Rechtsprechung
EuG, 03.03.2021 - T-48/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Sahaj Marg Spirituality Foundation/ EUIPO (Heartfulness)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Sahaj Marg Spirituality Foundation/ EUIPO (Heartfulness)
(fremdsprachig)
- Wolters Kluwer
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Sahaj Marg Spirituality Foundation/ EUIPO (Heartfulness)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Sahaj Marg Spirituality Foundation/ EUIPO (Heartfulness)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ...
- EuG, 26.01.2022 - T-233/21
Meta Cluster/ EUIPO (Clustermedizin) - Unionsmarke - Anmeldung der …
Um in den Genuss einer solchen Eintragung kommen zu können, muss die angemeldete Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen nämlich ermöglichen, diese Marke unmittelbar als Hinweis auf die von ihrem Inhaber angebotenen Waren oder Dienstleistungen wahrzunehmen und sie somit von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 3. März 2021, Sahaj Marg Spirituality Foundation/EUIPO [Heartfulness], T-48/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:112, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Aus alledem folgt, dass der Begriff "Clustermedizin", da er eine bestimmte alternative Heilmethode beschreiben kann und vom Verbraucher unmittelbar und ohne weitere Überlegung als diese Methode betreffend wahrgenommen werden wird, in Anbetracht des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegenden Allgemeininteresses öffentlich zugänglich bleiben muss und nicht monopolisiert werden darf (vgl. Urteil vom 3. März 2021, Heartfulness, T-48/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:112, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (…Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 3. März 2021, Heartfulness, T-48/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:112, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).