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   EuG, 03.03.2021 - T-723/18   

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EuG, 03.03.2021 - T-723/18 (https://dejure.org/2021,3687)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2021 - T-723/18 (https://dejure.org/2021,3687)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2021 - T-723/18 (https://dejure.org/2021,3687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Barata / Parlament

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Zertifizierungsverfahren - Keine Aufnahme in die endgültige Liste der Beamten, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigt sind - Art. 45a des Statuts - Anfechtungsklage - Mitteilung durch Einschreibebrief - Art. 26 ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Beamte; Beförderung; Zertifizierungsverfahren; Keine Aufnahme in die endgültige Liste der Beamten, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigt sind; Art. 45a des Statuts; Anfechtungsklage; Mitteilung durch Einschreibebrief; Art. 26 des ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-326/16

    LL / Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 6 AEUV -

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Auf ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über eine Klage nach Art. 263 AEUV hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C-326/16 P, EU:C:2018:83), den Beschluss vom 19. April 2016, LL/Parlament (T-615/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:432), aufgehoben, mit dem das Gericht diese Klage wegen Verspätung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klage mehr als 17 Monate nach der Mitteilung der angefochtenen Handlung eingelegt worden sei, ohne dass sich der Kläger auf ein unvorhergesehenes Ereignis oder auf höhere Gewalt berufen habe.

    Er hat entschieden, dass die beim Gericht erhobene Klage zulässig ist, weil die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen für den Empfänger erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen konnte, als dieser volle Kenntnis von diesem Beschluss erlangt hat (Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament, C-326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 46 bis 56).

    Daher ist im Licht des Urteils vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C-326/16 P, EU:C:2018:83), zu prüfen, ob die Vermutung der Bekanntgabe, auf die sich das Parlament beruft, im vorliegenden Rechtsstreit gilt.

    Im Einklang mit der insbesondere in den Nrn. 59 und 62 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache LL/Parlament (C-326/16 P, EU:C:2017:605) vertretenen Ansicht trägt er vor, dass diese Vermutung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung sowie dem Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zuwiderlaufe.

    Das Parlament macht dagegen geltend, dass die Anwendung der Vermutung der Bekanntgabe im vorliegenden Fall angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen dem rechtlichen und tatsächlichen Kontext der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C-326/16 P, EU:C:2018:83), ergangen sei, weiterhin gerechtfertigt sei.

    Dagegen seien die der Rechtssache LL/Parlament (C-326/16 P, EU:C:2018:83) zugrunde liegenden Umstände nicht durch das Statut geregelt und böten daher keine gleichwertigen Garantien.

    Da die derzeit geltenden Vorschriften keine Regelung enthalten und vor allem infolge der Verkündung des Urteils vom 21. Februar 2018, LL/Parlament (C-326/16 P, EU:C:2018:83), stehen die Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung im Rahmen einer geordneten Rechtspflege zu vermeiden, im vorliegenden Fall der vom Parlament geforderten Anwendung der Vermutung der Bekanntgabe entgegen.

    Folglich ist die vorliegende Klage, die am 7. Dezember 2018 eingereicht wurde, nicht verspätet (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament, C-326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 53 bis 56).

  • EuG, 29.11.2018 - T-493/17

    WL/ ERCEA - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verwaltungsuntersuchung -

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Da nicht geregelt ist, wie eine Verfügung "schriftlich" mitzuteilen ist, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Verwaltung insoweit über mehrere Möglichkeiten, einschließlich der elektronischen Übermittlung, verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T-493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 54).

    Dank der besonderen Garantien, die der Einschreibebrief mit Rückschein sowohl für den Beamten als auch für die Verwaltung bietet, ist er im Übrigen als zuverlässige Methode der Mitteilung anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T-493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 61).

    Die Partei, die sich auf die verspätete Einreichung der Klageschrift beruft, muss nachweisen, an welchem Tag die Klagefrist zu laufen begann (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 70; vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, EU:C:1980:146, Rn. 7, und vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T-493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 59).

