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   EuG, 03.03.2011 - T-121/07   

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https://dejure.org/2011,79522
EuG, 03.03.2011 - T-121/07 (https://dejure.org/2011,79522)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-121/07 (https://dejure.org/2011,79522)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-121/07 (https://dejure.org/2011,79522)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alstom / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (105)

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-121/07
    In den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Gesellschaften der Areva-Gruppe und Alstom die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T-117/07 und T-121/07 in das Register eingetragen worden sind.

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 zu eröffnen.

    Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 12. März 2009 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Die Gesellschaften der Areva-Gruppe stützen ihre Anträge in der Rechtssache T-117/07 auf sieben Klagegründe.

    In der Rechtssache T-117/07 sind die Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c, d, e und f der angefochtenen Entscheidung auf die in der Klageschrift enthaltenen Klagegründe oder Rügen gestützt, die sich gegen die Beurteilungen der Kommission richten, wonach die Areva T&D SA in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 11. Mai 2004, die Areva T&D AG in der Zeit vom 22. Dezember 2003 bis 11. Mai 2004 sowie Areva und die Areva T&D Holding SA in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 persönlich für die Beteiligung ihrer GIS-Sparten oder für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im EWR haftbar zu machen seien (Klagegründe 2, 3, 4 und 5), oder mit denen ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften eingewandt wird, der möglicherweise Auswirkungen auf die genannten Beurteilungen gehabt habe (erster Klagegrund).

    Mithin ist in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 davon auszugehen, dass Alstom T&D AG und Areva T&D AG verschiedene Firmen ein und derselben juristischen Person sind.

    Somit ist zu prüfen, ob die von Areva und Areva T&D Holding im Lauf des Verwaltungsverfahrens angeführten Tatsachen, auf die sie sich erneut in der Rechtssache T-117/07 berufen, hinreichend beweiskräftig sind, um die Haftungsvermutung, wie sie durch die vorgenannten ergänzenden Tatsachen verstärkt wird, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, dadurch zu widerlegen, dass sie dartun, dass die Areva T&D SA und die Areva T&D AG ihr Marktverhalten tatsächlich eigenständig bestimmt hatten.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Ende 2003 durchgeführten Umstrukturierungen, wie sich aus den eigenen schriftsätzlichen Äußerungen der Gesellschaften der Areva-Gruppe in der Klageschrift in der Rechtssache T-117/07 oder ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der genannten Klage als Anlage beigefügt sind, sowie den von diesen als Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 2006 vorgelegten Unterlagen (siehe oben, Randnr. 24) ergibt, im am 25. September 2003 geschlossenen Übertragungsvertrag vereinbart und geplant worden waren.

    Der Beweiswert dieser Schriftstücke, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung beruft, ist von den Gesellschaften der Areva-Gruppe nicht bezweifelt worden und kann daher im Rahmen der Rechtssache T-117/07 nicht in Frage gestellt werden.

    Somit ist im Rahmen der Rechtssache T-117/07 nicht davon auszugehen, dass die Erklärung der Gesellschaften der Areva-Gruppe nach der Kronzeugenregelung für die Feststellung der Kommission entscheidend war, dass sich Siemens an der Zuwiderhandlung bis September 1999 beteiligt hatte.

    Ebenso wenig ist in der Rechtssache T-117/07 davon auszugehen, dass die Erklärung der Gesellschaften der Areva-Gruppe die Aufgaben der Kommission erleichtert und insoweit die Voraussetzung der Randnr. 21 der Kronzeugenregelung erfüllt hätte, aus der die Areva T&D SA, die Areva T&D AG, Areva und die Areva T&D Holding einen Anspruch auf eine Ermäßigung ihrer Geldbußen herleiten.

    Da in der Rechtssache T-117/07 der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-117/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-121/07
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Verbots der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der auch in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1984, Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 219, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 43).

    Selbst wenn nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17 und nach Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art sind, muss die Kommission gleichwohl in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung des Wettbewerbsrechts zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 44).

    Demnach müssen die Regeln, nach denen natürlichen oder juristischen Personen im Wettbewerbsrecht Zuwiderhandlungen angelastet werden, denen entsprechen, die zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren (vgl. entsprechend für die bei der Sanktion von Zuwiderhandlung geltenden Regeln Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 202; Urteile LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 221, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-121/07
    Um als Anführer eines Kartells eingestuft werden zu können, muss ein Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 374, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 423) oder eine besondere, konkrete Verantwortung für dessen Funktionieren getragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 300).

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 348, 370 bis 375 und 427, und Hoechst/Kommission, Randnr. 426).

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