Mitläuferrolle beschränkt, was eine Herabsetzung des Betrags ihrer Geldbuße rechtfertige, wie sich im Umkehrschluss aus dem Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, Randnr. 308), ergebe.

    Viertens kann aus dem Urteil Areva u. a./Kommission (oben in Randnr. 192 angeführt) keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden.

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Ebenso lässt die Rechtsprechung die Praxis der Kommission zu, entweder nur die unmittelbar am Kartell beteiligte Gesellschaft oder sowohl die alte als auch die neue Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T-40/06, Slg. 2010, II-4893, Rn. 72, und vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission, T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, Rn. 137).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    Die von AREVA u. a. erhobenen Nichtigkeitsklagen hatten ebenfalls nur teilweise Erfolg und führten zu einer gewissen Herabsetzung der verhängten Geldbußen; vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, AREVA u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    Zwar gibt es in der Rechtsprechung nicht viele konkrete Hinweise zur Dauer, die die strukturellen Verbindungen haben müssen (hier sind es sieben Monate, nicht nur ein Monat, wie die Rechtsmittelgegnerinnen vorbringen); gleichwohl weise ich darauf hin, dass in der Rechtssache, in der die Urteile Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, EU:T:2011:69) und im Rechtsmittelverfahren Areva/Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257) ergangen sind(36), die Mutter (Areva-Konzern) während eines Zeitraums von vier Monaten Eigentümerin einer Tochtergesellschaft war, was als ausreichend angesehen wurde, um eine erhebliche Geldbuße gegen sie zu verhängen, für die die Mutter gesamtschuldnerisch haftete.
  • EuG, 04.12.2014 - T-164/12

    Alstom / Kommission

    Le recours d'Alstom a été enregistré sous la référence T-117/07, celui d'Areva et des sociétés Grid sous la référence T-121/07.

    Par arrêt du 3 mars 2011, Areva e.a./Commission (T-117/07 et T-121/07, EU:T:2011:69), le Tribunal a réformé les amendes infligées à Alstom ainsi qu'à Areva et aux sociétés Grid.

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

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