    Was auf der Grundlage von Art. 270 AEUV eingereichte Klagen im Bereich des öffentlichen Dienstes anlangt, so ist eine Entscheidung nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nur dann ordnungsgemäß mitgeteilt im Sinne der Bestimmungen des Statuts, wenn sie ihrem Adressaten nicht nur übermittelt wurde, sondern dieser auch in die Lage versetzt wurde, in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, EU:C:1976:92, Rn. 10, und vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T-493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 57).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-377/16

    Spanien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Sprachenregelung - Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Das Recht dieser Personen darauf, unter den Amtssprachen der Union die Sprache zu wählen, die sie im Schriftverkehr mit Organen verwenden wollen, hat als wesentlicher Bestandteil der Achtung der Sprachenvielfalt in der Union, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV sowie in Art. 22 der Charta hervorgehoben wird, grundlegenden Charakter (Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C-377/16, EU:C:2019:249, Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aus der Verpflichtung der Union zur Achtung der Sprachenvielfalt jedoch nicht abgeleitet werden, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach jede Person Anspruch darauf hätte, dass alles, was ihre Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in ihrer Sprache abzufassen wäre, und wonach die Organe verpflichtet wären, ausnahmslos in jeder Situation sämtliche Amtssprachen zu verwenden (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C-377/16, EU:C:2019:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere im speziellen Rahmen der Verfahren zur Auswahl des Personals der Union hat der Gerichtshof entschieden, dass den Organen keine über die Anforderungen in Art. 1d des Beamtenstatuts hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament, C-377/16, EU:C:2019:249, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.03.2004 - T-145/02

    Petrich / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Was die Verwaltung anlangt, so kann ein Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, nur die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsfragebögen und die von ihnen vorzulegenden Belege berücksichtigen (Urteile vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T-386/00, EU:T:2002:12, Rn. 74, und vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, EU:T:2004:91, Rn. 45).

    Somit ist ein Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um festzustellen, ob der Bewerber alle Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllt (Urteile vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272, Rn. 77, und vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, EU:T:2004:91, Rn. 49).

    Daher kann, wenn die klaren Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unmissverständlich die Verpflichtung aufstellen, dem Bewerbungsbogen Belege beizufügen, die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch einen Bewerber den Prüfungsausschuss oder die Anstellungsbehörde nicht ermächtigen und erst recht nicht verpflichten, im Widerspruch zu dieser Bekanntmachung zu handeln (Urteile vom 31. März 1992, Burban/Parlament, C-255/90 P, EU:C:1992:153, Rn. 12, vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T-386/00, EU:T:2002:12, Rn. 74, und vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, EU:T:2004:91, Rn. 49).

  • EuGöD, 16.12.2010 - F-25/10

    AG / Parlament

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Hierfür verweist das Parlament auf zwei Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, und zwar den Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament (F-25/10, EU:F:2010:171), und das Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex (F-87/11, EU:F:2013:10).

    Könnte der Adressat nämlich die ordnungsgemäße Zustellung einer Entscheidung durch Einschreibebrief dadurch verhindern, dass er nichts unternimmt und insbesondere das Einschreiben nicht innerhalb der genannten Frist abholt, hätte er hinsichtlich der Festsetzung des Beginns der Klagefrist einen gewissen Spielraum, obwohl eine solche Frist nicht zur Disposition der Parteien stehen darf und den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege entsprechen muss (Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F-25/10, EU:F:2010:171, Rn. 41 bis 43, und Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex, F-87/11, EU:F:2013:10, Rn. 38 und 39).

    Zudem kann der Adressat diese Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass er insbesondere wegen Krankheit oder eines ohne sein Verschulden eingetretenen Falls von höherer Gewalt daran gehindert war, in zweckdienlicher Weise von der Benachrichtigung über den Zustellversuch Kenntnis zu nehmen (Beschluss vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament, F-25/10, EU:F:2010:171, Rn. 44).

  • EuG, 14.12.2018 - T-572/17

    UC/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Er garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36; vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 149 und 150, und vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T-572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 86).

    Eine Person, die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme einlegt, kann grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, im Rahmen des Vorverfahrens nicht angehört worden zu sein, da der Zweck der Beschwerde gerade darin besteht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T-572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Barata/Parlament, C-71/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:793, Rn. 49, und Urteil vom 2. April 2020, Barata/Parlament, T-81/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:137, Rn. 109).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-12/05

    Meister / HABM

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Ein Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt gewesen ist und ihn in die Lage versetzt hat, seine Tragweite zu verstehen (Urteile vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, EU:C:1983:152, Rn. 48, vom 12. November 1996, 0jha/Kommission, C-294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 18, und Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C-12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 89).

