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   EuG, 03.03.2011 - T-124/07   

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https://dejure.org/2011,79520
EuG, 03.03.2011 - T-124/07 (https://dejure.org/2011,79520)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-124/07 (https://dejure.org/2011,79520)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-124/07 (https://dejure.org/2011,79520)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Siemens Transmission & Distribution und Nuova Magrini Galileo/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    In den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-124/07,.

    Deren Einlage in VAS bestand in der Schneider Electric High Voltage SA, die später zur VA Tech Transmission & Distribution SA und dann zur Siemens Transmission & Distribution SA, der ersten Klägerin in der Rechtssache T-124/07, wurde (im Folgenden: SEHV), und in der Nuova Magrini Galileo SpA, der zweiten Klägerin in der Rechtssache T-124/07 (im Folgenden: Magrini), die zuvor ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften gewesen waren, wobei SEHV seit 1999 die früheren im Bereich Hochspannungsprodukte tätigen Sparten mehrerer Tochtergesellschaften von Schneider Electric zusammenfasste.

    In den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 führen darüber hinaus Reyrolle, SEHV und Magrini einen weiteren Teil an, den sie auf die Verjährung der behaupteten Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 16. Juli 1998 stützen.

    Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend gemacht haben, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst tragen.

    In den Passagen, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 außerhalb ihres Kontexts zitiert worden sind, berichtet der fragliche Beschäftigte, Herr Wi., im Wesentlichen, dass zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge sein Vorgesetzter ihm den tatsächlichen Umfang der "Zusammenarbeit" mit den anderen GIS-Herstellern sowie den Umstand verschwiegen habe, dass mit dem Kartell, wie es ab 2002 bestanden habe, die frühere Phase des Kartells fortgeführt worden sei.

    Dass es sich um ein und dasselbe Kartell handelte, zeigt außerdem die von der Kommission hervorgehobene und von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 nicht bestrittene Tatsache, dass das Kartell ohne die zeitweilig abwesenden Unternehmen von den übrigen Mitgliedern fortgeführt wurde und dass damit die objektive Kontinuität einer einheitlichen Zuwiderhandlung gewahrt wurde.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ist somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie im Jahr 2000 insofern getäuscht worden seien, als die übrigen Kartellbeteiligten ihnen die Auflösung des Kartells vorgespiegelt hätten.

    Zwar hat die Kommission in Randnr. 29 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-124/07 ausgeführt, es sei "im Grundsatz billig, Schneider [Electric] eine eigene Buße für eigenes Verhalten aufzuerlegen".

    In der Rechtssache T-124/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Fünftel der Kosten von SEHV und Magrini und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-124/07 trägt die Kommission ein Fünftel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

    In den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-124/07,.

    Deren Einlage in VAS bestand in der Schneider Electric High Voltage SA, die später zur VA Tech Transmission & Distribution SA und dann zur Siemens Transmission & Distribution SA, der ersten Klägerin in der Rechtssache T-124/07, wurde (im Folgenden: SEHV), und in der Nuova Magrini Galileo SpA, der zweiten Klägerin in der Rechtssache T-124/07 (im Folgenden: Magrini), die zuvor ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften gewesen waren, wobei SEHV seit 1999 die früheren im Bereich Hochspannungsprodukte tätigen Sparten mehrerer Tochtergesellschaften von Schneider Electric zusammenfasste.

    In den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 führen darüber hinaus Reyrolle, SEHV und Magrini einen weiteren Teil an, den sie auf die Verjährung der behaupteten Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 16. Juli 1998 stützen.

    Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend gemacht haben, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst tragen.

    In den Passagen, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 außerhalb ihres Kontexts zitiert worden sind, berichtet der fragliche Beschäftigte, Herr Wi., im Wesentlichen, dass zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge sein Vorgesetzter ihm den tatsächlichen Umfang der "Zusammenarbeit" mit den anderen GIS-Herstellern sowie den Umstand verschwiegen habe, dass mit dem Kartell, wie es ab 2002 bestanden habe, die frühere Phase des Kartells fortgeführt worden sei.

    Dass es sich um ein und dasselbe Kartell handelte, zeigt außerdem die von der Kommission hervorgehobene und von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 nicht bestrittene Tatsache, dass das Kartell ohne die zeitweilig abwesenden Unternehmen von den übrigen Mitgliedern fortgeführt wurde und dass damit die objektive Kontinuität einer einheitlichen Zuwiderhandlung gewahrt wurde.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ist somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie im Jahr 2000 insofern getäuscht worden seien, als die übrigen Kartellbeteiligten ihnen die Auflösung des Kartells vorgespiegelt hätten.

    Zwar hat die Kommission in Randnr. 29 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-124/07 ausgeführt, es sei "im Grundsatz billig, Schneider [Electric] eine eigene Buße für eigenes Verhalten aufzuerlegen".

    In der Rechtssache T-124/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Fünftel der Kosten von SEHV und Magrini und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-124/07 trägt die Kommission ein Fünftel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

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