    Um auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach eine solche Auslegung der Vorschriften über die fragliche Zertifizierung angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ablehnung einer Bewerbung im Verhältnis zur rein formalen Natur des fehlenden Anlagenverzeichnisses unverhältnismäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C-12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 68, und Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 122).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-566/10

    Die Veröffentlichung der EU-Stellenausschreibungen in drei Sprachen und die

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Nach der Rechtsprechung sei zwar die Verwendung einiger spezifischer Sprachen aufgrund von besonderen und nachweislichen dienstlichen Erfordernissen erlaubt, diese Möglichkeit hänge jedoch vom Erlass einer Geschäftsordnung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 ab (Urteile vom 27. November 2012, 1talien/Kommission, C-566/10 P, EU:C:2012:752, und vom 24. September 2015, 1talien und Spanien/Kommission, T-124/13 und T-191/13, EU:T:2015:690).

    Im Rahmen einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, das Beamten und sonstigen Bediensteten vorbehalten ist, die bei einem Organ beschäftigt sind, kann das Erfordernis der Kenntnis bestimmter Sprachen angesichts des internen Charakter dieses Auswahlverfahrens gerechtfertigt sein, wenn die Bewerber nachvollziehen konnten, warum die betreffenden Sprachen für die Prüfungen vorgegeben wurden, und das Gericht die Auswahl dieser Sprachen überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, 1talien/Kommission, C-566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 92, und vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T-376/03, EU:T:2005:116, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 23.10.1986 - 321/85

    Schwiering / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der guten Verwaltung spiegeln das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und erfordern insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Urteil vom 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 321/85, EU:C:1986:408, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen anerkannt, dass dann, wenn in der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ohne weitere Angaben vom Begriff "Belege" die Rede ist, der Prüfungsausschuss, der diesen Begriff eng im Sinne von "Original oder beglaubigter Abschrift" ausgelegt hat, nicht ohne Verstoß gegen die oben in den Rn. 80 bis 85 genannten Grundsätze einen Bewerber ausschließen kann, weil er nur einfache Fotokopien vorgelegt hat, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die zusätzlichen Belege vorzulegen, durch die seine Bewerbung berichtigt werden kann (Urteil vom 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 321/85, EU:C:1986:408, Rn. 20).

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

    Auszug aus EuG, 03.03.2021 - T-723/18
    Er garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36; vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 149 und 150, und vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T-572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 86).

    Die Frage, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist u. a. anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 154).

  • EuG, 12.12.2018 - T-614/16

    Colin / Kommission

  • EuG, 23.01.2002 - T-386/00

    Gonçalves / Parlament

  • EuG, 23.03.2000 - T-197/98

    Rudolph / Kommission

  • EuGöD, 30.01.2013 - F-87/11

    Wahlström / FRONTEX

  • EuGH, 12.07.1989 - 225/87

    Belardinelli / Gerichtshof

  • EuGH, 25.09.2019 - C-728/18

    EM Research Organization/ EUIPO

  • EuG, 06.11.1997 - T-101/96

    Maria Elisabeth Wolf gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 01.06.1983 - 36/81

    Seton / Kommission

  • EuGH, 11.06.2020 - C-575/19

    GMPO/ Kommission

  • EuGH, 05.07.2018 - C-187/18

    Müller u.a./ QH

  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

  • EuG, 07.02.2001 - T-118/99

    Beatrice Bonaiti Brighina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-326/16

    LL / Parlament

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

  • EuG, 05.04.2005 - T-376/03

    Hendrickx / Rat

  • EuG, 11.11.2003 - T-248/02

    Faita / WSA

  • EuG, 24.09.2015 - T-124/13

    Das Gericht der EU erklärt drei Bekanntmachungen von Auswahlverfahren für

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

  • EuG, 19.07.1999 - T-168/97

    Varas Carrión / Rat

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • EuGH, 09.10.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

  • EuGH, 31.03.1992 - C-255/90

    Burban / Parlament

  • EuG, 07.02.2019 - T-549/17

    Duym/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Verfahren zur Ernennung eines

  • EuG, 21.11.2000 - T-214/99

    Carrasco Benítez / Kommission

  • EuG, 02.04.2020 - T-81/18

    Barata / Parlament

  • EuG, 05.10.2005 - T-203/03

    Rasmussen / Kommission

  • EuGH, 26.09.2019 - C-71/19

    Barata/ Parlament

  • EuG, 05.03.2019 - T-169/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung -

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuG, 20.06.1990 - T-133/89

    Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Einstellung - Auswahlverfahren

  • EuG, 19.04.2016 - T-615/15

    LL / Parlament

  • EuG, 21.05.1992 - T-54/91

    Nicole Almeida Antunes gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Auswahlverfahren

  • EuGH, 25.04.1978 - 74/77

    Allgayer / Parlament

  • EuG, 17.12.2015 - T-295/13

    Italien / Kommission

  • EGMR, 13.03.2018 - 56354/09

    KUZNETSOV AND OTHERS v. RUSSIA

  • EuGH, 12.03.1981 - 37/81

    Seton / Kommission

  • RG, 22.02.1882 - I 218/81

    Anspruch eines Maklers auf Gebühr bei Zustandebringen des Vertrags nach Abbruch

  • EuGH, 07.07.1971 - 79/70

    Müllers / ESC

  • EuGH, 15.06.1976 - 5/76

    Jänsch / Kommission

  • EuGH, 29.06.2000 - C-154/99

    Politi / ETF

  • EuGH, 21.03.2019 - C-312/18

    Eco-Bat Technologies u.a./ Kommission

  • EuGH, 05.06.1980 - 108/79

    Belfiore / Kommission

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuG, 28.02.2024 - T-318/22

    Passalacqua/ Kommission

    Si ces motifs comportent des erreurs, celles-ci affectent la légalité au fond de l'acte en cause, mais non la motivation de celui-ci, qui peut être suffisante tout en exprimant des motifs erronés (voir arrêt du 3 mars 2021, Barata/Parlement, T-723/18, EU:T:2021:113, point 68 et jurisprudence citée).
  • EuG, 22.11.2023 - T-613/21

    XH/ Kommission

    Ensuite, à supposer que la requérante invoque, en outre, une violation de l'obligation de motivation prévue à l'article 41 de la Charte et à l'article 25 du statut, il y a lieu de rappeler qu'un acte est suffisamment motivé lorsqu'il intervient dans un contexte connu du fonctionnaire concerné, qui lui permet d'en saisir la portée (voir arrêt du 3 mars 2021, Barata/Parlement, T-723/18, EU:T:2021:113, point 67 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 gemäß Art. 277 AEUV erhoben hat, wird dieser Antrag durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen in der Klageschrift untermauert, und somit wäre, da der Kläger kein einziges Argument zur Stützung dieser Einrede vorbringt, festzustellen, dass die Einrede den Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügt, und die Einrede für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Alesa/Kommission, T-99/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:413, Rn. 87 bis 91, und Urteil vom 3. März 2021, Barata/Parlament, T-723/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:113, Rn. 59 bis 62).
  • EuG, 22.11.2023 - T-484/22

    QN/ eu-LISA

    Troisièmement, en vertu d'une jurisprudence constante, le principe de proportionnalité exige que les actes des institutions de l'Union ne dépassent pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire à la réalisation des objectifs légitimes poursuivis par la réglementation en cause, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir arrêts du 14 décembre 2018, GQ e.a./Commission, T-525/16, EU:T:2018:964, point 70 et jurisprudence citée, et du 3 mars 2021, Barata/Parlement, T-723/18, EU:T:2021:113, point 94 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-623/20

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung des

    4 Vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2012, 1talien/Kommission (C-566/10 P, EU:C:2012:752), vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251), vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C-377/16, EU:C:2019:249), vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission (T-609/16, EU:T:2017:910), vom 3. März 2021, Barata/Parlament (T-723/18, EU:T:2021:113), und vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission (T-202/17, EU:T:2021:323).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-635/20

    Kommission/ Italien und Spanien - Rechtsmittel - Sprachenregelung -

    4 Vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2012, 1talien/Kommission (C-566/10 P, EU:C:2012:752), vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251), vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C-377/16, EU:C:2019:249), vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission (T-609/16, EU:T:2017:910), vom 3. März 2021, Barata/Parlament (T-723/18, EU:T:2021:113), und vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission (T-202/17, EU:T:2021:323).
  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 gemäß Art. 277 AEUV erhoben hat, wird dieser Antrag durch kein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen in der Klageschrift untermauert, und somit wäre, da der Kläger kein einziges Argument zur Stützung dieser Einrede vorbringt, festzustellen, dass die Einrede den Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügt, und die Einrede für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Alesa/Kommission, T-99/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:413, Rn. 87 bis 91, und Urteil vom 3. März 2021, Barata/Parlament, T-723/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:113 , Rn. 59 bis 62).
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